Betreff
Änderung des § 17 der Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Altstadtbereich der Stadt Kitzingen
Vorlage
129/2011
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.  Nach der bisherigen Regelung des § 17 der Gestaltungssatzung ist eine Mobilfunkanlage nur dann nicht zulässig, wenn die Anlage den Dachfirst überragt und gleichzeitig vom öffentlichen Raum aus einsehbar ist.

Eine Mobilfunkanlage tritt aber nicht nur dann gestalterisch negativ in Erscheindung, wenn die Voraussetzungen – Überragen des Dachfirstes, Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum – kumulativ erfüllt sind, sondern auch dann, wenn diese nur alternativ vorliegen. Gerade im besonders schützenswerten Altstadtbereich verleiht eine Mobilfunkanlage dem Ortsbild eine negative Erscheinung, sowohl durch das Hinausragen über den Dachfirst, als auch durch die Einsehbarkeit von öffentlicher Fläche aus, jeweils für sich genommen.

Diesem Ziel, das Ortsbild im Bereich der Altstadt weitestgehend zu schützen, soll die Änderung des § 17 der Gestaltungssatzung gerecht werden.

 

2.  Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Gestaltungssatzung ist Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Bayerische Bauordnung). Danach können durch Satzung örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern erlassen werden. Der Erlass einer solchen Satzung bzw. deren Änderung ist also nur im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage möglich. Darüber hinaus darf kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegen.

 

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung erweitert die bisherige Regelung des § 17 der Gestaltungssatzung dahingehend, dass Mobilfunkanlagen unzulässig sind, wenn sie entweder den Dachfirst überragen oder von öffentlicher Verkehrsfläche aus einsehbar sind. Diese Regelung dient weitergehend als die bisherige der Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes. Nach Ansicht der Verwaltung ist eine solche Regelung auch mit dem Zweck der Ermächtigung aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO vereinbar.

Ungewiss bleibt jedoch, ob diese Regelung unter Berücksichtigung des Interesses der Mobilfunkbetreiber an einer flächendeckenden Versorgung verhältnismäßig wäre. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Herrnstraße 11 ausdrücklich offen gelassen.

Ob diese Änderung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, lässt sich deshalb derzeit nicht konkret beurteilen.

 

 

 

 

1.             Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

 

2.       § 17 Gestaltungssatzung wird wie folgt geändert:

 

(1)        Parabolantennen, Mobilfunkanlagen und sonstige Anlagen sind so anzubringen, dass sie weder über den Dachfirst hinausragen noch von öffentlicher Verkehrsfläche aus einsehbar sind.
Dies gilt ebenfalls für die Verdeckung bzw. Einhausung solcher Anlagen.

(2)        Darüber hinaus sind alle Anlagen nur ohne Werbung zulässig und hinsichtlich der Farbe dem jeweiligen Anbringungsort anzupassen.