siehe dazu die Erläuterungen in der beigefügten synoptischen Gegenüberstellung der bisherigen mit den neuen Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung
1.
Vom
Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2.
Die
Stadt Kitzingen erlässt nachfolgende Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung
der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und
Bestattungssatzung) vom 19.06.2013 in der Fassung vom 06.03.2017:
Die
Stadt Kitzingen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie
Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l) folgende
Satzung
§ 1
Satzungsänderung
Die
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Kitzingen vom 19.06.2013 in der
Fassung vom 06.03.2017 wird wie folgt geändert:
1.
Änderung
des Inhaltsverzeichnisses: § 20 „Stelengarten im Neuen Friedhof“
2.
In das
Inhaltsverzeichnis wird ein neuer § 21 a eingefügt „Urnengräber in Grabstätten
mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen“
3.
§ 7 Abs.
4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Abfall, Abraum-, Rest- und
Verpackungsmaterial darf nicht im Friedhof abgelagert werden, sondern ist durch
den Gewerbetreibenden mitzunehmen und außerhalb des Friedhofes ordnungsgemäß zu
entsorgen.“
4. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
“Die im Stadtgebiet Verstorbenen müssen nach erfolgter Leichenschau unverzüglich in ein Leichenhaus verbracht werden.“
5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die
Aufbewahrung der Leiche in einem städtischen Leichenhaus und das Verbringen der
Leiche oder Urne zum Grab, das Öffnen und Schließen der Gräber erfolgt durch
die Stadt Kitzingen.“
6.
§ 13
wird wie folgt gefasst:
„§
13 Arten der Grabstätten
(1)
Die
Grabstätten werden bereitgestellt als
1.
Einzel-
und Familiengräber (§ 14)
2.
Reihengräber
(§ 15)
3.
Familienurnengräber
(§ 16)
4.
Urnennischen
(§ 17)
5.
Urneneinzelgräber
auf den Friedwiesen (§ 18)
6.
Urnengärten
(§ 19)
7.
Stelengarten
im Neuen Friedhof (§ 20)
8.
Urnengemeinschaftsgräber
(§ 21)
9.
Urnengräber
in Grabstätten mir künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen (§ 21
a)
10.
Urnenstelen
(§ 22)
11.
Baumbestattungen
(§ 23)
12.
Ehrengräber
(§ 24)
13.
Grüfte
(§ 25)
14.
Begräbnisplätze
der Geistlichen (§ 26)
15.
Sonstige
Beisetzungsstätten (§ 27)
(2)
Es
besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder einer bestimmten Grabstättenart.“
7.
§ 16
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Familienurnengräber sind Familiengräber
im Sinne des § 14, die im Neuen Friedhof, im Alten Friedhof, in Hoheim und in
Hohenfeld in einem besonderen Urnenfeld zur Beisetzung bereitgestellt werden.“
8.
§ 16
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In
den Familienurnengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Ein
verwandtschaftliches Verhältnis zwischen den Personen muss nicht bestehen. Die
Beisetzung hat in einer Tiefe von 80 cm zu erfolgen.
9.
Es wird
folgender neuer § 20 eingefügt:
„§
20 Stelengarten im Neuen Friedhof
(1)
Gräber
im Stelengarten des Neuen Friedhofes sind Urnenerdgräber im Sinne des § 14. Sie
werden bereitgestellt als
- Urneneinzelgräber
- Urnengräber für zwei Urnen
(2)
Die
Urneneinzelgräber werden durch ein Metallschild an der Stelle der Beisetzung
gekennzeichnet. Urnengräber für zwei Urnen werden durch Muschelkalkplatten
gekennzeichnet, die auf dem Grab liegend angebracht werden. Für die
Beschriftung gilt § 32 Abs. 7 entsprechend.
(3)
Die
Gräber im Stelengarten werden mit Kies von der Stadt Kitzingen angelegt.
Blumen- und Grabschmuck ist nicht gestattet und kann vom Friedhofspersonal
entfernt werden.
(4)
§ 16
Abs. 4 gilt entsprechend.“
10.
Es wird
folgender § 21 a eingefügt:
„§
21 a Urnengräber in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich
wertvollen Grabmalen
(1)
Urnenbeisetzungen
können in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen
i. S. d. § 34 erfolgen. Die Grabstätten werden von der Stadt Kitzingen in
Urnenerdgräber aufgeteilt. Die Maße der Grabstätten bestimmt die Stadt. Sie
werden als Urnengräber für zwei Urnen bereitgestellt.
(2)
Die
Urnengräber werden durch Muschelkalkplatten gekennzeichnet, die auf dem Grab
liegend angebracht werden. Für die Beschriftung gilt § 32 Abs. 7 entsprechend.
(3)
Die Gräber
werden mit Kies von der Stadt Kitzingen angelegt. Blumen- und Grabschmuck ist
nicht gestattet und kann vom Friedhofspersonal entfernt werden.
(4)
§ 16
Abs. 4 gilt entsprechend.“
11.
§ 27
wird wie folgt gefasst:
„§
27 Sonstige Beisetzungsstätten
Tot-
und Fehlgeburten werden auf Wunsch der Angehörigen an einem hierfür besonders
bestimmten Ort im Neuen Friedhof bestattet. Dieser wird mit Rasen abgedeckt.“
12.
§ 32
Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:
„(7) Metallfiguren,
Symbolschmuck und Metallschrift sollen in Einzelanfertigungen aus Eisen,
Bronze, Blei oder Kupfer hergestellt werden. Die Inschriften auf den
Nischenplatten im Urnenhain des Alten Friedhofes sind in Metallschrift und in
erhabener Form auszuführen. Die Inschriften auf Metallschildern sind einzugravieren.
Auf den Nischenplatten der Urnenanlage im Neuen Friedhof, auf den Wandplatten
für die Urnengemeinschaftsgräber im Alten Friedhof und auf den Nischenplatten
der Urnenstellen sind die Inschriften in Metallschrift anzubringen oder
einzugravieren. Die Beschriftung der Muschelkalkplatten in den Urnenanlagen im
Neuen Friedhof kann durch Anbringen eines Metallschildes erfolgen.“
13.
§ 32
Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die
Grabmale sollen folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Familienurnengräbern
Höhe Breite Länge
Pultsteine 15 cm 40 cm 40 cm
Steine / Hochformat 80 cm 50 cm --------
Steine
/ Breitformat 45 cm 60 cm --------
b)
bei den
Familiengräbern (zweifache Grabstellen)
Höhe Breite
Steine / Hochformat 110 cm 80 cm
Steine
/ Breitformat 70 cm 100 - 120 cm
c)
bei den
Familiengräbern (vierfache Grabstellen)
Höhe Breite
Steine / Hochformat 160 cm 90 cm
Steine / Breitformat 110 cm 200 cm
Für Grabmale aus Holz und Metall sind die
Bestimmungen des Abs. 8 hinsichtlich der Höhe anzuwenden. In begründeten
Ausnahmefällen können durch die Stadt auch Abweichungen zugelassen werden.“
14.
§ 33
Abs. 4 wird wie folgt neu eingefügt:
„(4) Abdeckplatten
können nach der Größe des Grabes angebracht werden (Stärke 4 bis 12 cm).“
15.
§ 36
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schrifttafeln
für folgende Gräber werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt:
Alter
Friedhof:
-
Bronzetafeln
für Urnenhain,
-
Metallschilder
für Urnengärten
-
Muschelkalkplatten
für Urnengemeinschaftsgrab
-
Muschelkalkplatten
für Urnenbeisetzungen in Gräbern mit künstlerisch und geschichtlich wertvollen
Grabmalen.
-
Schriftplatten
für Urnenstele
Neuer Friedhof
-
Muschelkalkplatten
für Urnenanlagen und Stelengarten
-
Metallschilder
für Pultstelen Friedwiesen
-
Metallschilder
für Baumbestattungen und Stelengarten
Übrige
Friedhöfe:
-
Metallschilder
für Friedwiesen
Die Schrifttafeln gehen in das Eigentum des Grabberechtigten
über.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.