hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung; Einstellung der Flächennutzungsplanänderung
Sachvortrag:
1.
Anlass und Erfordernis der Planung
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V 98 „Logistikzentrum Netto“ und dem Satzungsbeschluss des Verwaltungs- und Bauausschusses vom 10.04.2008 hat die Stadt Kitzingen sich für die Entwicklung eines Logistikzentrums inkl. Verbrauchermarkt entschieden.
Für die Fläche ist ein Gewerbegebiet festgesetzt. Der Verbrauchermarkt ist auf 800 m² Verkaufsfläche begrenzt.
Das Unternehmen Netto beabsichtigt den Verbrauchermarkt an die aktuellen Flächenbedarfe anzupassen und die Verkaufsfläche von bisher ca. 800 m² auf künftig ca. 1.030 m² zu erhöhen Um diesem Ansinnen Rechnung tragen zu können ist der Bebauungsplan zu ändern.
Die Zuständigkeit der Änderung des Bebauungsplanes liegt grundsätzlich im Verwaltungs- und Bauausschuss.
Das Erfordernis zur Änderung des Bebauungsplans ist durch die oben genannten städtebaulichen Gründe im Sinne des Aufstellungsgebots gem. § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
2.
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel der
Bebauungsplanänderung ist es, den Verbrauchermarkt an die aktuellen
Flächenbedarfe anpassen zu können. Grund der geplanten Vergrößerung der
Verkaufsfläche um ca. 230 m² ist die Verbesserung des Einkaufserlebnisses.
Breitere Gänge und verminderte Regalhöhen sollen dem Trend der rückläufigen
Kundenzahl entgegenwirken. Eine Sortimentserweiterung im Gesamtumfang wie auch
die Anzahl der Einzelartikel ist explizit nicht vorgesehen. Im Zuge der Erweiterung
soll der gesamte Markt an das aktuelle Corporate der Fa. Netto angepasst
werden.
Folgende Festsetzungen sollen
geändert werden:
-
Erweiterung
der überbaubaren Grundstücksfläche/ Baufenster
-
Erhöhung
der maximalen Verkaufsfläche auf 1.030 m²
3.
Inhaltliche Bewertung
3.1 Einordnung Einzelhandelskonzept
Im
beschlossenen Einzelhandelskonzept der Stadt Kitzingen steht zu den Einzelhandelsflächen
am Dreistock:
„Aufgrund seiner Verkaufsflächengröße ist
der Standortbereich am Dreistock ein wichtiger Einzelhandelsstandort im
gesamten Stadtgebiet, wenngleich die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe höchst
begrenzt ist. Aus Kundensicht ergibt sich dennoch eine Standortattraktivität
durch die gute Verkehrserschließung für PKW-Nutzer…..“
„Durch das Angebot an Nahrungs- und
Genussmittel sowie übrigen zentrentypischen Sortimenten in nicht geringer
Größenordnung, ist der Standort als Konkurrenz insbesondere für sowohl dass
Innenstadtzentrum als auch für die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren des
täglichen Bedarf in Kitzingen zu werten.“
Entwicklungsempfehlungen aus dem Konzept für
die ergänzenden Standortbereiche in Kitzingen:
„Neue Einzelhandelsansiedlungen mit
zentrenrelevantem Hauptsortiment sollen künftig nur noch im Innenstadtzentrum
stattfinden. Neue Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevantem
Hauptsortiment sollten künftig nur noch im Innenstadtzentrum oder in städtebaulich
integrierten Lagen zur Versorgung des Gebietes angesiedelt werden. Somit
verbleiben für die ergänzenden Standortbereiche E-Center, GE
August-Gauer-Straße und Am Dreistock folgende wesentliche und zugleich nicht
unbedeutende Standortfunktion: Sie sollen dauerhaft Standort sein
-
Für den großflächigen und kleinflächigen
Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem und nicht nahversorgungsrelevantem
Hauptsortiment“
3.2 Stellungnahme des Handelsverbandes
Bayern HABE (s. Anlage 3)
Auszugsweise:
„Wir gehen nicht davon aus, dass die
Erweiterung (negative) Auswirkungen auf die Kitzinger Nahversorgungsstrukturen
haben wird.“
3.3 Stellungnahme des Büros Stadt und Handel
(s. Anlage 4)
Auszugsweise:
„In der Gesamtbetrachtung ist demnach die
geplante Erweiterung des Betriebes Netto, Am Dreistock 14, Kitzingen, als
dynamischer Bestandsschutz zu bewerten. Demnach steht das Erweiterungsvorhaben
den Entwicklungsempfehlungen für den Standort „Am Dreistock“ nicht entgegen.
Eine schädliche Wirkung des
Erweiterungsvorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche wird als sehr
unwahrscheinlich eingeschätzt.“
4.
Bewertung
der verkehrlichen Auswirkungen (s. Anlage 5)
Der Vorhabenträger hat ein Fachbüro beauftragt, die durch die geplante Vergrößerung des Marktes auftretenden Auswirkungen auf die verkehrliche Situation einzuschätzen. In der Stellungnahme kommt das Büro Troßmann+Partner Ingenieure GmbH zu dem Ergebnis, dass durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche um ca. 230 m² keine Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation abzuleiten und zu prognostizieren ist. Da keine Sortimentsvergrößerung vorgenommen wird, kann weder von zunehmendem Lieferverkehr, noch von zunehmendem Kundenverkehr ausgegangen werden. Neue Kaufanreize werden durch das gleichbleibende Sortiment nicht ausgelöst. Das geplante bessere Einkaufserlebnis führt allenfalls zu einer größeren Konkurrenz zum angrenzenden großflächigen Einzelhandel.
Der Wegfall von Stellplätzen im Bereich des Logistikzentrums ist unproblematisch, da der Stellplatzbedarf in diesem Bereich mit 221 Stellplätzen gedeckt ist. Im Bereich des Marktes bleibt die Anzahl der Stellplätze gleich. Trotz des erhöhten Stellplatzbedarfs wird dieser durch die vorhandenen 91 Stellplätze gedeckt. Die Anzahl der benötigten Stellplätze richtet sich nach der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt Kitzingen. Laut Garagenstellplatzverordnung wird ein Stellplatz je 40 m² Verkaufsnutzfläche benötigt.
5.
Bauleitplanverfahren
Die Bebauungsplanänderung wird im Regelverfahren gem. EAG-Bau durchgeführt. Eine Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren, wie im Aufstellungsbeschluss angedacht, ist nicht notwendig. Durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche wäre der Markt als großflächiger Einzelhandel einzustufen. Hierbei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dieser nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung hat (Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Wird nachgewiesen, dass diese Auswirkungen nur unwesentlich sind, ist die Errichtung bzw. Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche auch in anderen Gebietstypen wie hier im Gewerbegebiet als zulässig einzustufen. Durch die Vergrößerung des Marktes unter Beibehaltung des Sortiments kann nicht von schädlichen Auswirkungen ausgegangen werden (s. Begründung). Die Zulässigkeit der geplanten Erweiterung des Marktes ist demnach im Gewerbegebiet gegeben und eine Änderung des Gebietstypus im Bebauungsplan sowie eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht nötig.
6.
Weiteres
Vorgehen
Nach Fassung des Beschlusses wird die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchführen. Auf der Grundlage der eingehenden Stellungnahmen wird der Entwurf ggf. überarbeitet und dem Verwaltungs- und Bauausschuss zur Billigung vorgelegt.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 98 „Logistikzentrum Netto“ wird nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zum ersten Mal geändert. Eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB ist nicht notwendig und wird eingestellt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
4. Da eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB nicht nötig ist, wird der Aufstellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanänderung aufgehoben.