Betreff
Kommunales Förderprogramm der Stadt Kitzingen
Vorlage
030a/2011
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)
Referenzvorlage

 

 I.  Allgemeines

In Zusammenarbeit von SG 61 und SG 20 wurde das Kommunale Förderprogramm komplett überarbeitet.

Wichtigste Punkte des neuen Programms:

 

·         Förderung von in der Denkmalliste erfassten Objekten in ganz Kitzingen

 

·         Geltungsbereich der nicht denkmalgeschützten Objekte beschränkt auf die Altstadt Kitzingen.

Dies war in der ursprünglichen Fassung auch so vorgesehen, wurde dann durch Einzelbeschlüsse erweitert (Finanzausschuss-Beschluss vom 14.09.2000 und Stadtrats- Beschluss vom 03.03.2004 - Ausdehnung des Kommunalprogramms auf die Ortsteile Hoheim, Hohenfeld, Sickershausen sowie Etwashausen und Mühlberggebiet). Bisher wurden diese Beschlüsse jedoch nicht in das Kommunale Förderprogramm eingearbei-tet. Eine Förderung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn für den Förderbereich städte-bauliche oder denkmalpflegerische Zielstellungen definiert wurden (z. B. durch eine Ge- staltungssatzung).

Dies ist in den Ortsteilen nicht der Fall, so dass eine allgemeine Förderung auch der Ortskerne gegenwärtig keine Grundlage hat. Jedoch würde ein Stadtratsbeschluss für die nun von der Verwaltung überarbeitete Förderrichtlinie dazu führen, dass im gesamten Stadtgebiet - und damit auch in den Ortsteilen - Denkmale nach dem Kommunalen För-derprogramm grundsätzlich förderfähig wären. Da die überwiegende Mehrzahl der Denk-male der Ortsteile in deren Kern befindlich sind, geht die grundsätzliche Zielrichtung der damaligen Stadtratsbeschlüsse überein mit den in der neuen Förderrichtlinie formulierten Fördermöglichkeiten.

 

·         ausführlichere Beschreibung des "Gegenstands der Förderung" § 3

 

·         genauere Ausarbeitung der "Grundsätze der Förderung" § 4 sowie der "Förderfähigen Kosten" § 5 und des "Verfahrens" § 6

 

Eine anteilige Förderung durch die Regierung von Unterfranken in Höhe von 60 % der zu-wendungsfähigen Kosten (zwf. Kosten sind maximal der ausbezahlte Zuschuss) kann für Maßnahmen die im Stadtumbaugebiet liegen, beantragt werden.

 

 

 

II.  Zum ödp-Antrag vom 02.03.2011:

Stellungnahme SG 61 zu 1.):

Bei der Ausnahme von Fassadendämmarbeiten aus der Förderung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 geht es nicht um das Verhindern einer energetisch sinnvollen Dämmmaßnahme, sondern um den in § 3 Abs. 1 genannten Aspekt zur Förderung von außen sichtbaren Maßnahmen, zumal das Aufbringen von Außendämmung auch über andere Förderprogramme (z. B. verbilligte Darlehen der KfW) unterstützt wird. Um dahingehend Missverständnisse vorzubeugen, wird folgender Text vorgeschlagen:

1.        Putz- und Malerarbeiten (einschließlich Zier- und Schmuckteile) im Bereich der

sichtbaren Außenfassaden

 

Jedoch spricht nichts grundsätzlich gegen den Vorschlag der ödp.

 

Stellungnahme SG 61 zu 2.) und 3.):

Die Erhaltung, Instandsetzung und Verbesserung des Ortsbildes ist das Ziel des Kommu-nalen Förderprogramms. Dazu sollen Maßnahmen gefördert werden, die das vom öffent-lichen Raum aus sichtbare Erscheinungsbild der Gebäude aufwerten (siehe § 3 Abs. 1).

 

Maßnahmen, die nicht für die Öffentlichkeit sichtbar sind, sollen aus diesen Gründen bei einer Förderung unberücksichtigt bleiben. Dazu zählen die unter 2.) des Antrages genannten Maßnahmen gegen aufsteigende Feuchtigkeit und die unter 3.) beschriebene Förderung für vom öffentlichen Raum einsehbaren Hof- und Freiflächen. Gerade zum letztgenannten Punkt ist es in Einzelfällen schwierig, festzulegen, ab welcher Lage ein nicht an öffentlichen Raum angrenzender Hof für die Öffentlichkeit nicht mehr einsichtig ist und damit keine öffentliche Raumwirkung (beispielsweise wegen hoher Bäume oder Mauern) mehr hat. Die unter 2.) und 3.) beantragten Änderungen sind daher unpraktikabel und aus Verwaltungssicht abzulehnen. Es ist zudem vorhersehbar, dass bei diesen Punkten ein erheblicher Auslegungsspielraum bestehen kann, was Streitigkeiten impliziert. In der Vergangenheit hatte es genau diesbe-züglich Konflikte mit Antragstellern gegeben, weil die Regelung bisher nicht eindeutig war.

 

Stellungnahme SG 20 zu 4.) und 5.):

Das Kommunale Förderprogramm war als "Kleines Förderprogramm", als Anreiz zur Fassa- densanierung gedacht. Bei 15.000 € Einzelzuschuss (100.000 € zuwendungsfähige Kosten) müssen mehr Mittel im Haushalt bereitgestellt werden (z. Zt. 25.000 € jährlicher Ansatz). Für größere Sanierungsmaßnahmen im Stadtumbaugebiet ist die Förderung als "Privatmaßnah-me" möglich. Es sollte deshalb bei einem maximalen Zuschuss von 5.000 € (33.333 € zu-wendungsfähige Kosten) verbleiben.

Der Förderzeitraum kann auf 10 Jahre ausgeweitet werden.

 

 

Das in der Anlage beigefügte "Kommunales Förderprogramm der Stadt Kitzingen" wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

 

1)    § 3 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

a)    Putz- und Malerarbeiten (einschließlich Zier- und Schmuckteile) im Bereich der

sichtbaren Außenfassaden

oder

b)    Putz- und Malerarbeiten (einschließlich Zier- und Schmuckteile) im Bereich der

sichtbaren Außenfassaden sowie energetische Maßnahmen zur Innen- oder

Außendämmung.

 

2)    § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird ergänzt:

und Sanierungsarbeiten zur Verhinderung aufsteigender Feuchtigkeit.

 

3)    § 3 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

Anlage bzw. Neugestaltung von Außenanlagen mit öffentlicher Wirkung (Vor- und Hofräume - ortstypische Begrünung und Entsiegelung einschließlich Hoftoren und Hofeinfahrten sowie Einfriedungen und Außentreppen), wenn sie vom öffentlichen Raum einsehbar sind. Tiefbauarbeiten im Rahmen der Maßnahme (Unterbau, Fundamente u. dgl.) werden nicht gefördert.

 

4)    § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Die Förderung wird nur einmal innerhalb von 10 Jahren ab Antragstellung bis zur maxi- malen Höchstgrenze gewährt, auch wenn die Gesamtmaßnahme an einem Objekt bzw. Anwesen (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit) in mehreren Bau- und Jahresab- schnitten erfolgt.

 

5)    § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Die Stadt Kitzingen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie einen Zuschuss in Höhe von 15 % der förderfähigen Kosten, höchstens 15.000 €. Der Zuschuss ist auf volle 10 € abzurunden.

 

6)    Das Kommunale Förderprogramm tritt am 18.04.2011 in Kraft.

Gleichzeitig tritt das seit 15.03.1998 gültige Kommunale Förderprogramm außer Kraft. Die Beschlüsse vom 14.09.2000 und 03.03.2004 zur Ausdehnung des Kommunalpro- gramms werden aufgehoben.