hier: Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB
1.
Ausgangslage
Der
Bebauungsplan Nr. 21 „Am Eherieder Mühlbach“ ist am 13.06.1970 in Kraft
getreten und wurde bisher nicht geändert. Mit dem vorliegenden Beschluss soll
das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans eingeleitet werden.
Aufgrund
der bereits nahezu vollständigen Bebauung kann angenommen werden, dass der
Bebauungsplan seine Aufgabe gem. § 1 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen
Entwicklung erfüllt hat. Die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des
Bebauungsplans Nr. 21 „Am Eherieder Mühlbach“ wird deshalb nicht gesehen.
1.1
Lage des Plangebiets
Der
Gebietsumgriff umfasst 75 Flurstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 7,4 ha,
davon teilweise Fläche für den ruhenden Verkehr und öffentlicher Raum. Das
Gebiet ist durch folgende Straßen umgrenzt:
Norden:
Mainbernheimer Straße (B8)
Süden:
Kaltensondheimer Straße
Osten:
Schützenstraße
Westen:
Jahnstraße
Im
Osten grenzt mit Abstand von ca. 20 m die Bahntrasse an den Gebietsumgriff an.
1.2
Anlass, Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht mehr zeitgemäß und spiegeln die tatsächliche Bebauung nicht wider. Es wurden für einige Bauvorhaben in der Vergangenheit Befreiungen von den Festsetzungen (z.T. Baugrenzen) des Bebauungsplans erteilt. Außerdem ist die verkehrliche Erschließung anders als in der Planzeichnung erfolgt. Diese Tatsachen führen zu erheblichen Konflikten im Baugenehmigungsverfahren. Gleichzeitig kann der Mobilfunkstandort Schützenstraße in einen rechtlich gesicherten Rahmen überführt werden. Diese Entwicklung wird vom Arbeitskreis Mobilfunk ausdrücklich unterstützt, um einen gebündelten Standort aller Netzbetreiber für die Mobilfunkversorgung der Stadt Kitzingen aufrechtzuerhalten.
Die
wesentlichen Gründe für die Aufhebung sind im Folgenden beispielhaft
dargestellt:
-
Nahezu vollständige Bebauung des Plangebiets
-
Abweichende Ausführung der verkehrlichen
Erschließung
-
Abweichende Gebietstypen (z.B.: Allgemeines
Wohngebiet bei Florian-Geyer-Halle)
-
Befreiungen und abweichende Bauweise im Plangebiet
-
Unzeitgemäße Festsetzungen wie bspw. unmittelbar um
die Häuser gezogene Baugrenzen, Ausnahmsweise Zulässigkeit der Nebenanlagen, zwingende
Vorgaben zur Geschossigkeit, Ausschluss von nichtstörendem Gewerbe etc.
Die
Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Bebauungsplans Nr. 21 „Am Eherieder
Mühlbach“ wird nicht gesehen. Aufgrund der bereits nahezu vollständigen
Bebauung kann angenommen werden, dass der Bebauungsplan seine Aufgabe gem. § 1
BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung verloren hat. Die Aufhebung
steht nicht im Widerspruch zu einer städtebaulich verträglichen
Weiterentwicklung des Gebiets. Schlussendlich soll mit der Aufhebung des
Bebauungsplans die zeitgemäße Weiterentwicklung des Gebiets ermöglicht und
gleichzeitig das Baugenehmigungsverfahren erleichtert werden.
Nach
Aufhebung des Bebauungsplans wird die Bebaubarkeit der Flurstücke nach § 34
BauGB geregelt. Demnach muss
sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen. Zusätzlich müssen die Erschließung und gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gesichert sein. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt
werden. Die Einstufung der Gebietstypen
bei einer planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben gem. BauNVO wird zumindest
mittelfristig beibehalten. Durch den Wegzug oder Ansiedelung von
Gewerbebetrieben könnten langfristig aus einem MI ein WA werden oder umgekehrt.
1.3 Vorbereitende Bauleitplanung
Der Flächennutzungsplan liegt
in der rechtskräftigen Fassung vom 05.12.2015, 41. Änderung, vor. Der
Bebauungsplan steht nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan. Dieser weist
ebenfalls Mischgebietsflächen und Allgemeine Wohngebiete aus. Im Nordwesten des
Planumgriffs ist eine Grünfläche dargestellt.
1.4
Planungsalternative
Als
Planungsalternative bleibt die Änderung des Bebauungsplans oder die
Beibehaltung in aktueller Form. Eine Änderung des Bebauungsplans führt aus den
oben genannten Gründen nicht zu dem Ergebnis einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung. Eine Beibehaltung des Bebauungsplans führt bei der Genehmigung von
Bauanträgen innerhalb des Plangebiets aufgrund der abweichenden Planausführung
immer wieder zu Unklarheiten und Konflikten und entspricht nicht den aktuellen
Entwicklungszielen.
1.5
Verfahren
Die Art des Aufhebungsverfahren
richtet sich nach § 1 Abs. 8 BauGB, sodass das Aufhebungsverfahren in einem
zweistufigen Verfahren – analog den §§ 2 ff. BauGB - und nicht in einem
vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt wird. Es gelten die gleichen Verfahrensregeln wie
für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13
BauGB kann hier nicht angewendet werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer Planauslage mit Gelegenheit zur
Äußerung und zur Erörterung des Aufhebungsentwurfs
durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4
Abs. 1 BauGB frühzeitig unterrichtet und umgehend nach Fassung des
Aufstellungsbeschlusses angeschrieben. Vorab wurde das Landratsamt beteiligt. Dessen Belange sind nicht
berührt.
2.
Besonderheiten
des Plangebiets
Als Gebietstypen sind Allgemeine Wohngebiete gem. § 4 BauNVO und
Mischgebiete gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Es herrscht eine überwiegend flache
Bebauung vor. Nur wenige Gebäude sind höher als zwei Vollgeschosse. Für den
ruhenden Verkehr sind innerhalb des Gebietsumgriffs mehrere Flächen ausgewiesen,
die teils als Sammelgaragen ausgebildet sind. Im Geltungsbereich des
Bebauungsplans befindet sich eine große Mehrzweckhalle, in der auch künftig Veranstaltungen
stattfinden sollen. Dahinter schließt ein Sportplatz (Freizeitsport) an. Der
Eherieder Mühlbach verläuft inmitten des Plangebiets und soll innerhalb der
nächsten Jahre renaturiert werden. Eine Aufhebung des Bebauungsplans steht
diesem und anderen Vorhaben nicht entgegen.
Im Osten grenzt die Bahntrasse an das Gebiet an. Gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse müssen weiterhin gewahrt werden. Im Bebauungsplan gibt es
diesbezüglich keine besonderen Regelungen. Die Einhaltung der gesunden Wohn-
und Arbeitsverhältnisse werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
planungsrechtlich geprüft.
3.
Umweltbericht und Artenschutz
Für die Belange des Umweltschutzes wird im
Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
- die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und
- die ermittelten erheblichen
Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2
Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne
des Gesetzes zur Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Der Umweltbericht als Ergebnis der
Umweltprüfung sowie der Beitrag zum speziellen Artenschutz wurden vom Fachbüro
fabion GbR erstellt (siehe Begründung). Durch die Aufhebung des Bebauungsplans
sind keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten. Die Fachstellen des
Landratsamts haben in ihrer Stellungnahme ebenfalls keine Bedenken geäußert.
4. Weiteres
Vorgehen
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Belange, wird der Verwaltungs- und Bauausschuss mit dem Billigungs- und
Auslegungsbeschluss befasst.
5. Empfehlung der Verwaltung
Die Stadt
Kitzingen empfiehlt dem Verwaltungs- und Bauausschuss dem Aufstellungsbeschluss
zur Aufhebung des Bebauungsplans zuzustimmen. Vor dem Hintergrund einer noch
nicht näher definierten Weiterentwicklung des Plangebiets (z. B. Florian-Geyer-Halle,
Umnutzung Sportplatz, Radlernest/ jungStil) ist die Aufhebung des
Bebauungsplans unter den oben genannten Bedingungen vorerst die einzig
sinnvolle Vorgehensweise. Eine Neuauflage eines Bebauungsplans für bestimmte
Teilbereiche des Gebiets ist durchaus vorstellbar, wenn Handlungsbedarf in
dieser Hinsicht besteht.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen
2.
Der Bebauungsplan Nr. 21 „Am Eherieder Mühlbach“ mit
örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan wird nach § 2 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB aufgehoben. Für den räumlichen
Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist der aktuelle Geltungsbereich des
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 21 „Am Eherieder Mühlbach“ maßgebend
3.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange werden nach § 4
Abs. 1 BauGB frühzeitig beteiligt
4.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach
§ 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer Auslage der Planunterlagen mit Gelegenheit
zur Äußerung und zur Erörterung des Aufhebungsentwurfs durchgeführt