1.
Ausgangslage
a)
Dem Bauamt liegt ein Bauantrag vom 24.03.2011 (Eingang Bauamt:
28.03.2011) zur Errichtung einer saisonalbedingten Sitzplatzüberdachung auf
Flurstück Nr. 13 (Marktplatz, vor der Eisdiele Corvara) vor.
Antragsteller ist Herr Benito Morandin, Marktstr. 22, Kitzingen.
Bereits Ende Februar 2011 hat der Antragsteller im Bauamt
vorgesprochen und sein Vorhaben erläutert. Da diese bauliche Anlage einer
Genehmigung bedürfe, wurde ihm empfohlen, zur Prüfung des Vorhabens einen
Bauantrag einzureichen.
b)
Mit dem Bauantrag wird die Genehmigung für die Überdachung des
Freisitzbereiches vor der Eisdiele Corvara beantragt. Die bisherigen
Sonnenschirme sind nach Aussage des Betreibers erneuerungsbedürftig.
Stattdessen sollen die beiden vorhandenen Bodenhülsen für ein Stahlgestell
verwendet werden, an dem beidseitig eine Gelenkarmmarkise angebracht ist, um
den Freisitzbereich zu beschatten („zu überdachen“). Die überbaute Fläche
beträgt knapp über 46 qm. Darüber hinaus würde das Vorhaben auf einer
öffentlichen Fläche errichtet werden; es bedarf hierzu der Zustimmung des
Eigentümers (Stadt Kitzingen).
c)
Der Verwaltungs- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 12.04.2011
mehrheitlich beschlossen, den Bauantrag abschließend in der nächsten
Stadtratssitzung (am 19.05.2011) zu behandeln, da die erforderlichen
Stellungnahmen der Fachbehörden noch nicht vorlagen. Eine sachgerechte Prüfung
des Antrages war daher noch nicht möglich.
2.
Planungsrechtliche Einstufung
a) Bauplanungsrecht
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
der Bereich des Marktplatzes ist als unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB
einzustufen.
Hierzu heißt es in § 34 Abs. 2 BauGB:
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücks fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben;
das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
b) Ortsrecht / Gestaltungssatzung
Die Stadt Kitzingen hat für den Altstadtbereich eine
Gestaltungssatzung erlassen (zuletzt geändert: 18.12.2003). Darin ist im § 12
die Anbringung von Markisen geregelt. So sind diese nur in der Erdgeschosszone
an Schaufenstern zulässig.
Selbst Vordächer gem. § 13 der Satzung könnten hier nur sehr
eingeschränkt als Überdachung einer „Freisitzfläche“ angewendet werden.
c) Denkmalschutz
Der gesamte Marktplatz der Stadt Kitzingen ist als
„Ensemble“ in die Denkmalliste eingetragen. Das Landesamt für Denkmalschutz
sowie der Stadtheimatpfleger wurden zum Vorhaben um fachliche Stellungnahme
gebeten. Beide Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt.
Aus Sicht der Fachbehörde für Denkmalschutz und des
Stadtheimatpflegers bestehen erhebliche Bedenken gegen die Errichtung des
Vorhabens, da es sich nicht um ein typisches tradiertes Stadtmöbel handelt. Im
Falle der Genehmigung des Vorhabens würde ein Präzedenzfall geschaffen, der in
Kürze „Nachahmer“ finden könnte.
Die denkmalrechtlich erforderliche Erlaubnis kann daher
nicht erteilt werden.
d) Sondernutzungsfläche
Entsprechend der erteilten Sondernutzungserlaubnis dürfen
derzeit nur 21 qm der öffentlichen Fläche durch den Antragsteller genutzt
werden. Tatsächlich aber erfolgt bislang bereits eine größere Inanspruchnahme
der öfentlichen Marktplatzfläche. Eine Anpassung der Sondernutzungserlaubnis
wird hier derzeit durch das Ordnungsamt geprüft.
3.
Stellungnahme des
Auf Initiative des
Stadtmarketingvereins wurde ein Gestaltungsleitfaden für die Freiflächennutzung
in der Kitzinger Innenstadt entwickelt. In seiner Stellungnahme zum
vorliegenden Bauantrag bemängelt der STMV insbesondere das „im negativen Sinne“
auffällige Erscheinungsbild der intensiv genutzten Freisitzfläche, das hier
einem „geschlossenen Anbau“ gleich komme.
Ebenso wird die Art des aufgebrachten Bodenbelages sowie die massive Umzäunung mit Grünpflanzen angesprochen, die nicht mit dem Gestaltungsleitfaden vereinbar ist.
In diesem Sinne appelliert der STMV, dem geplanten Vorhaben auch nicht zu-zustimmen.
4.
Empfehlung der Verwaltung
Aus fachlicher Sicht
kann dem Vorhaben nicht zugestimmt werden;
andernfalls würde hier ein Präzedenzfall geschaffen, der weitere Vorhaben dieser Art auf dem Marktplatz nach sich ziehen könnte.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat lehnt das Bauvorhaben ab, da die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung des Vorhabens auf dem Marktplatz nicht in Aussicht gestellt werden kann.