Betreff
Mobilfunk in Kitzingen;
Neuerrichtung eines Mobilfunkmastes im Industriegebiet "Schwarzacher Straße West"
Vorlage
2018/126
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1. Ausgangslage

Am 18.01.2018 ist bei der Stadt Kitzingen ein Bauantrag zur Errichtung eines Mobilfunksendeanlagenmastes der Deutschen Funkturm GmbH; Tochter der Deutschen Telekom AG, eingegangen. Geplant ist der Neubau eines 25m-Schleuderbetonmastes mit 6,40 m Stahlrohraufsatz und Plattform sowie eine Bodenplatte für die Outdoortechnik. Der Standort ist innerhalb des Industriegebiets „Schwarzacher Straße West“, Am Dreistock 15. Der Abstand zur nächstliegenden Wohnbebauung beträgt knapp einen Kilometer (s. Anlage 1). Die Gesamthöhe des geplanten Mastes beträgt ca. 25 m (s. Anlage 4).

Versorgt werden soll das Gewerbegebiet „Schwarzacher Straße West“ sowie die Zubringerstraße in Richtung Schwarzach/Autobahn A3. Geplant ist die Inbetriebnahme von GSM, UMTS und LTE1800, möglicherweise auch LTE800. Bei der Standortbescheinigung wird MB09, MB21, LTE1800 und MB08 beantragt werden, um wie bei allen anderen Standorten auch für die Zukunft die Frequenzen flexibel nutzen zu können und auf Anforderungen hinsichtlich Bandbreite und Kapazität entsprechend kurzfristig reagieren zu können.

 

2. Planungsrechtliche Einordnung

Für den Bereich des geplanten Vorhabens gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 66 „Schwarzacher Straße West“; Urschrift, in Kraft getreten am 05.12.1992.

Das Vorhaben liegt in einem Industriegebiet (GI). Es sind flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt. Durch die Mobilfunksendeanlage werden diese nicht überschritten.

Das Vorhaben wird als „nicht störender Gewerbebetrieb" eingestuft und ist in einem Industriegebiet gem. § 9 BauNVO grundsätzlich zulässig; der Bebauungsplan regelt hier nichts Gegenteiliges. Allerdings liegt der Mobilfunkmast außerhalb der Baugrenze sowie teilweise in einer privaten Grünfläche und benötigt daher zwei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann „von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Ein Antrag auf Befreiung von der Baugrenze sowie von der Grünfläche mit entsprechender Begründung wurde im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bei der Stadt Kitzingen eingereicht.

Mobilfunksendeanlagen sind planungsrechtlich als Nebenanlagen einzustufen.

Die Befreiung von den Baugrenzen ist für Nebenanlagen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich möglich. Im Sinne der Flächeneinsparung ist im vorliegenden Einzelfall ein Standort außerhalb der Baugrenze als städtebaulich sinnvoll zu bewerten.

Das Vorhaben liegt innerhalb einer festgesetzten privaten Grünfläche (ca. 2 m). Die Fläche des Mobilfunkmastes beträgt etwa die Größe einer Garage (ca. 25 m²). Da die Flächen bereits heute versiegelt sind, kann eine Befreiung von der Grünordnung ausgesprochen werden. Der Bauherr schlägt vor, den Ausgleich mit seinem Landschaftsarchitekten in Abstimmung mit der Stadt Kitzingen an anderer Stelle zu entwickeln, da ein Ausgleich auf dem gleichen Grundstück nicht möglich ist. Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wird ein monetärer Ausgleich im vorliegenden Fall als sinnvoller erachtet. Es wird ein monetärer Ausgleich in Höhe von 15 €/ m² (15 € * 15 m² = 225 €) vorgenommen, der ins Ökokonto einfließt.

Beide Befreiungen können erteilt werden, da sowohl die Grundzüge der Planung nicht berührt werden als auch eine städtebauliche Verträglichkeit vorliegt. Nachbarliche Belange werden ebenfalls nicht berührt. Zudem besteht ein öffentliches Interesse an ausreichender Versorgung mit Mobilfunkleistung. Seitens der Stadt Kitzingen wird angeregt weitere Netzbetreiber an diesen Standort anzubinden, um möglichst wenig neue Mobilfunkstandorte entstehen zu lassen.

Die Gesamthöhe baulicher Anlagen wurde im Bebauungsplan nicht beschränkt. Dennoch ist der Mast mit 25 m Höhe deutlich höher als die umliegende Bebauung. Da der Mast bei der geplanten Ausführung keine „gebäudegleiche Wirkung“ aufweist, liegen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken vor. Dies entspricht bei Masten mit einem Durchmesser von weniger als 1,1 m ständiger Rechtsprechung. Auch im vorliegenden Fall weist der Mast nur bis zu einer Höhe von ca. 2 m diesen Durchmesser auf, danach verschlankt er sich zur Spitze hin deutlich. Es ist eine Abstimmung mit dem Luftfahrtamt erfolgt. Dieses äußerte keine Bedenken hinsichtlich der Höhe des Mastes.

3. Fazit und Empfehlung der Verwaltung

Dem Verwaltungs- und Bauausschuss wird empfohlen, dem Bauantrag der Deutschen Funkturm GmbH zuzustimmen. Auch aus Sicht der Verwaltung wird der Standort positiv gesehen und ist für die zukünftige Attraktivität des Gewerbestandorts von Bedeutung. Der Bau ist planungsrechtlich zulässig. Der Arbeitskreis Mobilfunk wurde im Vorfeld über den Neubau des Mobilfunkmastes informiert und um Stellungnahme gebeten. Es liegen keine Bedenken vor.

Das Baugenehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ggf. wird der Bauantrag nach Beschlussfassung noch weiteren Fachstellen vorgelegt.

 

 

1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Neuerrichtung eines Mobilfunksendemastes der Deutschen Funkturm GmbH am Standort „Dreistock 15“ in Kitzingen gemäß Bauantrag zu.