1.
Anlass der Planung
Seit
Abzug der US-Amerikanischen Streitkräfte und der Schließung des Standortes
Kitzingen als Garnisonsstadt in den Jahren 2007/08 liegt das Gelände der
ehemaligen Offizierswohnsiedlung Richthofen Circle brach. Die Konversion der
ehemals militärisch genutzten Flächen ist eine der wesentlichen städtebaulichen
Aufgaben der Stadt Kitzingen.
Aufgrund
der Lage am Stadtrand und der Nähe zu wichtigen Naturräumen bietet sich die
Chance das Plangebiet in den Bereichen des Freizeitsports, der Erholung, des
betrieblichen Beherbergungsgewerbes und angegliederter Wohnnutzungen zu
entwickeln. Die Stadt Kitzingen hat gem. § 11 Abs. 1 BauGB (städtebaulicher
Vertrag) die Erstellung des Bebauungsplans auf den Investor / Eigentümer
übertragen. Die Verantwortung der Stadt Kitzingen für das gesetzlich
vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt.
2.
Ziele und Zwecke
der Planung
2.1 Erfordernis der Planung
Die
Aufstellung eines Bebauungsplanes bietet die Chance den Richthofen Circle nach
dessen Brachlage zu revitalisieren. Die Anpassung der bauleitplanerischen
Rahmenbedingungen bildet die Grundlage zur Entwicklung neuer Nutzungen im
Bereich des Freizeitsports, des betrieblichen Beherbergungsgewerbes, der
Erholung und des angegliederten Wohnens sowie der dafür erforderlichen
Baustrukturen.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 104 „Sondergebiet Freizeit und Reitsport
mit angegliedertem Wohnen und Tagungshotel“ stellt die Rechtsgrundlage zur
Standortentwicklung dar.
2.2 Städtebauliche Ziele
Mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 104 „Sondergebiet Freizeit und
Reitsport mit angegliedertem Wohnen und Tagungshotel“ werden im Einzelnen
folgende Ziele verfolgt:
• Revitalisierung
der Brachfläche Richthofen Circle
• Entwicklung
neuer Nutzungen im Bereich Freizeitsport und Erholung
• Entsiegelung
ungenutzter, asphaltierter Parkflächen im Plangebiet
• Sicherung
naturräumlich bedeutender Elemente
3.
Vorbereitende
Bauleitplanung
Im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen, 29. Änderung -
genehmigt von der Regierung von Unterfranken am 18.08.2010 - ist das Grundstück
mit der Flurnummer 6840 und damit der Hauptbestandteil des Plangebietes, als
„Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesen.
Die
Fläche im Bereich der Grundstücke mit den Flurnummern 7449 und 7450 ist als
„Fläche für die Landwirtschaft in Tallagen und Bachauen“ ausgewiesen, die von
Bebauung freizuhalten ist, in der eine Erstaufforstung nicht zulässig und eine
abschnittsweise Bestockung mit Auwaldgehölzen im Überschwemmungsbereich
möglich ist.
Die
Fläche im Bereich des Grundstücks mit der Flurnummer 7464 ist im gültigen
Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen als „Fläche für die Landwirtschaft“
dargestellt.
Die
vorgesehene Ausweisung des Plangebietes als Sondergebiet bedingt eine Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Kitzingen. Die Grundstücke mit den Flurnummern
6840, 7449, 7450 und 7464 sollen im zukünftigen Flächennutzungsplan als
„Sondergebiet Freizeit und Reitsport mit angegliedertem Wohnen und
Tagungshotel“ dargestellt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird
im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 durchgeführt um das
Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes „Richthofen Circle“ gewährleisten zu
können.
4.
Verfahrensstand
(1)
Der Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 104 „Sondergebiet Freizeit und Reitsport mit
angegliedertem Wohnen und Tagungshotel“ mit paralleler Änderung des
Flächennutzungsplanes wurde am 25.11.2010 in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat
gefasst.
(2)
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.01.2011
frühzeitig unterrichtet und am Bebauungsplanverfahren beteiligt.
(3)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 31.01.2011 im Rahmen einer 2-wöchigen
Planauflage statt.
(4) Die im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Unterrichtung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen
wurden am 03.03.2011 in öffentlicher Stadtratssitzung abgewogen und
beschlossen.
(5)
Der Planentwurf wurde am
03.03.2011 im Rahmen der öffentlichen Stadtratssitzung gebilligt.
(6)
Der gebilligte
Planentwurf wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 21.03.2011 bis
einschließlich 22.04.2011 öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25.03.2011 nach
§ 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2
Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
5.
Öffentliche
Auslegung
5.1 Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die
im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zum Planentwurf ergeben sich aus
den beigefügten tabellarischen Zusammenstellungen.
5.2 Beteiligung
der Öffentlichkeit
Die
im Rahmen der öffentlichen Auslegung von der Öffentlichkeit vorgebrachten
Anregungen zum Planentwurf ergeben sich aus den beigefügten tabellarischen
Zusammenstellungen. / Es wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung
von der Öffentlichkeit keine Anregungen vorgebracht.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 21.03.2011 bis einschließlich 22.04.2011 eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (nach § 1 Abs. 7 BauGB) entsprechend den in den beigefügten tabellarischen Zusammenstellungen vorgeschlagenen Abwägungsvorschlägen beschlossen. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.
3. Der beigefügte Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 104 „Sondergebiet Freizeit und Reitsport mit angegliedertem Wohnen und Tagungshotel“ mit zeichnerischen Teil und Festsetzungen zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 22.06.2011, sowie der gemeinsamen Begründung mit Umweltbericht nach § 2a BauGB und integriertem Grünordnungsplan in der Fassung vom 22.06.2011, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Fassung vom 22.06.2011, dem Schallimmissionsgutachten in der Fassung vom 02.11.2010, wird nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 81 BayBO sowie § 23 GemO als Satzung beschlossen.