1.
Ausgangslage
Dem Bauamt liegt ein Antrag vom 18.01.2012 (Eingang:
24.01.2012) zur Errichtung einer Großflächenwerbung in der Schrannenstraße 17a
vor.
Die Werbeanlage soll an der Wand des dortigen
Garagengebäudes errichtet werden (s. Anlage) und hat eine Größe von ca. 3,7 x
2,7 m.
Antragsteller ist die Fa. Standortfabrik aus Herten.
2.
Rechtliche Bewertung
a)
Planungsrechtliche Einstufung
Für den Bereich der Schrannenstraße existiert kein
Bebauungsplan. Der Standort ist gemäß § 34 BauGB als Innenbereich einzustufen.
Dieser Abschnitt in der Schrannenstraße weist die typischen Merkmale eines
innerstädtischen Mischgebietes auf; die Erdgeschosszonen sind zumeist von Geschäften
belegt, in den darüberliegenden Geschossen befinden sich hauptsächlich
Wohnungen, vereinzelt auch Büros.
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Maßgeblich ist hier das Kriterium des Einfügens nach Art und Maß des Vorhabens.
Großflächige Werbeanlagen in vergleichbarer Form existieren im gesamten Bereich
bislang nicht. Nach der Art wäre die Werbeanlage als gewerbliche Anlage wohl
zulässig, nicht jedoch nach ihrem Maß, das eher für überwiegend gewerblich
geprägte Bereiche typisch ist.
Mit der erstmaligen Errichtung einer solchen
großflächigen Werbeanlage würde in der Schrannenstraße ein Präzedenzfall
geschaffen.
Zudem ist durch diese „auffällige Form“ der
Fremdwerbung in Verbindung mit Ihrer Größe (ca. 10 qm) eine negative optische
Beeinträchtigung des Stadtbildes mit teilweise historisch geprägten Gebäuden zu
befürchten. Wie aus den beiliegenden Fotos ersichtlich wird, nimmt die
Werbeanlage nahezu die Hälfte der Wand ein, an der sie befestigt werden soll.
b)
Werbeanlagensatzung
In der Stadt Kitzingen gilt die Werbeanlagensatzung
i.d.F. vom 21.12.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002).
Die geplante Werbeanlage liegt im Innenstadtbereich
und unterliegt damit der Anwendung der Beschränkungen für Werbeanlagen in
besonders schutzwürdigen Bereichen (§ 6 der Satzung).
Gemäß § 6 Abs. 1 Bst. a) sind Großflächenwerbeanlagen
und Werbeanlagen an Brandmauern oder glatten Mauerflächen unzulässig. Sowohl
das Kriterium der Großflächigkeit (geplant ca. 10 qm) als auch eine nahezu
glatte Mauerfläche führen hier zur Unzulässigkeit des Vorhabens.
Alternativ wäre auch eine frei aufgestellte
Werbefläche nicht zulässig (§ 6 Abs. 1 Bst. g).
c)
Befreiungen und Ausnahmen
Gemäß § 7 der Satzung können Befreiungen und Ausnahmen
gewährt werden.
Dies würde im vorliegenden Fall aber dem Zweck der
Werbeanlagensatzung, den historisch geprägten Innenstadtbereich (schutzwürdiger
Bereich) von übermäßiger Werbung frei zu halten, widerlaufen.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Werbeanlage
nicht auf den geplanten Standort angewiesen ist und problemlos in überwiegend
gewerblich geprägten Gebieten untergebracht werden könnte.
3.
Umgestaltungskonzept Schrannenstraße
Im Jahr 2007 hat der Stadtrat in einem Workshop ein
Umgestaltungskonzept für die Schrannenstraße bis einschließlich der
Fischergasse erarbeitet. Dieses soll als Grundlage für die künftige
Neugestaltung dienen. Eine Aufwertung und damit besondere städtebauliche
Betonung sollen die Vorplätze an der östlichen Straßenseite erhalten. Die
geplante Werbeanlage würde nicht zur Qualitätssteigerung der Plätze und ihrer
Umfelder beitragen.
4.
Resümee
Die Verwaltung lehnt die Errichtung der geplanten
Großflächenwerbeanlage ab. Sie widerspricht der örtlichen Werbeanlagensatzung
und lässt eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes durch ihre
Vorbildwirkung befürchten.
Hinweis:
Nachbarunterschriften zum Antrag liegen nicht vor.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Errichtung der Werbeanlage in der Schrannenstraße 17a ab.