1. Die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Kitzingen enthält folgende Regelung:
„§ 34 Künstlerisch oder
geschichtlich wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale bzw. bauliche
Anlagen werden in ein Verzeichnis besonders geschützter Grabmale aufgenommen.
Die Grabberechtigten und sonstigen Verpflichteten werden von der Eintragung
verständigt.
(2) Jede Änderung oder Beseitigung geschützter Grabmale und baulicher
Anlagen, auch die Änderung der Beschriftung, bedarf der Genehmigung der Stadt.“
Diese Regelung ist schon seit den 80-er
Jahren im damaligen § 44 der seinerzeit gültigen Friedhofs- und
Bestattungssatzung enthalten gewesen. Bereits vor ca. 25 Jahren gab es
Überlegungen im Stadtrat von Kitzingen, zusätzlich zu den Regelungen in der
Friedhofs- und Bestattungssatzung eine Art „Gestaltungssatzung“ für den Alten Friedhof
zu erlassen, da dieser geprägt ist durch seine große Anzahl an besonders
auffälligen alten Grabmalen. Gemäß einem Sitzungsprotokoll vom 06.11.1990 wurde
jedoch diese neue Gestaltungssatzung mit dem Hinweis auf die Regelung in der
damaligen Friedhofs- und Bestattungssatzung abgelehnt, die in ihrem § 44
wortgleich mit dem heutigen § 34 ist.
1991 wurde unter Leitung des damaligen
Leiters des städtischen Bauamtes eine Kommission gegründet, die das weitere
Vorgehen zur Erfassung der schützenswerten Grabmale und konzeptionellen
Vorgehensweise festlegte. Was anschließend daraus wurde, ist nicht mehr
aufklärbar. Eine „verbindliche Liste“ und eine Regelung zum Umgang mit den
aufgenommenen Grabmalen ist jedenfalls nicht vorgelegt oder beschlossen worden.
2. Ausgelöst durch Anfragen verschiedener
Bürger und Anregungen des damaligen Bürgermeisters Christof sowie die
Initiative „Alter Friedhof“ hat sich dieser Kreis nun seit 2013 zusammen mit
der Friedhofsverwaltung und dem Bauamt daran gemacht, erneut die in § 34 der
heutigen Satzung genannten „Liste der besonders geschützten Grabmale“ zu
erstellen. Auf der Grundlage verschiedener Ortstermine, an denen unter anderem
auch die Interessengemeinschaft Alter Friedhof und der damalige
Stadtheimatpfleger Bilz teilgenommen hat, kam man zum Ergebnis, 184 Grabmale zu
benennen.
Im Jahr 2014 ist beim bayerischen Landesamt
für Denkmalpflege (LfD) eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden, die sich mit
der vertieften Inventarisation ausgewählter Friedhofsanlagen beschäftigt. Im
Zusammenhang mit einer Anfrage der Stadt zur denkmalrechtlichen Einstufung
verschiedener Grabmäler im Alten Friedhof beim LfD ist man dort
übereingekommen, den Alten Friedhof in Kitzingen eine eingehenderen Untersuchung
zu unterziehen, d. h. eine Inventarliste der schützenswerten Grabmale mit Angaben
zu Typ, Material, kunstgeschichtlichen Einordnung und anderem anzulegen.
Das Ergebnis wurde seitens des LfD im Jahr
2015 vorgelegt. Seitens der Stadtverwaltung wurde diese Katalogisierung dem
Stadtheimatpfleger Herrn Dr. Knobling übersandt mit der Bitte, zu den
ausgewählten Grabmalen Stellung zu nehmen . Im Ergebnis hat dieser die Liste
nach entsprechender Durchsicht bestätigt.
3. Im Ergebnis sind in dieser Liste 88 Grabmale
(ohne Ehrengrabmale) als erhaltens- und schützenswert gekennzeichnet. Seitens
der Stadtverwaltung wird vorgeschlagen, diese Aufstellung als Verzeichnis im
Sinne des § 34 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung anzusehen.
Da sich die Liste nur auf den Alten Friedhof
bezieht, ist anzustreben, dass auch die anderen städtischen Friedhöfe in dieser
Form angeschaut und die dort vorhandenen schützenswerten Grabmale bzw.
baulichen Anlagen in ähnlicher Weise erfasst werden. Wenn dies durch das
Landesamt für Denkmalpflege nicht möglich ist, weil diese Friedhöfe keine
Flächendenkmale darstellen, so sind zur Erstellung dieser Verzeichnisse andere
Wege zu finden (z. B. in Zusammenarbeit mit dem Stadtheimatpfleger usw.).
4.
Seitens
der Verwaltung wird vorgeschlagen, mit diesen schützenswerten Grabmalen wie
folgt umzugehen:
Sobald die Nutzungszeit der Grabrechte
abgelaufen ist, geht die Friedhofsverwaltung auf die ehemals
Nutzungsberechtigten zu und teilt mit, dass diese das Grab nicht leer räumen
dürfen, sondern dass die Möglichkeit besteht, dieses – falls die Nutzungszeit
nicht verlängert werden soll – unentgeltlich der Stadt Kitzingen als Eigentum
zu übertragen. Dies ist unproblematisch mit privater formloser Erklärung
möglich, da es sich bei Grabsteinen in rechtlicher Hinsicht um bewegliche
Sachen handelt, so dass diese mit einer einfachen Willenserklärung übertragen
werden können.
Sodann besteht die Möglichkeit, dass die
Friedhofsgärtnerei die Gräber hinsichtlich des Bewuchses abräumt und die
Flächen auf einfachste Weise gestaltet (Rasen, Kies) und damit den
pflegerischen Aufwand für die nächsten Jahre klein hält. Hinsichtlich der
Grabsteine und der Grabanlagen soll der „Status Quo“ erhalten werden. Seitens
des Herrn Dr. Knobling wurde darauf hingewiesen, dass es nur an den wenigsten
Grabmalen kostenintensive Erhaltungsarbeiten in den nächsten Jahrzehnten geben
wird.
Aus Sicht der Verwaltung sollte die
Möglichkeit gegeben werden, in diesen Grabanlagen Urnenbestattungen
vorzunehmen, und insofern eine weitere Bestattungsform in die Friedhofs- und
Bestattungssatzung und einen weiteren Abrechnungstatbestand in die
Gebührensatzung aufzunehmen.
Eine Abstimmung dieses Vorgehens erfolgte
mit dem Stadtheimatpfleger Herrn Dr. Knobling, der Interessengemeinschaft Alter
Friedhof sowie dem SG 61.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Es besteht Einverständnis, die in der dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügten Liste genannten Gräber bzw. Grabmale des Alten Friedhofs in Kitzingen als künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale bzw. bauliche Anlagen anzuerkennen und diese in das Verzeichnis gemäß § 34 der Friedhofs- und Bestattungssatzung aufzunehmen sowie die Grabberechtigten und sonstige Verpflichtete von der Eintragung zu verständigen.
3. Die weiteren Friedhöfe der Stadt Kitzingen (Neuer Friedhof, Etwashausen, Hoheim, Hohenfeld, Repperndorf) sind ebenso zu erfassen und ein entsprechendes Verzeichnis ist jeweils anzulegen.
4. Es besteht Einverständnis, mit den in das unter Ziffer 1 genannte Verzeichnis aufgenommenen Grabmalen und baulichen Anlagen wie folgt umzugehen:
a) Vor Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte ist im Einzelfall bei jedem Änderungsvorhaben dieses von der Friedhofsverwaltung mit SG 61 als Untere Naturschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege (LfD) abzustimmen.
b) Nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte übernimmt die Stadt unentgeltlich das Eigentum an dem schützenswerten Grabmal, gestaltet dies gärtnerisch einfach und pflegeleicht und erhält es. In die Friedhofs- und Bestattungssatzung wird eine Klausel aufgenommen, dass in diesen Grabstätten künftig Urnenbestattungen erfolgen können. Dies erfolgt auf der Grundlage der Gebührenerhebung für Urnenbestattungen in Erdgräbern, die die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung bereits vorsieht.