1.
Ausgangslage
Dem Bauamt liegt ein Antrag vom 10.06.2011 (Eingang Bauamt: 10.06.2011) auf Befreiung von § 6 „Fassaden“ der Gestaltungssatzung vor. Es sollen lt. Antrag die vorhandenen Stützen zwischen den Schaufenstern eines Schmuckgeschäftes in der Herrnstraße 10 (EG Sparkassen-Gebäude) mit Metallplatten verkleidet werden.
Antragsteller ist die Fa. CSI
Design, Kitzingen, vertreten durch Herrn Can Sipahi.
2.
Planungsrechtliche
Einstufung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Herrnstraße“. Gestalterische Festsetzungen in Bezug auf die Fassaden sind in diesem Bebauungsplan nicht getroffen.
Die Beurteilung des Vorhabens
richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung. Nach
Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 e) BayBO sind Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei
Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen verfahrensfrei. Jedoch
können die Gemeinden nach Art. 81 BayBO im Sinne von Ortsrecht Satzungen
erlassen, die beispielsweise Anforderungen an die äußere Gestaltung von
Bauwerken stellen.
Das Vorhaben soll in der
Herrnstraße realisiert werden. Diese liegt in der Kitzinger Altstadt, somit ist
das Vorhaben im Weiteren also nach der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen
zu beurteilen.
Grundsätzlich sind demnach
bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe auf den historischen Charakter, die Eigenart und die
städtebauliche Bedeutung der ihre Umgebung prägenden Bebauung, des Straßen-
oder Platzbildes und des Altstadtgefüges Rücksicht nehmen (§ 1 „Allgemeines“ d.
Satzung).
Der Antragsteller möchte die
vorhandenen Stützen zwischen den Schaufenstern seines Schmuckgeschäftes mit
Metallplatten verkleiden. Nähere Ausführungen zum Material enthält der Antrag
nicht.
Nach § 6 „Gestaltung“ Abs. 6 der Satzung sind gemusterte, dekorative, modische Putzarbeiten und Verkleidungen aller Art nicht gestattet. Für das Vorhaben wird nun eine Befreiung hiervon beantragt.
Nach § 20 kann von den
Bestimmungen dieser Satzung eine Befreiung erteilt werden, wenn
· Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
· städtebauliche Gründe die Abweichung von den Bestimmungen verlangen oder
· das Festhalten an den Bestimmungen dieser Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Bauherrn führen würde.
3.
Resümee
Für die beantragte Befreiung von § 6 der Satzung trifft keiner dieser Befreiungsmöglichkeiten zu. Weder Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern dies, noch würde ein Festhalten an den Bestimmungen der Satzung zu einer nicht beabsichtigten Härte für den Bauherrn führen. Insbesondere sind keine auch städtebaulichen Gründe ersichtlich, die hier eine Abweichung von den Bestimmungen verlangen.
Die Erteilung der Befreiung kann daher nicht in Aussicht gestellt werden.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Erteilung einer Befreiung von § 6 „Fassaden“ der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen nicht zu.