hier: Billigung des Entwurfs und Beschluss zur Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
1.
Einführung und Sachstand
Die
ausgewählte Fläche wurde im Zuge des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts
2006 -2008 als wichtige Potenzialfläche für Wohnen herausgearbeitet und ist
bereits im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen als Wohnbaufläche
dargestellt. Der Standort stellt einen der wenigen Erweiterungsstandorte für
die Stadt Kitzingen im Bereich der Einfamilienhausbebauung dar. Weitere Flächen
finden sich nur noch in Hoheim, Sickershausen sowie Repperndorf und sind damit
nicht mehr an die Kernstadt angegliedert.
In der Sitzung des Stadtrats vom 12.04.2016 wurden die grundsätzliche
Überplanung der Flächen südlich des Hammerstielwegs und der damit verbundene
Grunderwerb beschlossen. Seitdem wurde durch das Sachgebiet Stadtplanung das
Struktur- und Erschließungskonzept für die Flächen des Geltungsbereichs
entwickelt und die für die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendigen Fachgutachten
beauftragt.
Der Aufstellungsbeschluss wurde
am 28.03.17 im Verwaltungs- und Bauausschuss gefasst. Aufgrund der
Verfahrensänderung in 13 b BauGB und der somit nicht zwingend notwendigen
Umweltprüfung wird der Aufstellungsbeschluss heute erneut gefasst und somit der
alte Beschluss aufgehoben.
Am 30.11.2017 wurde der Verwaltungs- und
Bauausschuss der Stadt Kitzingen mit dem Billigungs- und Auslegungsbeschluss
befasst. Aufgrund einiger Anregungen seitens der Stadträte konnte der Beschluss
nicht gefasst werden und wurde auf den 14.12.17 verschoben. Unter Punkt 7
werden die oben genannten Anregungen ausführlich gewürdigt und Behandlungsvorschläge
formuliert.
2. Anlass
und Erfordernis der Planung
Die Nachfrage nach Bauplätzen in der Stadt Kitzingen liegt immer
noch auf einem hohen Niveau, insbesondere im Ein- bzw. Zweifamilienhaussegment.
Dies zeigt auch die intensive Entwicklung von unbeplanten Innenbereichsflächen
nach § 34 BauGB. Die Stadt kann derzeit keine eigenen Bauplätze zur Verfügung
stellen (Stand: November 2017). Aufgrund der
Marktlage und der Tatsache, dass die Stadt Kitzingen in den letzten Jahren ca.
120 ha Gewerbe- und Industrieflächen ausgewiesen hat, ist davon auszugehen,
dass auch künftig eine Nachfrage nach Grundstücken für eine
Einfamilienhausbebauung besteht. Die Bauplätze des zuletzt ausgewiesenen
Baugebiets „Buddental“ wurden vollständig veräußert, ebenso die neun
Grundstücke der BauGmbH an der Böhmerwaldstraße.
Die Stadt Kitzingen hat daher die Erweiterung des Baugebiets
südlich des „Unteren Hammerstielwegs“ (Bebauungsplan Nr. 87) beschlossen.
3. Ziele
und Zwecke der Planung
Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Schaffung von neuem Bauland für Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung in
integrierter Lage geschaffen werden. Durch die Nähe zur Innenstadt und zu
Einrichtung der sozialen (Schulen, Kindergärten), verkehrlichen (Bahnhof, ÖPNV)
sowie Versorgungsinfrastruktur (Lebensmittel- und Getränkemarkt) sollen kurze
Wege erhalten werden.
Die Bebauung soll
sich dabei weitestgehend am umliegenden Bestand mit vorwiegend Einfamilienhausbebauung
orientieren und sich damit harmonisch in das Ortsbild einfügen.
Im Zuge der Planung wird die verfügbare Fläche unter der Zielsetzung von einem
flächensparenden, verdichteten und individuellen Wohnen, einer kompakten
kostengünstigen Bauweise, und einer hohen Wohn- und Freiraumqualität nachhaltig
entwickelt.
4.
Vorbereitende Bauleitplanung
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen (41. Fassung, vom
05.12.2015) ist der Planbereich als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der
Bebauungsplan nimmt die Darstellung auf und konkretisiert den Baugebietstyp als
Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO.
Weiterhin sind im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan
ein amtlich kartiertes Biotop im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie
direkt westlich angrenzend Flächen zur „Schaffung von durchgängigen Grünachsen
aus standortangepassten Gehölz- und Biotopstrukturen für die Naherholung“
dargestellt. Beide werden im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans überplant.
5.
Verfahrensart
für die Planänderung
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO
beträgt im Sinne des § 13 b BauGB in Verbindung mit § 13 a Absatz 1 Satz 2
BauGB weniger als 10 000 Quadratmeter. Das Verfahren zur Aufstellung wurde bis
zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet und der Satzungsbeschluss nach § 10
Absatz 1 wird voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2021 gefasst. Daher kann
nach § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte
Verfahren) § 13 a BauGB entsprechend angewendet werden.
Die Stadt Kitzingen macht von den Anwendungsmöglichkeiten
des § 13a BauGB wie folgt Gebrauch:
Verkürztes
Aufstellungsverfahren
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB werden die Vorschriften des
Vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB angewendet, insbesondere § 13 Abs. 2
Nr. 1 BauGB (Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB). Der Öffentlichkeit wird gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BauGB die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb einer bestimmten Frist zur
Planung zu äußern.
Keine
Umweltprüfung
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von den Angaben nach § 3 Abs.
2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogene Informatio-nen verfügbar sind,
sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c
BauGB wird nicht angewendet.
Ausgleich
von Eingriffen in Natur und Landschaft
Da
der Schwellenwert für die gemäß § 13 b BauGB zulässige Grundfläche von 10.000
m² nicht überschritten wird, gelten gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 4 BauGB die Eingriffe,
die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig; die Ermittlung und Bereitstellung von Ausgleichsflächen ist daher
nicht erforderlich.
Der notwendige Ausgleichsbedarf
ergibt sich aus der artenschutzrechtlichen Prüfung. Dazu wird in enger
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf den Flächen mit den Fl.-Nr.
1083 und 1084, Gemarkung Sickershausen, eine den Anforderungen angepasste Ausgleichsfläche
entwickelt. Die benötigte Fläche beträgt ca. 1 ha und bietet optimalen Lebensraum
für die schützenswerten Tierarten. Die teils als Biotop geschützte Hecke soll
durch entsprechende Anpflanzung auf der Ausgleichsfläche wieder als Lebensraums
für Gebüschbrüter dienen.
Zusätzlich sind im
Bebauungsplan Festsetzungen zur Grünordnung getroffen. Verschiedene Pflanzgebote
und private als auch öffentliche Grünflächen sorgen für eine Durchgrünung des
Wohngebiets.
6.
Plangebiet - Festsetzungen
In den Geltungsbereich werden Teilflächen der Flurstücke 1630 und 1630/1
sowie die Flurstücke 1646, 1647, 1648, 1649, 1651, 1652, 1653, 1654, 1654/1,
1655, 1655/1, 1656, 1657, 1658, 1659, 1659/1 und 1659/2, alle Gemarkung
Kitzingen, einbezogen.
Im definierten Planungsumgriff sollen ca. 33 Bauplätze entstehen. Davon
befinden sich 27 auf städtischem Grund und ca. 6 Bauplätze auf Privatgrund. Im
Bebauungsplan ist eine Zweiteilung des Gebiets aus Gründen der unterschiedlichen
Eigentumsverhältnisse und der Grundstücksgrößen erfolgt. Im südlichen
Teilbereich ist ausschließlich eine Einzelhaus-, im nördlichen Teil auch eine
Doppelhausbebauung zulässig.
Es werden zwei Allgemeine Wohngebiete (WA), jeweils mit einer offenen
Bauweise und einer Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Die weitgefassten
Baugrenzen ermöglichen eine gewisse Flexibilität in der Bauweise, allerdings
sind die Ergebnisse des Schallschutzgutachtens bei der Grundrissplanung zu
berücksichtigen.
Die Erschließung erfolgt über die Johann-Adam-Kleinschroth-Straße im
Süden und über die Max-Fromm-Straße im Norden. Eine Erschließung innerhalb des
Gebiets soll als Ring mit einer Stichstraße erfolgen, um die erforderlichen Sichtdreiecke
einzuhalten. Im Westen sind zusätzlich Wendehämmer mit verkehrsberuhigten Bereichen
angedacht. Kurze Wege ins Grüne und öffentliche Grünflächen umranden das
Wohngebiet.
7.
Änderungen in der Planung aufgrund des VBA
am 30.11.2017
- Anregung
1: Erhöhung der maximalen Höhe der Einfriedungen zwischen den Grundstücken
aufgrund der beengten Wohnsituation und der Hanglage
Behandlungsvorschlag: Die maximale Höhe der Einfriedungen
zum Nachbargrundstück wurde auf 1,50 m erhöht. Es ist eine „Grüne Wand“ möglich
die einen ausreichenden Sichtschutz gewährleistet. Die Festsetzung ist auf den
benachbarten B-Plan Nr. 87 „Unterer Hammerstielweg“ abgestimmt.
Änderung Textliche Festsetzungen C 9.1 „Einfriedungen“:
Grundstückseinfriedungen zum öffentlichen Raum sind als
Holz- oder Metall-Einzellattenzaun mit senkrechter Lattung zulässig oder in
Form von Hecken aus Laubgehölzen. Die Einfriedungen zwischen den
Einzelgrundstücken sind als dicht vor- oder hinterpflanzter Maschendrahtzaun
zulässig. Die Höhe der Einfriedung beträgt max. 1,50 m, zum öffentlichen Raum
max. 1,00 m.
- Anregung 2: Erhöhung der maximalen
Gesamthöhe und Geschossigkeit
Die festgelegte Wandhöhe von 6,50 m und
maximale Gesamthöhe von 8,50 m passt nicht mit der geforderten Dachneigung
zusammen. Die Gesamthöhe sollte auf 10,50 m erhöht und die Geschossigkeit auf
II + Dach geändert werden. Außerdem sei die Formulierung diesbezüglich in den
textlichen Festsetzungen schwer verständlich
Behandlungsvorschlag: Eine Erhöhung der
zulässigen Gesamthöhe auf 10,50 m ist städtebaulich als problematisch zu
bewerten; insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kleinen Grundstücksgrößen.
Eine Erhöhung der Gesamthöhe auf über 10 m würde zu Problemen mit den
Abstandsflächen führen und die Homogenität des Gebiets beeinträchtigen. Die
Grundstücke wurden aufgrund der Hochwertigkeit der überplanten Fläche bewusst kompakt
zugeschnitten.
Folglich bleibt die Festsetzung von maximal 2
Vollgeschossen bestehen. Um dennoch mehr Flexibilität in der Planung zu
ermöglichen, wird die maximale Firsthöhe auf 9,50 m erhöht. Dies ermöglicht es
auch bei 2 Vollgeschossen einen Dachausbau vorzunehmen, solange im Dach kein
Vollgeschoss entsteht. Einzelne Varianten einer Bebauung sind schematisch mit
Bezug auf die Wandhöhe und die Dachform in der Begründung dargestellt à siehe Seite 16/17
Änderung Textliche Festsetzungen B 2. „Maß
der baulichen Nutzung“:
In der Planzeichnung wurde die
zulässige Gesamthöhe auf 9,50 m erhöht.
Der untere Bezugspunkt für die
Wandhöhe und die Gesamthöhe ist im WA 1 das mittlere Straßenniveau der dem
Hauptgebäude am nächsten liegenden Erschließungsstraße auf der jeweiligen
Grundstücksbreite (Oberkante öffentliche Erschließungsfläche an der
Grundstücksgrenze).
-
Anregung 3: Wunsch nach der
Zulässigkeit eines begrünten Flachdaches
Behandlungsvorschlag: Für Garagen und Carports ist ein
Flachdach festgesetzt. Dieses kann begrünt werden. Eine generelle Zulassung von
begrünten Flachdächern auch für Hauptgebäude ist städtebaulich eher schwer
vertretbar. Ein denkbarer Lösungsansatz könnte darin bestehen ggf. einen
Teilbereich am Gebietsrand festzusetzen, der zwingend mit Flachdachbebauung
erfolgen muss. Dies bietet sich im Hammerstiel allerdings nicht wirklich an.
Der Wunsch dieser Form der Dachgestaltung wird bei künftigen Neubaugebieten berücksichtigt.
Die Stadtverwaltung hat sich zum Ziel gesetzt, einen Bebauungsplan zu
formulieren, welcher möglichst viel Flexibilität für künftige Bauherren
ermöglicht. Auf der anderen Seite soll aber auch ein städtebaulicher Rahmen
vorgegeben werden, der zumindest ein gewisses Maß an Homogenität in der
Architektursprache gewährleistet und Brüche im Städtebau vermeidet.
- Anregung 4: Diskussion über den
verpflichtenden Bau einer Zisterne
Behandlungsvorschlag:
Nach Rücksprache mit der Tiefbauabteilung wird dringend empfohlen eine Zisterne
einzubauen, um einerseits die Kläranlage und Umwelt zu entlasten sowie bei
heftigen Regenfällen im besten Falle einen Überlauf der städtischen
Kanalisation zu vermeiden. Eine Zisterne bringt zudem Einsparungen bei der gesplitteten
Abwassergebühr.
Änderung textliche Festsetzung Nr. 6.1
Umgang mit Niederschlagswasser:
Das im Gebiet anfallende, unverschmutzte Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Flächen ist entsprechend den Regeln der Technik innerhalb des jeweiligen Baugrundstücks zurückzuhalten. Dazu sind auf dem Grundstück unterirdische Wasserspeicher (Zisternen) mit einem Rückhaltevolumen von mind. 3 m³ pro 100 m² Dachfläche bzw. befestigter Fläche herzustellen. Zusätzlich ist ein Notüberlauf an die öffentliche Kanalisation zu errichten."
- Anregung 5: Gewünschter zwingender Einbau einer
weißen Wanne
Behandlungsvorschlag: Nach Rücksprache mit
dem Planungsbüro arc.grün und erneuter Prüfung des Bodengutachtens besteht
keine Notwenigkeit darin, zwingend den Bau einer weißen Wanne festzusetzen. Eine
standardmäßige Abdichtung sowie ein Drainagesystem sind im Normalfall ausreichend.
- Anregung 6: Früherer Vermarktungszeitpunkt
Behandlungsvorschlag: Der Hinweis wurde an
die Liegenschaftsabteilung weitergegeben. Die Vermarktung erfolgt zum
frühestmöglichen Zeitpunkt.
- Anregung 7: Straßenlaternen sollen auf
öffentlichem Grund stehen. Ein Konzept für die Platzierung soll entwickelt
werden, damit die Lampen nicht vor den Ausfahrten platziert werden.
Behandlungsvorschlag: Die Platzierung der
Laternen erfolgt auf öffentlichem Grund. Die Tiefbauabteilung wird dafür Sorge
tragen, dass bei der Anordnung der Lampen die Grundstücksausfahrten ausgespart
werden.
8.
Weiteres Vorgehen
Nach Billigung des vorliegenden Entwurfs werden die Planunterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich für die Dauer eines Monats ausgelegt. Parallel werden die Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange zum Verfahren angehört. Die Auslegungsfrist soll aufgrund der Feiertage erst im Januar 2018 beginnen.
Nach Beendigung der Anhörung (voraussichtlich Mitte Februar 2018) erfolgt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise im Verwaltungs- und Bauausschuss. Soweit sich daraus kein erneutes Auslegungserfordernis ergibt, kann der Bebauungsplan im Verwaltungs- und Bauausschuss am 12.04.2018 als Satzung beschlossen werden.
Die Erschließung des Gebiets wird von der Tiefbauabteilung in Kooperation mit der LKW durchgeführt. Die Ausschreibung soll im Frühjahr 2018 abgewickelt werden. Der Baubeginn der Straßen kann daher frühestens im Frühjahr 2019 erfolgen. Abgeschlossen sind die Bauarbeiten nach einer ca. 6 – 7-monatigen Bauphase.
Die Realisierung der Erschließung muss zeitlich auf den Artenschutz abgestimmt erfolgen. Die Kündigung der Pachtverträge ist zum 01.01.2019 geplant. Danach folgen die Aufbereitung der Ausgleichsflächen und die anschließende Umsiedelung der Tiere.
Entsprechende Haushaltsmittel für Planung und Realisierung sind im
Haushalt 2018/19 berücksichtigt.
Hinweis: Unveränderte Unterlagen, wie beispielsweise Gutachten, liegen bereits vor und werden nicht mehr in Schriftform ausgeteilt.
1.
Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2.
Der Bebauungsplan Nr. 89 „Südlicher Hammerstielweg“
wird nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB im beschleunigten
Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss wird aufgrund
der Verfahrensänderung in 13b BauGB heute erneut gefasst. Der Beschluss vom
28.03.2017 wird somit aufgehoben.
3.
Der beigefügte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 89
„Südlicher Hammerstielweg“ mit zeichnerischem Teil, textlichen Festsetzungen
und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 14.12.2017, und den
fachgutachterlichen Stellungnahmen zum Artenschutz (Oktober 2017), den
Schallimmissionen (24.06.2016) und der Baugrunduntersuchung (24.10.2017) wird
gebilligt.
4.
Der gebilligte Planentwurf wird nach § 3 Abs. 2
BauGB öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §
13 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung
nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt.