TZ 4c), 15a), 15b), 16, 17 und 34
TZ
4c): Nutzung EASY-Mappenmanager bzw. Datenexporttool
Prüfungsbeanstandung
BKPV:
Den Mitarbeitern in der Kasse und in der
Finanzverwaltung waren die Möglichkeiten des am Scan-Arbeitsplatz installierten
Recherche-Clients "EASY-Mappenmanager" für das elektronische
Belegarchiv nicht bekannt. Eine entsprechende Belegrecherche erfolgte ausschließlich
über OK.FIS. Gleiches gilt für die Möglichkeiten zur Belegrecherche über das
sog. Datenexporttool.
Die
Belegarchivierung steht unter der Gesamtverantwortung der Kasse. Diese kann
ihrer Verantwortung zur ordnungsgemäßen Führung und zur Vollständigkeitskontrolle
des Belegarchivs u. E. nur nachkommen, wenn ihr entsprechend flexible
Möglichkeiten zur Recherche der digitalisierten Belege zur Verfügung stehen.
Auch zur örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung sollten geeignete Auswertungsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen (vgl. § 71 Abs. 4 KommHV-Kameralistik und Nr. 2.2.8
"Anforderungen an die Ausstattung des Prüfer-Arbeitsplatzes" unseres
Beitrags "Elektronische Archivierung von Belegen in Kommunalkassen - Prüfungserfahrungen,
Praxisfragen sowie weitere Hinweise" in unserem Geschäftsbericht 2011).
Wir empfehlen, die alternativen Möglichkeiten zur wahlfreien und effizienten
Belegrecherche zu prüfen und künftig eine funktionsbereite Alternative
vorzuhalten.
Stellungnahme
AL 2:
Es
gibt verschiedene Recherchemöglichkeiten für Belege. Derzeit nutzt die
Verwaltung OK.FIS, da hier die meisten Suchfunktionen existieren und die
Mitarbeiter viele andere Tätigkeiten über OK.FIS abwickeln. Die weiteren
Recherchemöglichkeiten sind der Verwaltung bekannt, jedoch ist die Suche in
OK.FIS die effektivste Suchmöglichkeit.
TZ
15a) und 15b): Empfehlung des BKPV den Gebührenbedarf der Friedhöfe durch eine
Gebührenkalkulation nach Maßgabe des Art. 8 KAG zu überprüfen
Prüfungsbeanstandung
BKPV:
a)
Das
Bestattungswesen zählt zu den kostenrechnenden Einrichtungen für deren Inanspruchnahme
kostendeckende Gebühren angestrebt werden sollen. Das Gebührenaufkommen soll
dabei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten decken
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KAG). Sind die Einrichtungsnutzer
zur Inanspruchnahme verpflichtet, so sollen die Gebühreneinnahmen diese Kosten
nicht überschreiten. Der Gebührenbedarf kann dabei auch für einen mehrere Jahre
umfassenden Zeitraum bemessen werden, der jedoch maximal vier Jahre umfassen
kann (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG). Der Gebührenbedarf für die
Bestattungseinrichtung wurde nach den erhaltenen Unterlagen und Auskünften
zumindest seit 1992 nicht nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Bestimmungen
ermittelt. Vielmehr wurden lediglich der Kostendeckungsgrad durch einen
summarischen Abgleich der Kosten und Erlöse festgestellt und die Gebührensätze
durch prozentuale Steigerungen fortgeschrieben. Bei einer Gebührenkalkulation
i. S. des Art. 8 KAG ist jedoch nicht nur der gesamte Gebührenbedarf
zusammenzustellen. Im Hinblick auf das in Art. 8 Abs. 4 KAG verankerte
Äquivalenzprinzip müssten die Kosten auch den unterschiedlichen
Gebührentatbeständen zugeordnet werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass
die unterschiedliche Inanspruchnahme der Einrichtungen sachgerecht
berücksichtigt wird.
b)
Gemäß
den Stellungnahmen zu den jährlichen Nachkalkulationen erachtete die Stadt
einen Kostendeckungsgrad von 80 % im Hinblick auf den parkähnlichen
Charakter - insbesondere des Neuen Friedhofs - und des hohen Kostenanfalls auf
den Stadtteilfriedhöfen für ausreichend.
Nach teilweiser Besichtigung der
Friedhöfe und Auswertung ihrer Lage im Stadtgebiet an hand von Luftbildaufnahmen
bestehen hinsichtlich des von der Stadt begründeten Ansatzes für das
"öffentliche Grün" Zweifel. So waren sowohl im Alten Friedhof als im
Neuen Friedhof keine nennenswerten Flächen vorhanden, die über die würdige
Gestaltung eines Friedhofs hinausgehen oder die einen unmittelbaren
Zusammenhang mit der Bestattungsfunktion nicht erkennen ließen.
Eine gesetzliche Regelung über eine
gemeindliche Eigenbeteiligung gibt es in Bayern nicht. Allerdings erscheint es
sachgerecht, die Kosten für Leistungen, die überwiegend im öffentlichen
Interesse liegen, nicht in die Gebührenkalkulation einzubeziehen (z.B. Kosten
für parkähnliche Funktionen, Ehrengräber, denkmalgeschützte Grabmale). Dieser
Kostenanteil lässt sich quantitativ nicht generell festlegen, denn er hängt
u.a. vom Bestand sonstiger nahe gelegener Grünflächen, der Belegdichte und dem
Anteil nicht unmittelbar Bestattungszwecken erfüllender Flächen ab. Bei der
Ermittlung der "Öffentlichen Grünflächen" steht der Stadt ein weiter
Ermessenspielraum zur Verfügung. Genaue Angaben über einen gebührenrechtlich
zwingenden Prozentsatz kommunaler Beteiligung für das "Öffentliche
Grün" sind daher kaum möglich. Wir regen deshalb an, sich künftig den der
Verwaltung überlassenen Empfehlungen der Ständigen Konferenz der
Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag (GALK) zur Grünwertberechnung anzuschließen
und die nicht gebührenrelevanten Aufwendungen für das "Öffentliche
Grün" soweit möglich direkt und in allen anderen Fällen im Verhältnis der
Flächen zu ermitteln.
Stellungnahme
SG 20:
a) Die Friedhofsgebühren werden unter Hinzuziehung des BKPV nach den unterschiedlichen Gebührentatbeständen (Erdbestattungen, Urnenbestattungen usw.) neu kalkuliert und dem Stadtrat vorgelegt.
b) Der prozentuale Anteil des öffentlichen Grüns wird im Rahmen dieser Gebührenkalkulation geprüft und neu ermittelt.
Nachrichtlich:
Die
Vorlage an den Stadtrat erfolgt voraussichtlich im 1. Quartal 2018.
TZ
16: Anlagenachweise wären zu überarbeiten
Prüfungsbeanstandung
BKPV:
Das Gebührenaufkommen soll die nach
betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten der Einrichtung decken. Dazu zählen
auch angemessene Abschreibungen und eine Verzinsung des für die Einrichtung
eingesetzten Anlagekapitals (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG).
Im Rahmen unserer Prüfung überprüften
wir auch den Anlagenachweis der Bestattungseinrichtung stichprobenartig. Dabei
stellten wir fest:
a) Die FINr. 4128 der Gemarkung
Kitzingen war nach den aktuellen Anlagenachweisen und den erhaltenen Auskünften
der Verwaltung als Betriebsfläche der Bestattungseinrichtung zugeordnet. Zum
Zeitpunkt der Prüfung (Februar 2016) wurde das Grundstück jedoch in einem
maßgeblichen Umfang (rd. 30.000 m²) als Ackerland genutzt und war auch
erkennbar durch die Umzäunung des Friedhofsgeländes von diesem abgegrenzt. Nach
den erhaltenen Auskünften wird der als Ackerland genutzte Grundstückteil auch
nicht als Vorratsfläche für die Bestattungseinrichtung benötigt. Das Grundstück
dient damit nicht im vollen Umfang der Bestattungseinrichtung. Der Ansatz der
FINr. 4128 im Anlagenachweis wäre zu berichtigen.
b) Im neuen Friedhof sind im
nennenswerten Umfang (nach Auswertung der Luftbilder rd. 1.800 m²)
Flächen für Soldaten- und
Kriegsopfergräber i.S. des § 1 Abs. 2 GräbG vorhanden. Die Aufwendungen für Ehren- und
Soldatengräber zählen nicht zu den gebührenfähigen Kosten der
Bestattungseinrichtung. Wir empfehlen, die jeweiligen Flächen im
Anlagenachweis der Bestattungseinrichtung entsprechend auszugliedern.
Stellungnahme
SG 20:
a)
Neuer
Friedhof, Fl. Nr. 4128 Gemarkung Kitzingen:
Hier war die gesamte Fläche der Fl. Nr. 4128 (67.075 m²) als
Betriebsfläche der Bestattungseinrichtung zugeordnet, auch die als Ackerland
genutzte Teilfläche. Diese Fläche wird nicht als Vorratsgelände benötigt.
Im Rahmen der Vermögenserfassung 2015 wurde die Fläche bereinigt. Es
wurden 31.749 m² mit einem Wert von 96.126,57 € in Abgang gestellt (Ausbuchung
bei den Grundstückskonten).
b)
Neuer
Friedhof, Fl. Nr. 4128 Gemarkung Kitzingen:
Im Neuen Friedhof befinden sich die Ehrenanlage Luftangriff 1945 und das
Mahnmal 1. Weltkrieg, es wird eine Fläche von 1.800 m² in Anspruch genommen.
Ebenfalls im Rahmen der Vermögenserfassung 2015 wurde diese Fläche in Abgang
gestellt, der Wert betrug 3.998,00 €.
Nach dieser Bereinigung beträgt die
Betriebsfläche für den Neuen Friedhof 33.526 m².
TZ 17: Führen der Gebührenausgleichsrücklage
Prüfungsbeanstandung BKPV:
Nach den erhaltenen Unterlagen
strebte die Stadt bisher für ihre Bestattungseinrichtung einen Kostendeckungsgrad
von 80 % an und begründete dies u.a. mit dem öffentlichen Grünanteil auf den
städtischen Friedhöfen (vgl. TZ 15 b).
In den jährlichen Nachkalkulationen
ermittelte die Stadt teilweise einen über diesem Wert liegenden
Kostendeckungsgrad. Die Gebühreneinnahmen, die die angestrebte Kostendeckung
von 80 % überschritten, führte die Stadt daraufhin einer Sonderrücklage zum
Gebührenausgleich zu. Eine vollständige Kostendeckung wurde im Berichtszeitraum
laut den von der Verwaltung angestellten Nachkalkulationen jedoch in keinem
Jahr erreicht.
Die Führung der
Gebührenausgleichsrücklage erscheint nicht sachgerecht.
Es ist fraglich, ob - unter Ansatz
eines sachgerechten öffentlichen Grünanteils (vgl. TZ 17 b) - bisher
tatsächlich abgabenrechtlich relevante Kostenüberdeckungen i. S. des Art. 8
Abs. 6 Satz 2 KAG entstanden sind, die in einem späteren Zeitraum auszugleichen
sind. Weitere Anhaltspunkte für nennenswerte Kostenausgliederungen im Bestattungswesen
der Stadt sind nicht ersichtlich. Der Nachweis einer relevanten Über- oder
Unterdeckung lässt sich darüber hinaus in der Regel nur durch eine
Gebührenbedarfsermittlung - mit Nachkalkulation - nach Maßgabe der Bestimmungen
des Art. 8 KAG erbringen.
Ergänzend merken wir an, dass nach Änderung
des Art. 8 Abs. 6 KAG zum 01.04.2014 ein Ausgleich von Unter- oder
Überdeckungen im Bestattungswesen nicht mehr vorgeschrieben ist. Wir
empfehlen, im Rahmen einer Gebührenkalkulation nach Maßgabe des Art. 8 KAG
festzustellen, ob tatsächlich noch auszugleichende Überdeckungen vorhanden
sind, die in einer Sonderrücklage nachzuweisen sind.
Stellungnahme SG 20:
Die
Gebührenausgleichsrücklage in Höhe von 54.251,41 € wurde am 11.05.2017 mit Wert
31.12.2016 aufgelöst und der Allgemeinen Rücklage zugeführt.
TZ
34: Die Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen ist
überarbeitungsbedürftig
Prüfungsbeanstandung
BKPV:
Wie bereits in unserem Bericht vom
22.04.2008 in TZ 15 hingewiesen stammt die Dienstanweisung für das Finanz- und
Kassenwesen der Stadt bereits aus dem Jahr 1949 und stellt keine geeignete
Grundlage für die Organisation des Haushaltswesens und des Kassenbetriebs mehr
dar. Unterlagen über eine zwischenzeitlich erfolgte Anpassung konnten uns im
Rahmen unserer Prüfung nicht vorgelegt werden.
Die KommHV-Kameralistik enthält nur
Rahmen- und Mindestvorschriften, die den örtlichen Bedürfnissen entsprechend
durch schriftliche (§ 86 KommHV-Kameralistik) Dienstanweisungen für das Finanz-
und Kassenwesen zu ergänzen sind. In einer Dienstanweisung für Zahlstellen und
Handvorschüsse sind neben den Aufgaben die Ausstattung mit Zahlungsmitteln, die
buchungstechnische Abwicklung und das Abrechnungsverfahren zu regeln (vgl. §§
44, 45 KommHV-Kameralistik und W Nr. 2 zu § 44 KommHV-Kameralistik). Die
Dienstanweisung für das Finanz-und Kassenwesen wäre zu überarbeiten und für die
Zahlstellen und Handvorschüsse wären Dienstanweisungen zu erlassen. Über die
Zahlstellen und Handvorschüsse wäre jeweils ein Verzeichnis zu führen.
Stellungnahme
SG 20:
Die
Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen ist in Arbeit und wird im Laufe
des Jahres fertiggestellt, die schon vorhandenen Dienstanweisungen sowie die
darin enthaltenen Verzeichnisse für Zahlstellen und für Hand- und Wechselgeldvorschüsse
wurden in 2016 überarbeitet und aktualisiert.
Nachrichtlich:
Die
Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen wird voraussichtlich zum
01.12.2017 in Kraft treten.
1.
Es
wird davon Kenntnis genommen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung
am 18.07.2017 die Stellungnahmen ohne Änderungen anerkannt hat.
TZ 4c)
Nutzung
EASY-Mappenmanager bzw. Datenexporttool
TZ 15a)
und 15b)
Empfehlung
des BKPV den Gebührenbedarf der Friedhöfe durch eine Gebührenkalkulation nach
Maßgabe des Art. 8 KAG zu überprüfen.
TZ 16
Die
Anlagenachweise für die Friedhöfe wären zu überarbeiten.
TZ 17
Führen der
Gebührenausgleichsrücklage für die Friedhöfe
TZ 34
Die
Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen ist überarbeitungsbedürftig.
2.
Der
Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses, die Stellungnahmen der Verwaltung
anzuerkennen, wird zugestimmt.