1.
Anlass und Erfordernis der Planung
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V 98 „Logistikzentrum Netto“ und dem Satzungsbeschluss des Verwaltungs- und Bauausschusses vom 10.04.2008 hat die Stadt Kitzingen sich für die Entwicklung eines Logistikzentrums inkl. Verbrauchermarkt entschieden.
Für die Fläche ist ein Gewerbegebiet festgesetzt. Der Verbrauchermarkt ist auf 800 m² Verkaufsfläche begrenzt.
Das Unternehmen Netto beabsichtigt den Verbrauchermarkt an die aktuellen Flächenbedarfe anzupassen und die Verkaufsfläche von bisher ca. 800 m² auf künftig ca. 1.000 m² zu erhöhen (Flächenbilanz s. Anlage 9). Um diesem Ansinnen Rechnung tragen zu können ist der Bebauungsplan zu ändern.
Die Zuständigkeit der Änderung des Bebauungsplanes liegt grundsätzlich im Verwaltungs- und Bauausschuss. Die Zuständigkeit zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im Stadtrat.
Das Erfordernis zur Änderung des Bebauungsplans ist durch die oben genannten städtebaulichen Gründe im Sinne des Aufstellungsgebots gem. § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
2.
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel der
Bebauungsplanänderung ist es, den Verbrauchermarkt an die aktuellen
Flächenbedarfe anpassen zu können. Dabei soll die Verkaufsfläche um ca.
200 m² erhöht werden. Dabei soll vor allem auch der Komfort durch z.B.
Gangverbreiterungen, hellere Raumgestaltung gesteigert werden. Eine
Sortimentserweiterung ist explizit nicht vorgesehen. Im Zuge der Erweiterung
soll der gesamte Markt an das aktuelle Corporate der Fa. Netto angepasst werden
(s. hierzu Anlage 6).
Folgende Festsetzungen sollen
geändert werden:
-
Erweiterung
der überbaubaren Grundstücksfläche/ Baufenster
-
Festsetzung
eines Sondergebietes
-
Parallele
Änderung des Flächennutzungsplanes
3.
Inhaltliche Bewertung
3.1 Einordnung Einzelhandelskonzept
Im
beschlossenen Einzelhandelskonzept der Stadt Kitzingen steht zu den
Einzelhandelsflächen am Dreistock:
„Aufgrund seiner Verkaufsflächengröße ist
der Standortbereich am Dreistock ein wichtiger Einzelhandelsstandort im
gesamten Stadtgebiet, wenngleich die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe höchst
begrenzt ist. Aus Kundensicht ergibt sich dennoch eine Standortattraktivität
durch die gute Verkehrserschließung für PKW-Nutzer…..“
„Durch das Angebot an Nahrungs- und Genussmittel
sowie übrigen zentrentypischen Sortimenten in nicht geringer Größenordnung, ist
der Standort als Konkurrenz insbesondere für sowohl dass Innenstadtzentrum als
auch für die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren des täglichen Bedarf in
Kitzingen zu werten.“
Entwicklungsempfehlungen aus dem Konzept für
die ergänzenden Standortbereiche in Kitzingen:
„Neue Einzelhandelsansiedlungen mit
zentrenrelevantem Hauptsortiment sollen künftig nur noch im Innenstadtzentrum
stattfinden. Neue Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevantem
Hauptsortiment sollten künftig nur noch im Innenstadtzentrum oder in städtebaulich
integrierten Lagen zur Versorgung des Gebietes angesiedelt werden. Somit
verbleiben für die ergänzenden Standortbereiche E-Center, GE August-Gauer-Straße
und Am Dreistock folgende wesentliche und zugleich nicht unbedeutende
Standortfunktion: Sie sollen dauerhaft Standort sein
-
Für den großflächigen und kleinflächigen
Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem und nicht nahversorgungsrelevantem
Hauptsortiment“
3.2 Stellungnahme des Handelsverbandes
Bayern HBE (s. Anlage 8)
Auszugsweise:
„Wir gehen nicht davon aus, dass die
Erweiterung (negative) Auswirkungen auf die Kitzinger Nahversorgungsstrukturen
haben wird.“
3.3 Stellungnahme des Büros Stadt und Handel
(s. Anlage 10)
Auszugsweise:
„In der Gesamtbetrachtung ist demnach die
geplante Erweiterung des Betriebes Netto, Am Dreistock 14, Kitzingen, als
dynamischer Bestandsschutz zu bewerten. Demnach steht das Erweiterungsvorhaben
den Entwicklungsempfehlungen für den Standort „Am Dreistock“ nicht entgegen.
Eine schädliche Wirkung des
Erweiterungsvorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche wird als sehr
unwahrscheinlich eingeschätzt.“
3.4 Fazit
Sowohl
der Handelsverband Bayern als auch das Büro Stadt und Handel kommen zum
Ergebnis, dass die geplante Erweiterung des Netto-Verbrauchermarktes keine über
den derzeitigen Stand hinausgehenden negativen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche hervorrufen.
4.
Flächennutzungsplan
Der
Flächennutzungsplan stellt für den Bereich der geplanten Änderung ein
Gewerbegebiet dar. Im Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO ist großflächiger
Einzelhandel nicht zulässig. Daher ist der Flächennutzungsplan in diesem
Bereich zu ändern und ein Sondergebiet gem. § 11 BauNVO darzustellen.
5.
Bauleitplanverfahren
Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Erweiterung des Verbrauchermarktes Netto geschaffen werden. |
Es ist beabsichtigt das Änderungsverfahren im Regelverfahren durchzuführen. Eine mögliche Änderung des Durchführungsvertrags wird im weiteren Verlauf geprüft. |
6.
Weiteres Vorgehen
Nach Fassung des
Aufstellungsbeschluss wird das seitens des Unternehmens Netto beauftragte Büro
Rembold die Grundlagen für den Auslegungsbeschluss erarbeiten. Sobald die
Unterlagen vorliegen wird der Stadtrat mit dem Auslegungsbeschluss befasst.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
- Der Bebauungsplan Nr. V 98 „Logistikzentrum Netto“ wird nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zum ersten Mal geändert. Die Änderung des Bebauungsplans betrifft die unter Pkt. 2 beschriebene geplante Vergrößerung des vorhandenen Verbrauchermarktes. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert.
- Die Verwaltung wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beauftragt.