Betreff
Festlegung der Anzahl der stellvertretenden Kommandaten / Kommandantinnen bei der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kitzingen ab dem Jahr 2019
Vorlage
2018/281
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Es wird zunächst verwiesen auf die Sitzungsvorlage 2018/252 vom 09.10.2018. In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 16.10.2018 wurde abweichend von dem Beschlussvorschlag spontan Folgendes beschlossen:

 

„Bei der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Kitzingen wird bei der ab dem Jahr 2019 beginnenden Wahlperiode die Möglichkeit eingeräumt, zwei Stellvertreter / -innen für den 1. Kommandanten zu wählen und zu bestätigen.“

 

Diese Beschlussfassung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des neu geschaffenen Art. 8 Abs. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz. Dieser lautet wie folgt:

 

„Art. 8 Feuerwehrkommandant

(5) Der Kommandant hat einen oder nach Festlegung der Gemeinde im Ausnahmefall zwei Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 4 gelten für den oder die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten entsprechend.“

 

Art. 8 Abs. 5 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 21.03.2017 geändert. Die Gesetzesbegründung lautet wie folgt:

 

„Zu Nr. 8 (Art. 8 BayFwG)

Zu Buchstabe a

Nach der Konzeption des Art. 8 Abs. 5 BayFwG verfügt der Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr bisher nur über einen stellvertretenden Kommandanten. Die Wahl und Ernennung eines weiteren Stellvertreters ist nicht vorgesehen. Aufgrund vielfach gestiegener und veränderter beruflicher Belastungen kann es aber Ausnahmefälle geben, in denen der Kommandant und sein Stellvertreter ihre vielfältigen Einsatz- und Verwaltungsaufgaben nicht bewältigen können.

 

Die Beschränkung auf einen einzigen Stellvertreter hat sich jedoch in der Praxis vielfach als ausreichend bewährt und soll daher die Regel bleiben. Nur ausnahmsweise bei besonderem Bedarf wird die Wahl und Bestätigung eines weiteren stellvertretenden Kommandanten eröffnet.

 

Die Entscheidung hierüber obliegt der Gemeinde, auch weil sie die Kosten für eine angemessene Entschädigung des zusätzlichen Kommandanten zu tragen hat.“

 

Demnach obliegt die Entscheidung, ob ein oder zwei Stellvertreter gewählt werden, der Stadt. Es ist nicht möglich, diese Entscheidung der Feuerwehr zu überlassen.

 

Da der spontan geänderte Beschluss des Stadtrates vom 16.10.2018 insofern nicht eindeutig ist bzw. der Feuerwehr die Möglichkeit einräumt, zwei Stellvertreter zu benennen, ist hier nach dem Wortlaut des Beschlusses den Anforderungen des Art. 8 Bayerisches Feuerwehrgesetz nicht genüge getan. Somit ist der gefasste Beschluss aufzuheben und erneut über die Frage zu entscheiden, ob die Stadt Kitzingen ab der neuen Wahlperiode die Wahl eines zweiten Stellvertreters zulassen will.

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Beschluss vom 16.10.2018 wird aufgehoben.

 

3.      Bei der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kitzingen werden ab der im Jahr 2019 beginnenden Wahlperiode zwei Stellvertreter / -innen für den 1. Kommandanten gewählt und bestätigt.