1.
Ausgangslage
Mit Antrag vom 12.07.2011 (Eingang Bauamt: 15.07.2011) wurden die Planunterlagen zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage in der Klaus-Rother-Straße 9, Flst. Nr. 4047/24, eingereicht. Darin wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich baulicher Nutzung durch die Doppelgarage auf der privaten Grünfläche beantragt.
Antragsteller sind die Eheleute Katharina und Johannes Mies, Würzburg.
2.
Planungsrechtliche
Einstufung
Das Flurstück Nr. 4047/24, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, liegt westlich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 82 „Buddental West“. Dort ist für das Flurstück ein „Allgemeines Wohngebiet“ und zur Randeingrünung ein durchgehender Grünstreifen (min. 5 m Tiefe) als „Private Grünfläche“ festgesetzt. Konkrete Regelungen enthält der dazugehörige Grünordnungsplan unter Ziff. 2 (Pflanzgebote und Pflanzbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB):
Flächige
Pflanzbindung/Pflanzgeboten auf privaten Grundstücksflächen und keine Bebauung oder Versiegelung
zulässig.
Gemäß den Planungen der Antragsteller ist vorgesehen, eine Doppelgarage an das (ebenfalls noch zu errichtende) Wohnhaus anzubauen. Diese Doppelgarage ragt jedoch rückwärtig um 2,5 m in die festgesetzte private Grünfläche (s. Lageplan) hinein.
Damit würde
die Errichtung der Garage so jedenfalls den Festsetzungen des Bebauungsplanes
widersprechen. Um das Baugebiet auf Grund seiner exponierten Lage im
landschaftlichen Erscheinungsbild verträglicher wirken zu lassen, wurde ein
umlaufender Grünstreifen als „private Grünfläche“ festgesetzt, der gemäß der
verbindlichen Vorgaben des Grünordnungsplanes zu bepflanzen ist. Darüber hinaus
dient die Festsetzung solcher Grünflächen im Bebauungsplan auch zur
Kompensierung des Eingriffs durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, die in
diesem Fall zum größten Teil auf den jeweiligen Baugrundstücken vorzunehmen
sind.
Eine Inanspruchnahme dieses Grünstreifens durch bauliche Anlagen jeglicher Art ist im Bebauungsplan ausdrücklich nicht zugelassen worden.
Um die
Doppelgarage entsprechend der Planung errichten zu können, wurde hierfür eine
Befreiung von dieser Festsetzung beantragt und damit begründet, dass a) nur
eine „angebaute Garage“ in Frage kommt, um diese später evtl. noch mit einer
Dachterrasse zu versehen und b) eine Verschiebung der Garage den geplanten
Hauseingang verdecken würde.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
· Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, oder
· die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
· die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
In der
Festsetzung des privaten Grünstreifens kommt hier ein wesentlicher Grundzug der
Planung zum Ausdruck. Sie erfüllt eine Funktion, die nicht nur einem einzelnen
Eigentümer zu Gute kommt, sondern dem Baugebiet in seiner Gesamtheit zugeordnet
ist, nämlich in dem eine Randeingrünung gegenüber der angrenzenden freien
Landschaft vorgesehen wird. Eine Befreiung ist daher grundsätzlich für den
vorliegenden Fall nicht möglich, da ohne entsprechende Regelungen festgesetzte
Grünflächen nicht baulich genutzt werden dürfen.
Mit der
Erteilung der Befreiungen würde hier eine Vorbildwirkung gegeben, die den Bebauungsplan
mit seinen Festsetzungen hinfällig erscheinen ließe.
Im Übrigen werden die Erwerber von Bauplätzen im Gebiet „Buddental“ bereits im Kaufvertrag ausdrücklich auf die einzuhalten Rechtsvorschriften des dort gültigen bebauungsplanes hingewiesen.
In einem persönlichen Gespräch wurde auf Wunsch der Bauherrschaft am 08.09.2011 die Situation hinsichtlich der Befreiungsaussichten besprochen und durch das Bauamt darauf hingewiesen, wie eine bauliche Lösung erfolgen könnte. Dem Vorschlag einer entsprechenden Umplanung, die zu keiner Verschlechterung der baulichen Ausnutzung des Grundstücks führen würde, wollten die Antragsteller nicht folgen. Zwei weitere beantragte Befreiungen (Abweichung von der Dachneigung und Dacheindeckungsfarbe) können aus städtebaulicher Sicht erteilt werden.
3.
Resüme
Die Verwaltung kann für das geplante Vorhaben hinsichtlich einer baulichen Inanspruchnahme einer festgesetzten Grünfläche keine Genehmigung in Aussicht stellen, da die in einem solchen Fall die Grundzüge der Planung berührt würden.
- Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
- Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 82 „Buddental West“ bezüglich einer baulichen Nutzung auf der privaten Grünfläche ab.