Betreff
Neuregelung § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG); Optionserklärung
Vorlage
2016/248
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

 

Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 wurde bei der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) eine grundlegende Änderung vorgenommen.

Nach bisheriger Rechtslage (bis Ende 2016) sind u.a. Kommunen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) umsatzsteuerpflichtig.

Durch die Neuregelung wird bei der Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand ab dem 01.01.2017 auf die Unternehmereigenschaft gem. § 2 UStG abgestellt.

Demnach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig,  nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen ausübt, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

 

Durch den neu eingeführten § 2 b UStG gibt es allerdings Sonderregelungen für jPdöR, wenn diese auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig werden.

Demnach gelten Kommunen nicht als Unternehmer nach § 2 UStG wenn die Tätigkeit im Rahmen ihrer öffentlichen Gewalt liegt. Voraussetzung ist, dass eine Behandlung als Nichtunternehmer zu keiner größeren Wettbewerbsverzerrung führt. (Marktrelevanz)

Verzerrungen des Wettbewerbs können nur vorliegen, wenn auch ein Wettbewerb besteht, also die Leistungen auch von privaten Unternehmen erbracht werden können.

z.B.: Campingplatz – Wohnmobilstellplatz (wird deswegen als BgA geführt).

 

Gerade Städte und Gemeinden erbringen zahlreiche Leistungen, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung nur der öffentlichen Hand vorbehalten sind und somit keinem Wettbewerbsmarkt ausgesetzt sind. (z.B.: Baugenehmigungen, Meldeauskunft, Trauungen, Gewerbeauskunft etc.)

 

Dagegen sind bestimmte kommunale Leistungen trotz öffentlich-rechtlicher Regelung einem Wettbewerb ausgesetzt, wie z.B. Betrieb von Parkplätzen, Essengeld im Hort etc.

 

Ebenfalls werden die Leistungen der Musikschule, kurzfristige Raumüberlassung in öffentliche Einrichtungen, Leistungen des Bauhofs gegenüber Dritten, VHS, Bücherei, Veranstaltungen (Stadtfest) etc., die auf privatrechtlichen Regelungen basieren, voraussichtlich der Umsatzsteuerpflicht unterworfen.

 

 

 

 

Auswirkungen der Neuregelung:

 

Die gesetzliche Neuregelung führt zu einer Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der Kommunen. Städte und Gemeinden müssen ihr gesamtes Leistungsspektrum und Vertragsbeziehungen mit Dritten und anderen Kommunen dahingehend überprüfen, ob die Neuregelung eine Umsatzsteuerpflicht auslöst.

 

Dies erfordert insbesondere:

 

- Überprüfung sämtlicher Einnahmehaushaltsstellen und eine Differenzierung nach privat-

  rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen.

- Feststellungen größerer Wettbewerbsverzerrungen.

- Prüfung der interkommunalen Beziehungen mit anderen Kommunen

- Softwareänderung sowie Vornahme von Änderungen im organisatorischen Ablauf innerhalb

  der Verwaltung.

- Anpassung der bestehenden Verträge

 

Auswirkungen auf die Stadt Kitzingen:

 

Die Stadtverwaltung Kitzingen verfügt derzeit über 15 Betriebe gewerblicher Art, deren Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

( 8 Sportstätten, 2 Photovoltaikanlagen, Personalgestellung, Grüner Punkt, Wohnmobilstellplatz, BHKW-Rathaus und die Schiffsanlegestelle)

Diese werden vom Sachgebiet Steuerverwaltung steuerlich vertreten.

Momentane Personalkapazität beträgt 0,2 Stellen.

Die Stadt Kitzingen wird nun zeitnah die o.g. Überprüfungsmaßnahmen einleiten müssen, um sich einen genauen Überblick über die Auswirkungen der Neuregelung verschaffen zu können. Der dafür erforderliche Verwaltungsaufwand wird auf etwa 12 Monate geschätzt und wird federführend vom SG 22, ggf. unter Hinzuziehung einer externen Beratung (BKPV), gesteuert.

Es wird mit einer Ausdehnung der umsatzsteuerlichen Vorgänge gerechnet, weshalb ein dauerhafter Anstieg des Verwaltungsaufwands absehbar ist.

Der daraus resultierende Personalmehrbedarf im SG 22 wird auf ca. 20 Wochenstunden geschätzt.

 

 

 

Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt

 

Die Neuregelung gilt bereits für Umsätze, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden.

Da von der Änderung nahezu alle jPdöR betroffen sind, hat der Gesetzgeber eine großzügige Übergangsregelung eingeführt. Nach dieser Übergangsregelung kann jede Kommune gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, dass sie die Neuregelung erst ab dem Jahr 2021 anwenden möchte (Optionserklärung)

Die Option muss bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte die Stadt Kitzingen von der Übergangslösung nach

§ 27 Abs. 22 UStG Gebrauch machen und die Option gegenüber dem Finanzamt Würzburg erklären.

 

 

 

 

1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2. Die Stadt Kitzingen macht von ihrem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch.

    Die Verwaltung wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt Würzburg zu erklären,

    dass für sämtliche, nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten

    Leistungen der Stadt Kitzingen, die umsatzsteuerlich Sachbehandlung weiterhin nach den

    Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung erfolgen soll.

 

3. Der Stadtrat ist über das Ergebnis der im Sachvortrag beschriebenen Prüfungsarbeiten

    zu informieren.