Betreff
Schützengilde Hohenfeld, hier Bauantrag zur Erweiterung
Vorlage
2017/203
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)
  1. Ausgangssituation

Mit Bauantrag vom 30.06.2017 beantragt die Schützengilde den Anbau von Nebenräumen welche aus hygienischen Gründen für die Küche notwendig sind. (s. Anlage 1). Bei den Nebenräumen handelt es sich um einen Lagerraum, eine Umkleide sowie ein Personal WC. Die Räumlichkeiten werden ausschließlich durch das Personal genutzt. Der Anbau soll auf den Flächen der Schützengilde 1957 Hohenfeld e.V. an der Westseite, direkt angrenzend an die vorhandene Küche erfolgen.

 

Nach gültiger Geschäftsordnung sind Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB im Verwaltungs- und Bauausschuss zu behandeln.  

 

 

  1. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen

Das Gebäude liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Der Flächennutzungsplan stellt hier noch `Flächen für die Landwirtschaft´ dar (s. Anlage 2). Die Erstgenehmigung für das Schützenhaus erfolgte mit Bescheid vom 14.10.1976. Die Schießanlage wurde über ein Immissionsschutzverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Bescheid vom 14.10.1976 genehmigt. Anschließend erfolgten mehrere Genehmigungen hinsichtlich diverser An- bzw. Umbauten. Die letzte im Jahre 2006.

 

Es ist davon auszugehen, dass das Vorhaben aufgrund seiner nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung und seiner besonderen Zweckbestimmung bewusst im Außenbereich realisiert wurde. Beim Schützenhaus mit Schießstand handelt es sich damit grundsätzlich um eine privilegierte Nutzung nach § 35 Abs. 1 BauGB. Des Weiteren besteht ein allgemeines Interesse daran den Schießsport zu fördern.

 

Die beantragten Nebenräume sind, wie der Planersteller angibt, aus hygienetechnischen Gründen erforderlich. Sie dienen damit dem Standorterhalt bzw. der Modernisierung und sind baulich eher untergeordnet. Damit ist die Maßnahme planungsrechtlich grundsätzlich genehmigungsfähig nach § 35 Abs. 1 BauGB.

 

 

  1. Entwässerungstechnische Rahmenbedingungen (Stellungnahme SG 63)

Mit Stadtratsbeschluss vom 11.04.2013 wurde u. a. das Anwesen Michelfelder Straße 17A vom Kanalanschlusszwang gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Kitzingen befreit. In solchen Fällen, bei denen eine öffentliche Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist (meist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit), können die Pflichten der Abwasserbeseitigung auf die einzelnen Grundstückseigentümer bzw. Hausbesitzer übertragen werden, die dann für die ordnungsgemäße Behandlung und Ableitung der auf dem Anweisen anfallenden Abwässer selbst sorgen müssen.

 

Auf dem Anwesen Michelfelder Straße 17A ist eine abflusslose Grube mit einem Inhalt von ca. 15 m³ (lt. vorliegendem Bauantrag 30 m³, das ist falsch) vorhanden, in die das anfallende Schmutzwasser (WC, Dusche, Küche) eingeleitet wird. Gesammeltes Niederschlagswasser aus Dach- oder befestigten Hofflächen sollte nicht in die abflusslose Grube eingeleitet sondern vor Ort versickert werden. Wenn die abflusslose Grube voll ist, muss der Inhalt auf dem Klärwerk Kitzingen entsorgt werden. Die Entsorgungsnachweise sind jährlich unaufgefordert beim Stadtbauamt, SG 63 Tiefbau, vorzulegen. Der jährlich zu entsorgende Inhalt der abflusslosen Grube muss in etwa mit dem jährlichen Wasserverbrauch übereinstimmen, deswegen muss eine Kopie der Wasserrechnung ebenfalls mit vorgelegt werden. Sollten größere Mengen Wasser für das Wässern etc. verbraucht werden, so ist dies über einen separaten Zähler zu erfassen und zu dokumentieren.

 

 

Unter Berücksichtigung der genannten Rahmenbedingungen ist das Vorhaben aus tiefbautechnischer Sicht genehmigungsfähig.

 

Für das Anwesen Michelfelder Straße 17A wäre von den Verantwortlichen künftig ggf. zu überprüfen, ob die Errichtung einer Kleinkläranlage auf lange Sicht gesehen nicht die wirtschaftlichere Lösung gegenüber einer abflusslosen Grube wäre.

 

 

  1. Fazit

Das Gebäude liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Wie bereits oben erwähnt handelt es sich beim Schützenhaus mit Schießstand grundsätzlich um eine privilegierte Nutzung nach § 35 Abs. 1. Die Maßnahme ist untergeordnet und dient dem Standorterhalt bzw. der Modernisierung. Damit ist diese planungsrechtlich genehmigungsfähig.

 

  1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Dem Bauvorhaben wird gem. der Ausführungen unter Pkt. 4 zugestimmt.