Betreff
BGV-Nr. 101/2011 - Verkleidung bestehender Stützten im Erdgeschoss, hier: Antrag auf Befreiung von § 6 der Gestaltungssatzung
Vorlage
177/2011
Aktenzeichen
61.1-Po
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.        Ausgangslage

 

Dem Bauamt liegt ein Antrag vom 10.06.2011 (Eingang Bauamt: 10.06.2011) auf Befreiung von § 6 „Fassaden“ der Gestaltungssatzung vor. Es sollen lt. Antrag die vorhandenen Stützen zwischen den Schaufenstern eines Schmuckgeschäftes in der Herrnstraße 10 (EG Sparkassen-Gebäude) mit Metallplatten verkleidet werden.

 

Antragsteller ist die Fa. CSI Design, Kitzingen, vertreten durch Herrn Can Sipahi.

 

 

2.        Planungsrechtliche Einstufung

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Herrnstraße“. Gestalterische Festsetzungen in Bezug auf die Fassaden sind in diesem Bebauungsplan nicht getroffen.

 

Die Beurteilung des Vorhabens richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 e) BayBO sind Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen verfahrensfrei. Jedoch können die Gemeinden nach Art. 81 BayBO im Sinne von Ortsrecht Satzungen erlassen, die beispielsweise Anforderungen an die äußere Gestaltung von Bauwerken stellen.

 

Das Vorhaben soll in der Herrnstraße realisiert werden. Diese liegt in der Kitzinger Altstadt, somit ist das Vorhaben im Weiteren also nach der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen zu beurteilen.

 

Grundsätzlich sind demnach bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe auf den historischen Charakter, die Eigenart und die städtebauliche Bedeutung der ihre Umgebung prägenden Bebauung, des Straßen- oder Platzbildes und des Altstadtgefüges Rücksicht nehmen (§ 1 „Allgemeines“ d. Satzung).

 

Der Antragsteller möchte die vorhandenen Stützen zwischen den Schaufenstern seines Schmuckgeschäftes mit Metallplatten verkleiden. Nähere Ausführungen zum Material enthält der Antrag nicht.

Nach § 6 „Gestaltung“ Abs. 6 der Satzung sind gemusterte, dekorative, modische Putzarbeiten und Verkleidungen aller Art nicht gestattet. Für das Vorhaben wird nun eine Befreiung hiervon beantragt.

 

Nach § 20 kann von den Bestimmungen dieser Satzung eine Befreiung erteilt werden, wenn

·      Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

·      städtebauliche Gründe die Abweichung von den Bestimmungen verlangen oder

·      das Festhalten an den Bestimmungen dieser Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Bauherrn führen würde.

 

 

3.        Resümee

 

Für die beantragte Befreiung von § 6 der Satzung trifft keiner dieser Befreiungsmöglichkeiten zu. Weder Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern dies, noch würde ein Festhalten an den Bestimmungen der Satzung zu einer nicht beabsichtigten Härte für den Bauherrn führen. Insbesondere sind keine auch städtebaulichen Gründe ersichtlich, die hier eine Abweichung von den Bestimmungen verlangen.

 

Die Erteilung der Befreiung kann daher nicht in Aussicht gestellt werden.

 

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Erteilung einer Befreiung von § 6 „Fassaden“ der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen nicht zu.