hier: Aufstellungsbeschuss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
1.
Anlass und Erfordernis der Planung
Die Klinik Kitzinger Land
beabsichtigt neben der derzeit durchgeführten Generalsanierung des Klinikgebäudes
am bestehenden Standort am Wilhelmsberg in Kitzingen ein weiteres Klinikgebäude
für die Unterbringung eines Linksherzkatheter-Messplatzes (LHK-Messplatz)
einschließlich der erforderlichen Peripherie im direkten Anschluss an die
Ostfassade des bestehenden Bettenhauses zu errichten. In diesem Zuge sind der
derzeitige Hubschrauberlandeplatz in den Nordwesten des Klinikareals zu
verlagern und die Parkplatzflächen zu erweitern.
Diese geplanten baulichen
Maßnahmen erfordern die geringfügige Änderung und Erweiterung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ in der
Fassung der 1. Änderung vom 13.06.2013 v.a. im Hinblick auf die überbaubare
Grundstücksflächen, die Erweiterung der Baugrenzen etc. Das Plangebiet auf dem
Flurstück 3834 ist bisher als Sondergebiet „Klinik“ festgesetzt und umfasst
eine Fläche von ca. 5,7 ha. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs nach
Nordwesten um ca. 0,4 ha wird erforderlich.
2.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Durchführung des 2.
Änderungsverfahrens unterstützt die Stadt Kitzingen das Erweiterungsvorhaben
des Kommunalunternehmens „Klinik Kitzinger Land“ und schafft die planungsrechtliche
Voraussetzung, die hochwertige medizinische Versorgung der Bürger aus Kitzingen
und der Umgebung durch einen weiteren klinischen Baustein zu ergänzen, weiterzuentwickeln
und auch zukünftig sicherzustellen.
Mit der baulichen
Erweiterung am bestehenden Standort, für den bereits Baurecht besteht, leistet
die Planung zudem einen Beitrag zur Nachverdichtung und unterstützt den
sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Es werden somit vorrangig Ziele der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB verfolgt.
Das Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplans hat eine Größe von 6,1
ha und umfasst Teilflächen der Grundstücke mit den Flurnummern
3834, 3834/1, 3843/1 und 3888.
Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
·
Flurweg im Norden (Fl.Nr. 4109/1)
·
reine Wohngebiete östlich und
nordöstlich
·
allgemeines Wohngebiet im
Südosten
·
Weinberge südwestlich und
westlich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in beigefügtem Lageplan
ersichtlich (siehe Anlage 1).
3.
Bauleitplanverfahren
Mit der Änderung des
Bebauungsplans sollen damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erweiterung der Klinik getroffen werden Das Areal der Klinik Kitzinger
Land ist bereits durch den Bebauungsplan „Wilhelmsberg – Kitzingen“ aus dem
Jahr 1976 als Sondergebiet „Klinik“ festgesetzt. Der derzeit rechtskräftige
Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung vom 13.06.2013 (rechtskräftig
seit 25.06.2013) beinhaltet Planänderungen, die die derzeit realisierte
Generalsanierung und Erweiterung ermöglichen. Die überbaubare
Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO vorgegeben. Durch
das geplante Bauvorhaben können diese Baugrenzen im östlichen Bereich nicht
eingehalten werden. Deshalb ist eine Änderung der Baugrenzen erforderlich
(vgl. Anlage 1). Gleichzeitig soll der Hubschrauberlandeplatz an einen
geeigneteren Standort verlegt und die Möglichkeit der Parkplatzerweiterung
vorgesehen werden. Die 2. Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplans Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ soll nach § 13a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im Beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden. Da durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines
Städtebauprojektes mit einer zulässigen Grundfläche von mehr als 20.000 m² geschaffen
werden, besteht gemäß Punkt 18.8 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
die Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen. Dies
erfolgt im Zuge der Planaufstellung durch die Vorprüfung des Einzelfalls
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB. Eine Änderung des
Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich; eine ggf. notwendige Abweichung
der Darstellung ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BauGB auf dem Wege der
Berichtigung anzupassen. |
Die Stadt Kitzingen macht für dieses Änderungsverfahren von den Anwendungsmöglichkeiten des § 13 Abs. 2 BauGB wie folgt Gebrauch: ·
Verkürztes
Aufstellungsverfahren Es werden die Vorschriften des Vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB angewendet, insbesondere § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB). ·
Keine
Umweltprüfung Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB wird nicht angewendet. ·
Kein Ausgleich
von Eingriffen in Natur und Landschaft |
4.
Weiteres Vorgehen
Das Büro arc.grün ist mit der
Verfahrensdurchführung beauftragt und wird einen Auslegungs- und
Billigungsbeschluss vorbereiten. Der Verwaltungs- und Bauausschuss wird anschließend
mit dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung befasst. Anschließend wir die Beteiligung
der Öffentlichkeit wird im Rahmen der
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Ebenso findet eine
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Dabei
wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Termine werden rechtzeitig
bekanntgegeben.
1.
Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2.
Der Bebauungsplan Nr. 40 „Wilhelmsberg Kitzingen“
wird nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zum 2. Mal im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB geändert. Der Aufstellungsbeschluss wird auf Grundlage
des Sachvortrags und des Geltungsbereichs (vgl. Anlage 1) gefasst.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren
Verfahrensschritte einzuleiten.