Betreff
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kitzingen, hier: Änderung der Satzung bezüglich der "Gartenwasserpauschale" und "Deckelungsregelung"
Vorlage
036/2010
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.             In der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates am 06.05.2010 wurde beschlossen, dass sich der Stadtrat der Stadt Kitzingen bis Ende Juni 2010 erneut mit dem Thema der „Gartenwasserpauschale“ inklusive der so genannten „Deckelungsregelung“ in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kitzingen befasst. Hinsichtlich des Hintergrundes zu diesem Beschluss wird verwiesen auf den Sachvortrag in der Sitzungsvorlage vom 29.04.2010.

 

2.             Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es aus Sicht des Rechtsamtes und auch aus Sicht der Finanzverwaltung die sinnvollste Lösung für das durch die Petition des Herrn Kieser zu Tage getretene Problem, die Gartenwasserpauschale in § 10 Abs. 2 Satz 9 vollständig aufzuheben. Hintergrund ist, dass nach der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern es grundsätzlich so zu sein hat, dass keine pauschalen Grundstücksgrößen oder Abzugsmengen genannt werden dürfen, sondern dass beispielsweise die Grundstücksfläche immer anhand der örtlichen Verhältnisse begründet werden muss. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der pauschal zu berücksichtigenden Grundstücksfläche auch nicht einfach z. B. von 50 m² oder 100 m² ausgegangen werden kann, sondern dass sich anhand der örtlichen Grundstücksverhältnisse und der Frage der Kosten des Wasserzählers in Verbindung mit den zugrunde zu legenden Abwassergebühren eine Begründung erkennen lassen muss, warum gerade diese Grundstücksgröße angesetzt wird. Eine solche Begründung ist nach Auskunft der Finanzverwaltung nicht zu finden. In den alten Unterlagen zu der Grundstücksgröße von 200 m², die in den 70er Jahren im Rahmen der Gartenwasserpauschale eingeführt wurde, ist ebenfalls keine Begründung dafür enthalten, warum gerade diese 200 m² genommen wurden.

 

Zwar bestünde die Möglichkeit, bei Beibehaltung der Gartenwasserpauschale eine Staffelung vorzunehmen, z. B. in der Art und Weise, dass bei einer bestimmten Grundstücksgröße 15 m³ als Abzug zugelassen werden und bei einem entsprechend größeren Grundstück sodann 20 m³ oder 30 m³ in Abzug gebracht werden. Jedoch besteht auch hier immer das Problem, dass die angesetzte Grundstücksgröße in irgendeiner Form begründet werden können muss. Anderenfalls besteht nach wie vor eine große Rechtsunsicherheit, ob eine solche Pauschale einer gerichtlichen Überprüfung standhalten kann.

 

Da sich die Verwaltung außerstande sieht, entsprechende Begründungen zu liefern, ist es der einzig gangbare Weg, die Gartenwasserpauschale abzuschaffen.

 

3.             Hinsichtlich der „Deckelungsregelung“ in § 10 Abs. 4 wird ebenfalls darauf verwiesen, dass – so wie dies die Verwaltung auch ursprünglich vorgeschlagen hatte – sich die Deckelung zu beziehen hat auf den Einwohner pro Grundstück und nicht auf das Grundstück. Wir sollten hinsichtlich der Höhe der Deckelung auf die Mustersatzung abstellen, die 35 m³ pro Einwohner pro Jahr als angemessen ansieht.

 

4.       Die förmliche Satzungsänderung wird bei einem positiven Beschluss dem Stadtrat im nächsten Sitzungsturnus vorgelegt.

 

5.       Weitere Hintergrundinformationen:

 

1.100 Bürger nehmen für ihre Entwässerung die Gartenwasserpauschale in Anspruch. Die Stadt Kitzingen würde eine Mehreinnahme in Höhe von 65.000 € verbuchen, sofern die Gartenwasserpauschale entfällt. Eine Reduzierung der Gebühren für die Bürger würde sich daraus jedoch nicht ergeben, da dieser Betrag in der Kalkulation aufgehen würde. Es würde sich lediglich eine Einnahmeverbesserung für die Stadt Kitzingen ergeben.

 

 

1.             Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.             Die Verwaltung wird beauftragt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kitzingen dahingehend abzuändern bzw. neu zu fassen, als dass die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 9 (Gartenwasserpauschale) aufgehoben wird.

 

3.             Die Verwaltung wird beauftragt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kitzingen zusätzlich dahingehend zu ändern, als dass § 10 Abs. 4 wie folgt lautet: „Im Falle des Absatzes 2 Satz 6 bis 8 ist der Abzug insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Einwohner pro Jahr unterschreiten würde.“