Betreff
Anpassung der Sportförderungsrichtlinien der Stadt Kitzingen
Vorlage
2018/247
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Die Stadt Kitzingen fördert dem Amateur-, Breiten- und Hochleistungssport nach Maßgabe der Sportförderungsrichtlinien. Diese sollen nun wie folgt angepasst werden.

 

Im Zuge der Haushaltsberatungen 2018 wurde mit Schreiben der USW vom  23.02.2018 der Antrag gestellt, die Zuschüsse im Rahmen der Sportförderungsrichtlinien der Stadt Kitzingen zu erhöhen. In den Haushaltsberatungen am 26.02.2018 wurde beschlossen, die Sportförderungsrichtlinien wie in dem beiliegenden Entwurf der Sportförderungsrichtlinien in roter Schrift markiert zu ändern. Die hierfür erforderlichen Mittel wurden im Haushalt 2018 bei der Haushaltsstelle 0.5500.7090 bereits eingestellt.

 

Des Weiteren sollen die Sportförderungsrichtlinien um einige Inhalte ergänzt werden. Alle Veränderungen sind in dem beiliegenden Entwurf gelb markiert.

 

Die Veränderungen basieren zum größten Teil auf Vergleichen mit anderen Sportförderungsrichtlinien. So ist zum Beispiel aufgefallen, dass neben der Materiellen Sportförderung, auch oft die Ideelle Sportförderung dargestellt wird. Deshalb wurde die Sportförderungsrichtlinie um einen Punkt II. Ideelle Sportförderung erweitert.

 

Die Punkte III. 5 und 6 Investitionshilfen für Baumaßnahmen und Zuschüsse für Großsportgeräte wurden von Seiten der Stadtkämmerei überarbeitet. Eine inhaltliche Veränderung fand nur dahingehend statt, dass der Passus der Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Förderung freiwilliger Arbeitsleistung herausgenommen wurde, da eine Unfallversicherung von den Vereinen aus Kostengründen meist nicht vorgelegt werden konnte.

 

Ansonsten handelt es sich bei den Veränderungen lediglich um Neustrukturierungen und Konkretisierungen zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und zum besseren Verständnis der Richtlinien.

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Den anliegenden neugefassten „Sportförderungsrichtlinien der Stadt Kitzingen“ wird zugestimmt. Sie treten rückwirkend ab 01. März 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die seit 01.März 2014 gültigen Richtlinien außer Kraft.