Betreff
Errichtung einer Werbeanlage, hier: Großflächenwerbeanlage in der Schrannenstraße 17a
Vorlage
075/2012
Aktenzeichen
61.1-Po
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.     Ausgangslage

 

Dem Bauamt liegt ein Antrag vom 18.01.2012 (Eingang: 24.01.2012) zur Errichtung einer Großflächenwerbung in der Schrannenstraße 17a vor.

Die Werbeanlage soll an der Wand des dortigen Garagengebäudes errichtet werden (s. Anlage) und hat eine Größe von ca. 3,7 x 2,7 m.

 

Antragsteller ist die Fa. Standortfabrik aus Herten.

 

 

2.     Rechtliche Bewertung

 

a) Planungsrechtliche Einstufung

 

Für den Bereich der Schrannenstraße existiert kein Bebauungsplan. Der Standort ist gemäß § 34 BauGB als Innenbereich einzustufen. Dieser Abschnitt in der Schrannenstraße weist die typischen Merkmale eines innerstädtischen Mischgebietes auf; die Erdgeschosszonen sind zumeist von Geschäften belegt, in den darüberliegenden Geschossen befinden sich hauptsächlich Wohnungen, vereinzelt auch Büros.

 

Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Maßgeblich ist hier das Kriterium des Einfügens nach Art und Maß des Vorhabens. Großflächige Werbeanlagen in vergleichbarer Form existieren im gesamten Bereich bislang nicht. Nach der Art wäre die Werbeanlage als gewerbliche Anlage wohl zulässig, nicht jedoch nach ihrem Maß, das eher für überwiegend gewerblich geprägte Bereiche typisch ist.

Mit der erstmaligen Errichtung einer solchen großflächigen Werbeanlage würde in der Schrannenstraße ein Präzedenzfall geschaffen.

 

Zudem ist durch diese „auffällige Form“ der Fremdwerbung in Verbindung mit Ihrer Größe (ca. 10 qm) eine negative optische Beeinträchtigung des Stadtbildes mit teilweise historisch geprägten Gebäuden zu befürchten. Wie aus den beiliegenden Fotos ersichtlich wird, nimmt die Werbeanlage nahezu die Hälfte der Wand ein, an der sie befestigt werden soll.

 

b) Werbeanlagensatzung

 

In der Stadt Kitzingen gilt die Werbeanlagensatzung i.d.F. vom 21.12.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002).

Die geplante Werbeanlage liegt im Innenstadtbereich und unterliegt damit der Anwendung der Beschränkungen für Werbeanlagen in besonders schutzwürdigen Bereichen (§ 6 der Satzung).

Gemäß § 6 Abs. 1 Bst. a) sind Großflächenwerbeanlagen und Werbeanlagen an Brandmauern oder glatten Mauerflächen unzulässig. Sowohl das Kriterium der Großflächigkeit (geplant ca. 10 qm) als auch eine nahezu glatte Mauerfläche führen hier zur Unzulässigkeit des Vorhabens.

 

Alternativ wäre auch eine frei aufgestellte Werbefläche nicht zulässig (§ 6 Abs. 1 Bst. g).

 

c) Befreiungen und Ausnahmen

 

Gemäß § 7 der Satzung können Befreiungen und Ausnahmen gewährt werden.

Dies würde im vorliegenden Fall aber dem Zweck der Werbeanlagensatzung, den historisch geprägten Innenstadtbereich (schutzwürdiger Bereich) von übermäßiger Werbung frei zu halten, widerlaufen.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Werbeanlage nicht auf den geplanten Standort angewiesen ist und problemlos in überwiegend gewerblich geprägten Gebieten untergebracht werden könnte.

 

 

3.     Umgestaltungskonzept Schrannenstraße

 

Im Jahr 2007 hat der Stadtrat in einem Workshop ein Umgestaltungskonzept für die Schrannenstraße bis einschließlich der Fischergasse erarbeitet. Dieses soll als Grundlage für die künftige Neugestaltung dienen. Eine Aufwertung und damit besondere städtebauliche Betonung sollen die Vorplätze an der östlichen Straßenseite erhalten. Die geplante Werbeanlage würde nicht zur Qualitätssteigerung der Plätze und ihrer Umfelder beitragen.

 

 

4.     Resümee

 

Die Verwaltung lehnt die Errichtung der geplanten Großflächenwerbeanlage ab. Sie widerspricht der örtlichen Werbeanlagensatzung und lässt eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes durch ihre Vorbildwirkung befürchten.

 

Hinweis:

Nachbarunterschriften zum Antrag liegen nicht vor.

 

 

1.        Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.        Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Errichtung der Werbeanlage in der Schrannenstraße 17a ab.