Stiftung für Alten- und Pflegehilfe Kitzingen;
TZ 1 Abbau eines Verwendungsrückstandes
TZ
1 Erforderlicher Abbau eines Verwendungsrückstandes
Prüfungsbeanstandung
BKPV:
Bereits
zu Beginn unseres Prüfungszeitraums wies die Stiftung rd. 53 T€ als Mittelverwendungsrücklage
nach. 2011 bis 2015 wurden dieser Rücklage insgesamt rd. 32 T€ nicht verbrauchte
Mittel zugeführt. In der Mittelverwendungsrücklage waren zum 31.12.2015 somit
rd. 85 T€ nachgewiesen. In dieser Höhe wurden die Erträge somit noch nicht
zweckentsprechend verwendet. Auf die stiftungsrechtlichen Vorgaben zur
Verwendung der Erträge (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayStG) und auf die
steuerrechtlichen Vorgaben zur zeitnahen Mittelverwendung (vgl. § 55 Abs. 1 Nr.
5 AO) haben wir hingewiesen. Im Hinblick auf § 63 Abs. 4 AO empfehlen wir, den
Abbau der Mittel mit dem Finanzamt abzustimmen. Die Mittel wären baldmöglichst
im Rahmen des Stiftungszwecks zu verausgaben. Künftig sollte auf eine zeitnahe
Verwendung verstärkt geachtet werden.
Stellungnahme
SG 20:
Auf
eine zeitnahe Verwendung der Mittel wird stets geachtet, das Alten- und
Pflegeheim St. Elisabeth wird regelmäßig (mindestens einmal jährlich)
aufgefordert einen Antrag auf Zuschuss aus Stiftungsmitteln bei der Stadt
Kitzingen einzureichen.
In
2015 wurde ein Zuschuss in Höhe von 6.000 € für die Anschaffung von Möbeln für
den Wintergarten und in 2016 ein Zuschuss in Höhe von 15.000 € für die
Anschaffung einer Kaffeespezialitätenmaschine, zwei Pflege- und Ruhesessel
sowie eine Aufstehhilfe mit Patientengurt ausgezahlt.
Auch
weiterhin wird das Alten- und Pflegeheim von der Stadtkämmerei angeschrieben
und aufgefordert Zuschussanträge einzureichen.
Das
Finanzamt Würzburg wird über die Prüfungsbeanstandung informiert.
1.
Es
wird davon Kenntnis genommen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung
am 18.07.2017 die Stellungnahme zur nachfolgend genannten Textziffer ohne Änderungen
anerkannt hat:
TZ 1
Erforderlicher
Abbau eines Verwendungsrückstandes
2.
Der
Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses, die Stellungnahme der Verwaltung
anzuerkennen, wird zugestimmt.