1.
Ausgangssituation/Anlass
Anlass der geplanten 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr.
32 „Schwarzacher Straße Ost“ ist zum einen die Absicht des südlichen gelegenen
Gewerbetriebes (Transportunternehmen) sein Betriebsgelände auf bisher landwirtschaftlich
genutzten Flächen zu erweitern und hier die Voraussetzungen zur Schaffung von
Stell- und Lagerplätzen zu schaffen. Zum anderen soll mit dem Ziel die
Betriebsabläufe zu optimieren, eine Erweiterung des Betriebsgeländes eines
nördlich gelegenen Busunternehmens auf ebenfalls bisher größtenteils
landwirtschaftlich genutzten Grundstücken planungsrechtlich ermöglicht werden.
Mit dem Ziel, den Bestand dieser ortsansässigen Unternehmen zu sichern
und den Wirtschaftsstandort Kitzingen insgesamt zu festigen, unterstützt die
Stadt Kitzingen diese Vorhaben und bereitet diese mit der Änderung und
Erweiterung des Bebauungsplanes vor.
Da mit der Änderung bzw. Ergänzung des Bebauungsplanes auch eine
Änderung des Flächennutzungsplanes einhergeht ist der Stadtrat nach gültiger
Geschäftsordnung zuständig. Mit dieser Beschlussvorlage soll der
Aufstellungsbeschluss sowie der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit behandelt werden. Auf die
ausführlichen Ausführungen in den Anlagen 2 und 5 wird verwiesen.
2. Wesentliche
planerische Rahmenbedingungen (s. auch Anlagen 2 und 5)
Lage und Größe des
Plangebietes
Der Geltungsbereich der 5. Bebauungsplanänderung bzw. Erweiterung hat
eine Größe von ca. 2,27 ha und befindet sich westlich angrenzend an das
bestehende Gewerbe- bzw. Industriegebiet „Schwarzacher Str. Ost“. Im Süden bzw.
Osten befinden sich die ortsansässigen Unternehmen welche diese Flächen zum
Standorterhalt entwickeln wollen. Im Westen grenzen landwirtschaftlich genutzte
Flächen an das Plangebiet an.
Der Änderungs- bzw. Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die
beiden ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen mit den Flur.-Nrn. 5276/1
und 5276/3, die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 5254/1, 5254/2, 5264/1 und 5264/2,
die sich noch in landwirtschaftlicher Nutzung befinden sowie die Fl.-Nrn.
5276/2, 5268/1 (T), 5264/3, 5248/2 (T), welche als Wirtschafts- bzw. Grünwege
zur Erschließung der Ackerflächen genutzt werden und sich im Eigentum der Stadt
befinden. Weiterhin umfasst der Änderungsbereich die Flurstücke mit den Nrn.
7022/20, 7022/21 (T), 7022/26 und 5273/1, welche sich bereits innerhalb des
rechtskräftigen Bebauungsplans befinden.
Der Umgriff kann sich im Zuge der Konkretisierung noch ändern.
Grunderwerb
Der Grunderwerb der Privaten Flächen wurde durch die Vorhabenträger
weitestgehend abgeschlossen. Der Grunderwerb der betroffenen städtischen
Flächen (Feldwege) ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Zuständig ist hier die
Liegenschaftsabteilung.
Verkehrliche Erschließung
Die Erschließung der südlichen Abstell- und Lagerfläche soll über den
derzeit bereits vorhandenen städtischen landwirtschaftlichen Weg erfolgen. Derr
Weg soll hierfür seitens der Vorhabenträger als Stichstraße zu den überplanten
Flächen in einer Breite von 4 m ausgebaut und der Stadt übergeben werden. Die
Straße dient dann der Erschließung der Abstell- und Lagerfläche und der
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Der Ausbau ist mit der
Stadtverwaltung (Tiefbauabteilung) abzustimmen. Die Umsetzung soll durch einen städtebaulichen Vertrag geregelt
werden. Der Vorhabenträger wird hierzu einen Planentwurf erstellen und mit der
Tiefbauabteilung abstimmen.
Die restlichen nördlichen Flächen des Busunternehmens werden
ausschließlich über das überplante Grundstück an der Straße „Lochweg“
erschlossen.
Städtebauliches Konzept (s.
Anlage 3)
Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches werden drei Industriegebiete
GI1, GI2, GI3 festgesetzt. Nicht zulässig sind in den Industriegebieten alle
weiteren nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
(Tankstellen) sowie die nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen (Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke). Betriebsinterne Tankstellen die keine Verkaufsstellen darstellen sind
in den eingeschränkten Industriegebieten GI 1 und GI 2 zulässig.
Betriebswohnungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind ausschließlich im
eingeschränkten Industriegebiet GI 1 zulässig.
Südlich des Industriegebiets wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet gem.
§ 8 BauNVO festgesetzt. Die Fläche soll ausschließlich der Nutzung als Lager
bzw. Stellplatz für Lastkraftwagen. Ein Baufenster ist daher explizit nicht
vorgesehen.
Für das gesamte Gebiet ist eine Randeingrünung geplant. Die Grünflächen
im südlichen und im östlichen Bereich werden als Ausgleichsflächen festgesetzt.
Notwendiger Ausgleich der nicht im Geltungsbereich umgesetzt werden kann, soll
auf einer externen nahe gelegenen Fläche umgesetzt werden.
Immissionsschutz
Auf den Geltungsbereich wirkt durch die umgebende Nutzungen Gewerbe- und
Verkehrslärm durch die bestehenden Gewerbegebiete sowie die vorhandene
Verkehrsinfrastruktur ein. Bereits auf den vorhandenen angrenzenden Gewerbe-
bzw. Industriegebiete wurden mit Emissionskontingente festgesetzt. Um die
Verträglichkeit der geplanten Bebauungsplanänderung bzw. Ergänzung zu
überprüfen wird derzeit eine Schallimmissionsprognose erstellt. Vorläufiges
Ergebnis der Prognose sind im geplanten Gewerbegebiet Emissionskontingente von
55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts. Im geplanten Industriegebiet werden
Emissionskontingente von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts festgesetzt (s. auch
Anlage 5, S. 18).
Diese werden festgesetzt um die Verträglichkeit des geplanten Gewerbe-
und Industrieareals unter
Berücksichtigung der bereits vorhandenen Nutzungen zu gewährleisten. Sie
schränken die Nutzungen im Plangebiet auf die zulässige Geräuschentwicklung
ein. Im jeweiligen Bauantragsverfahren muss der immissionsschutztechnische
Nachweis der Verträglichkeit geführt werden.
Rahmenplan Etwashausen
Durch die Planung wurden die im informellen Rahmenplan für den Stadtteil
Etwashausen formulierten Zielsetzungen aufgegriffen. Als Ziel wurde hier
formuliert, die Flächen zwischen dem Gewerbegebiet „Schwarzacher Str. Ost“
sowie der Heinrich-Huppmann-Straße als Gewerbestandort zu entwickeln.
3. Vorbereitende
Bauleitplanung
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen (41. Fassung, vom
05.12.2015) ist der der Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes bislang als
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt (s. Anlage 1). Im Bebauungsplan sollen
gewerbliche Bauflächen (Gewerbe und Industriegebiet) sowie Ausgleichsflächen
festgesetzt werden. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht mit
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes übereinstimmen und die derzeit
dargestellte Fläche für die Landwirtschaft nicht den geplanten
Nutzungsanforderungen entspricht, ist im Erweiterungsbereich eine Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im Parallelverfahren gemäß §
8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
4.
Weiteres Vorgehen
Nach Fassung des
Aufstellungsbeschlusses wird der Vorentwurf des Bebauungs- bzw.
Flächennutzungsplanes vier Wochen öffentlich ausgelegt, parallel werden die
Träger öffentlicher Belange beteiligt. Anschließend werden die eingegangenen
Stellungnahmen ausgewertet und der Vorentwurf überarbeitet und konkretisiert.
Im nächsten Verfahrensschritt wird der Stadtrat mit dem Billigungsbeschluss
befasst, welcher die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie den
überarbeiteten und aktualisierten Bebauungsplan zum Inhalt hat.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
- Die Aufstellung der 5. Bebauungsplanänderung bzw. Erweiterung des
Bebauungsplanes Nr. 032 „Schwarzacher Straße Ost“ wird gemäß § 2 Abs. 1
BauGB beschlossen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert. Maßgebend für die Planänderungen ist der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 26.07.2013 und für die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Planzeichnung und Begründung in der Fassung vom 26.07.2013.