Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung); hier: 2. Änderungssatzung
Vorlage
2018/140
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

 

Siehe dazu die Erläuterungen in der beigefügten synoptischen Gegenüberstellung der bisherigen mit den neuen Regelungen der Friedhofsgebührensatzung

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Die Stadt Kitzingen erlässt nachfolgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2013 i. d. F. vom 18.04.2016:

 

Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264) und Art. 21 des Kostengesetzes (KG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1998 (GVBl S. 43) folgende

 

Satzung

 

§ 1

Satzungsänderung

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2013 i. d. F. vom 18.04.2016 wird wie folgt geändert:

 

1.   § 3 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

 

„l)    Urneneinzelgräber im Stelengarten Neuer Friedhof                               30,00 €

Urnenerdgräber für zwei Urnen im Stelengarten Neuer Friedhof           40,00 €“

 

„m) Urnengräber für Beisetzungen von Urnen in Gräbern mit

künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen                           40,00 €“

 

2.   § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

 

„(7) Für die Überlassung einer Nischenplatte in der Urnenanlage

des Neuen Friedhofes, für die Wandplatten der Urnen-

gemeinschaftsgräber im Alten Friedhof an der Mauer, für

Muschelkalkplatten für Urnenbeisetzungen in Gräbern mit

künstlerisch und geschichtlich wertvollen Grabmalen, im

Stelengarten des Neuen Friedhofes wird eine einmalige Gebühr

erhoben in Höhe                                                                                      92,00 €“

 

3.   § 3 Abs. 9 erhält folgende Fassung:

 

„(9) für die Überlassung eines Metallschildes zur Kennzeichnung der

Beisetzungsstellen auf den übrigen Friedwiesen sowie für die

Urnengärten im Alten Friedhof, die Bestattung an Bäumen und in

den Urneneinzelgräbern des Stelengartens im Neuen Friedhof

wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von                                  40,00 €“

 

 

4.   § 5 Abs. 1 g) wird wie folgt gefasst:

 

„g)   Dekoration der Trauerhalle bei Durchführung einer Bestattung

durch die Stadt                                                                                         80,00 €“

 

§ 2

Inkrafttreten:

 

Diese Satzung tritt zum 01.07.2018 in Kraft.