Betreff
Hundeanleinzwang im Gartenschaugelände und dem gegenüberliegenden innerstädtischen Mainufer;
hier: Erlass einer Satzung über das Verbot des Mitführens von nicht angeleinten Hunden in öffentlichen Anlagen der Stadt Kitzingen
Vorlage
2016/260
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.      In seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2013 hat der Rat der Stadt Kitzingen auf den Antrag der CSU vom 07.08.2013 mit 25 : 4 Stimmen beschlossen, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Satzungsentwurfes für den absoluten Leinenzwang im Gartenschaugelände zu beauftragen.

 

Es wird dazu auf den Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates am 26.09.2013 (Anlage 2) sowie die Sitzungsvorlage Nr. 2013/291 vom 17.09.2013 verwiesen.

 

2.      Rechtsgrundlage für eine solche Satzung ist Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO. Nach dieser Vorschrift können die Städte und Gemeinden die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen durch Satzungen regeln. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO können in den Fällen des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 2.500,00 € bedroht werden.

 

3.      In der Stadt Kitzingen existiert auf der Grundlage des Art. 18 LStVG bereits eine Hundehaltungsverordnung, die eine Anleinpflicht für Kampfhunde und große Hunde (über 50 cm Schulterhöhe) in der geschlossenen Ortslage des Stadtgebietes vorsieht.

 

Die nun gewünschte Satzung auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO Satzung muss sich auf konkrete, klar abgegrenzte öffentliche Einrichtungen beziehen, nicht auf das gesamte Stadtgebiet. Der für diesen eingegrenzten Teilbereich des Stadtgebiets vorgesehene Hundeanleinzwang muss begründbar sein unter Abgrenzung zum übrigen Stadtgebiet.

 

Vor dem Hintergrund des am 26.09.2013 bereits gefassten Stadtratsbeschlusses schlägt die Verwaltung vor, lediglich das ehemalige Gartenschaugelände und das gegenüberliegende Mainufer, welches im Zuge der Vorbereitung der Gartenschau ebenfalls neu ausgebaut wurde, mit der absoluten Hundeanleinpflicht zu belegen. Hintergrund ist einerseits, dass der Förderverein Gartenschaugelände Kitzingen e.V. das Erfordernis der Anleinpflicht schon aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sieht (vgl. deren Schreiben vom 16.09.2013 und 29.11.2016, Anlage 3) und gleichzeitig mitgeteilt hat, dass sich viele Besucher durch frei herumlaufende Hunde gerade in diesem Bereich gestört fühlen und die Anzahl der frei herumlaufenden Hunde das verträgliche Maß übersteigt. Hinzu kommt, dass beide Bereiche (also das ehemalige Gartenschaugelände und auch das gegenüberliegende innerstädtische Mainufer) in außerordentlichem Maße der Erholung und der Freizeitnutzung durch die Kitzinger Bürger unterliegen und sozusagen das „Schmuckkästchen“ der Stadt Kitzingen darstellen, das insbesondere durch seine exponierte Lage am Main besonders hervorsticht. Die Grünanlagen, die im Jahr 2011 das Gelände der Gartenschau ausgemacht haben, dienen alten und jungen Menschen gleichermaßen zur Erholung. Frei herumlaufende Hunde können möglicherweise diesen Erholungscharakter stören, was sich insbesondere in den ausgewiesenen Spiel- und Ruhezonen zum Ärgernis entwickeln kann. Auf der gegenüberliegenden Mainseite ist ein großer Spielplatz vorhanden sowie ein der Erholung dienender Promenadenbereich. Hier scheint es verhältnismäßig und angemessen, den Hundeeigentümern die Leinenpflicht aufzuerlegen. Gegebenenfalls kann auf diese Weise auch einer bereits vorhandenen übermäßigen Verunreinigung der Anlagen durch Hundekot entgegengewirkt werden.

 

4.      Problematisch erscheint die Frage des Vollzugs dieser Satzung. Außerdem wird eine Beschilderung der betroffenen Bereiche erforderlich.  

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Stadtrat beschließt folgende

Satzung

 über das Verbot des Mitführens von nicht angeleinten Hunden in öffentlichen Anlagen der Stadt Kitzingen

 

Aufgrund des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl S. 458), erlässt die Stadt Kitzingen folgende

 

Satzung

 

§ 1

 

(1)    In nachfolgend genannten öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kitzingen sind mitgeführte Hunde ständig an der Leine zu führen:

 

-        im Bereich des ehemaligen Gartenschaugeländes zwischen der Konrad-Adenauer Brücke und dem Wohnmobilstellplatz,

-        im Bereich des gegenüberliegenden (innerstädtischen) Mainkais zwischen der Konrad-Adenauer-Brücke und der Zufahrt zum Mainkai vom Gustav-Adolf-Platz aus in Höhe des Anwesens Gustav-Adolf-Platz Nr. 10.

 

Die Bereiche, in denen die Anleinpflicht besteht, sind aus dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Lageplan (Stand 15.12.2016) und dort der roten Schraffur zu entnehmen. Soweit Teilflächen der Alten Mainbrücke selbst unter die rote Schraffur fallen, sind diese nicht vom Geltungsbereich der Satzung umfasst.

 

(2)    Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 3 Metern nicht überschreiten.

 

(3)    Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:

 

a)     Blindenführhunde,

b)     Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,

c)     Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind sowie

d)     im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

§ 2

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über den Anleinzwang für Hunde in oben genannten Bereichen zuwiderhandelt.

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am 01.02.2017 in Kraft.

 

Anlage 1:

Lageplan gem. § 1 Abs. 1