Textziffer 32
TZ 32 a – c:
Verrechnungskostensätze des Bauhofes unzutreffend ermittelt
Der Bauhof der Stadt erbringt im erheblichen Umfang
Leistungen für kostenerstattungspflichtige Dritte und auch für die
kostenrechnenden Einrichtungen (z.B. Abwasserbeseitigung, Bestattungswesen).
Die an kostenrechnende Einrichtungen erbrachten Leistungen stellen dabei gebührenfähigen
Aufwand LS. des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG dar. Zur Ermittlung der Kostensätze ergaben sich
im Rahmen unserer Prüfung folgende Hinweise:
a)
Zur Ermittlung der Personalkostensätze bezog die Stadt
die im Unterabschnitt des Bauhofs gebuchten Personalkosten und die Sachkosten
des Bauhofs als Personalgemeinkosten mit ein. Darin enthalten waren unter
anderem auch die kalkulatorischen Kosten (GrPr. 6800 und 6850), des Fuhrparks
enthalten (vgl. Anlagenachweis), welche daneben auch in den Fuhrpark- und
Gerätekostensätzen Eingang fanden. Die kalkulatorischen Kosten des Fuhrparks
wurden somit unzutreffend sowohl in den Personalkostensatz, als auch den
Fuhrparkkostensatz einbezogen.
b)
In
den Personalkostensatz bezog die Stadt lediglich die im Unterabschnitt des
Bauhofs gebuchten Sachkosten als Personalgemeinkosten mit ein. Die Leistungen
der zentralen Dienststellen (Kasse, EDV, Kämmerei etc.) berücksichtigte die
Stadt hingegen bisher nicht. Die Leistungen der zentralen Dienststellen der Stadt
zählen zu den Selbstkosten des Bauhofs. Sie sind für die Leistungserbringung
des Bauhofs notwendig. Sofern vor Ort keine eigenen Ermittlungen zur Höhe der
Personalgemeinkosten durchgeführt werden sollen, können diese pauschal mit 18 %
angesetzt werden (vgl. Abschnitt 6.2 in Mayerhofer, Der Bauhof-Handbuch für den
Bauhofleiter und kommunale Bauämter, Stand März 2013).
c)
Für die
Weiterverrechnung der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte gab die Stadt für jedes
Fahrzeug einen einheitlichen Verrechnungssatz für die interne
Leistungsverrechnung und an externe Dritte vor. Der Verrechnungssatz wurde
dabei nicht aus der Kosten- und Leistungsrechnung der Stadt ermittelt, sondern
in einer Vorauskalkulation anhand der beabsichtigten jährlichen Einsatzstunden
und voraussichtlichen Unterhaltskosten berechnet. Die Verrechnungssätze wurden
in der Folgezeit nicht erneut überprüft, so das sich nach den Auswertungen der
im Bereich des Bauhofs geführten Kosten- und Leistungsrechnung -insbesondere
bei abgeschriebenen Fahrzeugen - teilweise deutlich niedrigere Kostensätzen
ergaben. Wir erachten dies im Bereich der Leistungserbringung an
kostenrechnende Einrichtungen (z.B. Bestattungswesen, Abwasserbeseitigung) für
problematisch, da die gebührenfähigen Kosten nicht auf das erforderliche Maß beschränkt
wurden (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG).
Zu den
Buchstaben a) bis c):
Die
Verrechnungskostensätze des Bauhofs wären zu überprüfen. Wir verweisen auf die
von unseren Prüfern während der Prüfung gegebenen weiteren Erläuterungen sowie
auf weitere Ausführungen in FSt 310/1995 und in Mayerhofen, a.a.O.
Stellungnahme des Tiefbaus/Bauhofs:
Zu a)
Bei den Stundenverrechnungssätzen sind Abschreibungen, Verzinsung und
unproduktive Leistungen wie Organisation, Verwaltung der Bauhofmitarbeiter
sowie Reinigung des Gebäudes enthalten. Dieser Zeit- und Kostenaufwand hat sich
in den letzten 10 Jahren nicht verändert, es wurden lediglich die tariflichen
Angleichungen vorgenommen. In den Verrechnungssätzen für Personal sind keine
Kosten des Fuhrparks enthalten. Im Anlagennachweis der Haushaltsstellen
0.7711.6800/6850 sind Abschreibungen und Verzinsungen der Gebäude und des
Fuhrparkes zusammengefasst.
Zu b)
Die
Verwaltungskosten des Bauamtes und des Rathauses berücksichtigt der Bauhof nun
in den Verrechnungskostensätzen.
Zu c)
Bei jedem Fahrzeug und jeder Maschine wird eine Vorkalkulation
vorgenommen, die jährlich überprüft wird. Es werden Einsatzzeiten, Reparaturkosten,
Verbrauchskosten, Abschrei-bungen, Verzinsungen, Steuern und Versicherungen auf
das jeweilige Fahrzeug/Maschine umgelegt. Dies ist eine Nachkalkulation für
einen neuen Verrechnungssatz. Bei der über-örtlichen Prüfung hat das
Bauhofprogramm nicht richtig gearbeitet und fehlerhafte Zahlen bei den
Abschreibungszeiten angezeigt. Im Nachhinein wurde festgestellt, dass die
letzten zwei Updates fehlerhaft waren und den Abschreibungsautomatismus falsch
berechnet haben. Alle Verrechnungssätze für LKWs und Großmaschinen wurden mit
dem Vordruck (Mayerhofer Der Bauhof) überprüft. Bei zwei Fahrzeugen wurden
falsche Verrechnungssätze festgestellt. Diese wurden sofort korrigiert. In
Zukunft werden nach Updates die Verrechnungsätze überprüft.
TZ 32 a - c: Verrechnungskostensätze des Bauhofes unzutreffend ermittelt
Es wird davon Kenntnis genommen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung vom 18.07.2017 die Stellungnahme der TZ 32 ohne Änderungen anerkannt hat.
Dieser Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses wird zugestimmt.