- Der Familienpass der Stadt Kitzingen wurde zum 01.01.2000 eingeführt. Geändert wurden die Richtlinien für den Familienpass am 13.02.2003 und am 05.07.2007.
Durch den Familienpass werden den berechtigten Familien in vielen städtischen Einrichtungen Vergünstigungen gewährt. Im Jahr 2017 fielen der Stadt Kosten in Höhe von 7.749,10 € (2016: 11.532,37 €) als Innere Verrechnungen für die Bereiche Volkshochschule, Stadtbücherei, Musikschule, Alte Synagoge, Ferienpass, Freibad an. Zum Stand 19.09.2018 waren 143 Familienpässe aktuell gültig.
- Das Einwohnermeldeamt machte darauf aufmerksam, dass die Fördervoraussetzungen unter II. Nr. 1.2 aufgrund der Formulierung „Ehegatten“ nicht mehr zeitgemäß sind. Viele Eltern sind nicht mehr verheiratet, sondern leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch eingetragene Ehepartner sind bisher noch nicht berücksichtigt. Punkt 1.2 soll alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II miteinschließen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gem. § 7 Abs. 3 SGB II
1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Die
Richtlinien müssen daher entsprechend geändert werden. Der Punkt 1.2 soll nun wie folgt lauten:
1.2 Empfänger
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II oder zur
Grundsicherung nach SGB XII mit ein und mehr Kindern sowie die Personen, die
mit einem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Des Weiteren soll die Richtlinie um einen Punkt 1.4 ergänzt werden, der vor allem Familien mit einem behinderten Kind zugutekäme:
1.4 Familien
mit einem behinderten Kind, soweit der Grad der Behinderung 80 v.H. beträgt.
Zur Prüfung dieser Fördervoraussetzung ist es erforderlich, dass ein Schwerbehindertenausweis als Nachweis vorgelegt wird. Dies führt zu einer Ergänzung unter II. Nr. 2.
2. Als
Kinder gelten Nachkommen sowie Adoptiv- und Pflegekinder bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres (= 18. Geburtstag), für die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
gewährt wird. Der Bezug von Kindergeld ist durch Vorlage eines geeigneten
Nachweises (z. B. aktueller Kontoauszug über diesen Bezug) zu belegen. Im
Falle der Nummer 1.4 ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises
erforderlich.
Aufgrund
mehrfach aufgetretener Probleme vor allem bei alleinerziehenden Müttern bei der
Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides soll Punkt II. Nr. 3 wie folgt ergänzt werden:
3. Den
Familienpass erhalten nur Familien, deren zu versteuerndes Einkommen aus dem
Vorjahr eine Einkommensgrenze von 28.000 € Grundbetrag zuzüglich 2.500 € pro
berechtigtes Kind nicht überschreitet, eventuell abgesetzte Kinderfreibeträge
sind dem Einkommen hinzuzurechnen. Der Antragsteller hat durch Vorlage seines
letzten Einkommensteuerbescheides (nicht älter als zwei Jahre!) sein Einkommen
nachzuweisen. Wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde, muss eine
Jahresverdienstbescheinigung (Dezemberabrechnung) oder die
Lohnsteuerbescheinigung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die jährlich
notwendige Verlängerung der Gültigkeit des Familienpasses. Im Falle der Nummer
1.2 ist die Vorlage des Sozialhilfebescheides erforderlich.
- Die Richtlinien wurden von allen Beteiligten Einrichtungen überprüft und aktualisiert.
Aufgrund der Rückmeldung der Musikschule wurde unter III. Nr. 3 das Datum zur Vorlage des Familienpasses auf den 15. November korrigiert.
Aufgrund der Rückmeldung der VHS wurde unter III. Nr. 2 die Formulierung „und in der Alten Synagoge“ gelöscht, sodass Punkt III. Nr. 2 nun wie folgt lautet:
2. Familienpassinhaber
erhalten bei städtischen kulturellen Veranstaltungen in der Rathaushalle [und
in der Alten Synagoge (gelöscht)] eine 50-prozentige Ermäßigung auf den
regulären Eintrittspreis. Als kulturelle Veranstaltungen gelten Musik-,
Theater-, Kabarett- und ähnliche Veranstaltungen sowie Ausstellungen.
Des Weiteren wurde Punkt III. Nr. 6 wie
folgt geändert:
6. Familienpassinhaber
erhalten auf alle Kurse eine 50-prozentige Ermäßigung. Für Veranstaltungen mit
Abendkasse (z. B. Vorträge) kann keine Ermäßigung gewährt werden.
Diese Veränderungen begründen sich damit, dass es für die Alte Synagoge mehrere Vorverkaufsstellen (Buchläden) und einen Online-Shop gibt. An der Abendkasse kommen bisweilen über 100 Personen. Sowohl bei den externen Partnern in den Vorverkaufsstellen aber auch an der Abendkasse dafür zu sorgen, dass alles richtig notiert wird, was für die Abrechnung des Familienpasses benötigt wird, ist nicht möglich. Da Kinder unter 12 Jahren in Begleitung der Eltern grundsätzlich freien Eintritt haben, entsteht hier auch kein Nachteil.
Für die vhs gibt es den Nachlass auf den Familienpass ebenfalls nur auf Kurse.
Ein Vortrag an der Abendkasse kostet aktuell 4,- Euro, die Ermäßigung beträgt 3,- Euro. Auch hier gibt es aus Zeitgründen keine Möglichkeit, die Familienpass-Liste zu führen, denn der für die Abendkasse Verantwortliche ist auch für die Betreuung des Referenten zuständig (Technik, Mikrofon, Präsentation, Beamer).
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Den anliegenden neugefassten „Richtlinien zur Herausgabe des Familienpasses der Stadt Kitzingen“ wird zugestimmt. Sie treten ab 01. November 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die seit 06.Juli 2007 gültigen Richtlinien außer Kraft.