Der Bayerische Landtag hat am 14.06.2018 das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschlossen. Damit wurden rückwirkend zum 01.01.2018 die Rechtsgrundlagen zur Erhebung von einmaligen und wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen in Art. 5 und in Art. 5 b KAG aufgehoben.
Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG wird wie folgt gefasst: „Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung (Straßenausbaubeitragsmaßnahmen) werden keine Beiträge erhoben; Art. 5 a bleibt unberührt.“
Infolge dessen ist die Grundlage für die Satzung der Großen Kreisstadt Kitzingen über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 11.07.2005 entfallen, die auf Art. 5 KAG beruhte. Diese Satzung ist also aufzuheben.
Der weitere Umgang mit vor dem 01.01.2018 erhobenen Vorausleistungen ist in § 1 Nr. 6 des Änderungsgesetzes geregelt und kann in der Sitzung näher erläutert werden.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Es wird folgende Aufhebungssatzung beschlossen:
Aufhebungssatzung über die Satzung der Großen Kreisstadt Kitzingen über
die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen,
Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS)
vom 11.07.2005
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26.06.2018 erlässt die Große Kreisstadt Kitzingen folgende
Aufhebungssatzung
§ 1
Aufhebung
Die Satzung der Großen Kreisstadt Kitzingen über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 11.07.2005 wird aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.