Betreff
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung); hier: 3. Änderungssatzung
Vorlage
2018/056
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

siehe dazu die Erläuterungen in der beigefügten synoptischen Gegenüberstellung der bisherigen mit den neuen Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Die Stadt Kitzingen erlässt nachfolgende Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 19.06.2013 in der Fassung vom 06.03.2017:

 

Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l) folgende

 

Satzung

 

§ 1

Satzungsänderung

 

Die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Kitzingen vom 19.06.2013 in der Fassung vom 06.03.2017 wird wie folgt geändert:

 

1.      Änderung des Inhaltsverzeichnisses: § 20 „Stelengarten im Neuen Friedhof“

 

2.      In das Inhaltsverzeichnis wird ein neuer § 21 a eingefügt „Urnengräber in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen“

 

3.      § 7 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

 

„Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial darf nicht im Friedhof abgelagert werden, sondern ist durch den Gewerbetreibenden mitzunehmen und außerhalb des Friedhofes ordnungsgemäß zu entsorgen.“

 

4.      § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

“Die im Stadtgebiet Verstorbenen müssen nach erfolgter Leichenschau unverzüglich in ein Leichenhaus verbracht werden.“

 

5.      § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2)    Die Aufbewahrung der Leiche in einem städtischen Leichenhaus und das Verbringen der Leiche oder Urne zum Grab, das Öffnen und Schließen der Gräber erfolgt durch die Stadt Kitzingen.“

 

6.      § 13 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 13 Arten der Grabstätten

 

(1)    Die Grabstätten werden bereitgestellt als

1.      Einzel- und Familiengräber (§ 14)

2.      Reihengräber (§ 15)

3.      Familienurnengräber (§ 16)

4.      Urnennischen (§ 17)

5.      Urneneinzelgräber auf den Friedwiesen (§ 18)

6.      Urnengärten (§ 19)

7.      Stelengarten im Neuen Friedhof (§ 20)

8.      Urnengemeinschaftsgräber (§ 21)

9.      Urnengräber in Grabstätten mir künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen (§ 21 a)

10.   Urnenstelen (§ 22)

11.   Baumbestattungen (§ 23)

12.   Ehrengräber (§ 24)

13.   Grüfte (§ 25)

14.   Begräbnisplätze der Geistlichen (§ 26)

15.   Sonstige Beisetzungsstätten (§ 27)

 

(2)    Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder einer bestimmten Grabstättenart.“

 

7.      § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

 

„(1)    Familienurnengräber sind Familiengräber im Sinne des § 14, die im Neuen Friedhof, im Alten Friedhof, in Hoheim und in Hohenfeld in einem besonderen Urnenfeld zur Beisetzung bereitgestellt werden.“

 

8.      § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3)    In den Familienurnengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen den Personen muss nicht bestehen. Die Beisetzung hat in einer Tiefe von 80 cm zu erfolgen.

 

9.      Es wird folgender neuer § 20 eingefügt:

 

㤠20 Stelengarten im Neuen Friedhof

 

(1)    Gräber im Stelengarten des Neuen Friedhofes sind Urnenerdgräber im Sinne des § 14. Sie werden bereitgestellt als

 

-  Urneneinzelgräber

-  Urnengräber für zwei Urnen

 

(2)    Die Urneneinzelgräber werden durch ein Metallschild an der Stelle der Beisetzung gekennzeichnet. Urnengräber für zwei Urnen werden durch Muschelkalkplatten gekennzeichnet, die auf dem Grab liegend angebracht werden. Für die Beschriftung gilt § 32 Abs. 7 entsprechend.

 

(3)    Die Gräber im Stelengarten werden mit Kies von der Stadt Kitzingen angelegt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet und kann vom Friedhofspersonal entfernt werden.

 

(4)    § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.“

 

10.   Es wird folgender § 21 a eingefügt:

 

„§ 21 a Urnengräber in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen

 

(1)    Urnenbeisetzungen können in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen i. S. d. § 34 erfolgen. Die Grabstätten werden von der Stadt Kitzingen in Urnenerdgräber aufgeteilt. Die Maße der Grabstätten bestimmt die Stadt. Sie werden als Urnengräber für zwei Urnen bereitgestellt.

 

(2)    Die Urnengräber werden durch Muschelkalkplatten gekennzeichnet, die auf dem Grab liegend angebracht werden. Für die Beschriftung gilt § 32 Abs. 7 entsprechend.

 

(3)    Die Gräber werden mit Kies von der Stadt Kitzingen angelegt. Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet und kann vom Friedhofspersonal entfernt werden.

 

(4)    § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.“

 

11.   § 27 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 27 Sonstige Beisetzungsstätten

 

Tot- und Fehlgeburten werden auf Wunsch der Angehörigen an einem hierfür besonders bestimmten Ort im Neuen Friedhof bestattet. Dieser wird mit Rasen abgedeckt.“

 

12.   § 32 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(7)    Metallfiguren, Symbolschmuck und Metallschrift sollen in Einzelanfertigungen aus Eisen, Bronze, Blei oder Kupfer hergestellt werden. Die Inschriften auf den Nischenplatten im Urnenhain des Alten Friedhofes sind in Metallschrift und in erhabener Form auszuführen. Die Inschriften auf Metallschildern sind einzugravieren. Auf den Nischenplatten der Urnenanlage im Neuen Friedhof, auf den Wandplatten für die Urnengemeinschaftsgräber im Alten Friedhof und auf den Nischenplatten der Urnenstellen sind die Inschriften in Metallschrift anzubringen oder einzugravieren. Die Beschriftung der Muschelkalkplatten in den Urnenanlagen im Neuen Friedhof kann durch Anbringen eines Metallschildes erfolgen.“

 

13.   § 32 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

 

„(8)    Die Grabmale sollen folgende Maße nicht überschreiten:

 

a)  bei Familienurnengräbern

                                                                     Höhe        Breite              Länge

Pultsteine                                                     15 cm      40 cm              40 cm

Steine / Hochformat                                    80 cm      50 cm              --------

Steine / Breitformat                                     45 cm      60 cm              --------

 

b)  bei den Familiengräbern (zweifache Grabstellen)

                                                                     Höhe        Breite

Steine / Hochformat                                    110 cm    80 cm

Steine / Breitformat                                      70 cm      100 - 120 cm

 

c)  bei den Familiengräbern (vierfache Grabstellen)

                                                                     Höhe        Breite

Steine / Hochformat                                                     160 cm         90 cm

Steine / Breitformat                                     110 cm    200 cm

 

Für Grabmale aus Holz und Metall sind die Bestimmungen des Abs. 8 hinsichtlich der Höhe anzuwenden. In begründeten Ausnahmefällen können durch die Stadt auch Abweichungen zugelassen werden.“

 

14.   § 33 Abs. 4 wird wie folgt neu eingefügt:

 

„(4)                                       Abdeckplatten können nach der Größe des Grabes angebracht werden (Stärke 4 bis 12 cm).“

 

15.   § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

 

„(1)    Schrifttafeln für folgende Gräber werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt:

 

Alter Friedhof:

-     Bronzetafeln für Urnenhain,

-     Metallschilder für Urnengärten

-     Muschelkalkplatten für Urnengemeinschaftsgrab

-     Muschelkalkplatten für Urnenbeisetzungen in Gräbern mit künstlerisch und geschichtlich wertvollen Grabmalen.

-     Schriftplatten für Urnenstele

 

Neuer Friedhof

 

-     Muschelkalkplatten für Urnenanlagen und Stelengarten

-     Metallschilder für Pultstelen Friedwiesen

-     Metallschilder für Baumbestattungen und Stelengarten

 

Übrige Friedhöfe:

 

-     Metallschilder für Friedwiesen

 

Die Schrifttafeln gehen in das Eigentum des Grabberechtigten über.“

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.