Betreff
Errichtung einer Werbeanlage, BGV-Nr. 19/2012 - DPW
Vorlage
079/2012
Aktenzeichen
61.1-Po
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.        Ausgangslage

 

a)   Dem Bauamt liegt ein Antrag vom 01.02.2012 (Eingang: 03.02.2012) auf Errichtung einer Werbeanlage an der Repperndorfer Straße / Florian-Geyer-Weg 23, Flst. Nr. 3679, vor.  
Geplant ist die Errichtung von 2 Großflächenwerbeanlagen. Die Größe je Tafel beträgt ca. 2,8 x 3,8 m (= 10,6 qm).                       
Antragsteller ist die DPW, Deutsche Plakatwerbung, Koblenz.

 

b)   Mit Schreiben vom 24.02.2012 hat der Antragsteller eine Änderung mitgeteilt: Die bislang fahrbahnparallele Werbetafel entfällt (siehe Anlage 1).

 

c)    Das Straßenbauamt wurde als zuständige Fachbehörde im Verfahren beteiligt. Auf Grund der Änderung des Bauantrages (vom 24.02.2012) musste es seine Stellungnahme anpassen, die jedoch kurzfristig nicht mehr bis zur Sitzung des VBA am 15.03.2012 auf Grund der neuen Ausgangslage geprüft werden konnte.

 

 

2.        Rechtliche Bewertung

 

a) Planungsrechtliche Einstufung

 

Für den Bereich des geplanten Standorts existiert kein Bebauungsplan. Er ist daher als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB einzustufen.

Das Vorhaben muss sich somit nach Art und Maß in den Bestand einfügen. Eine Betrachtung des Gebietes führt zu dem Ergebnis, dass hier einerseits Wohnen und andererseits aber auch Gewerbe das Erscheinungsbild prägen. Beide Nutzungen treten weniger gemischt als vielmehr räumlich getrennt auf, dennoch entspricht der Bereich in seinem Gesamtcharakter einem Mischgebiet.

Die geplante Werbetafel würde am Übergang zwischen der gewerblichen Nutzung (Autoteile Breunig) und dem Wohngebiet (Florian-Geyer-Weg) errichtet. Dabei ist die Tafel von ihrer Platzierung her so ausgerichtet, dass sie dem Betrachter nur mit Blick über eine vorgelagerte Gewerbefläche (Autostellfläche) her auffällt, gleichzeitig damit aber bereits optisch die unmittelbar dahinter liegende Wohnbebauung auf Grund ihrer Größe negativ beeinflusst (siehe Anlage 2).

 

b) Werbeanlagensatzung

 

In der Stadt Kitzingen gilt die Werbeanlagensatzung i.d.F. vom 21.12.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002).

Die geplante Werbeanlage liegt nicht im Innenstadtbereich und unterliegt damit auch nicht der Anwendung der Beschränkungen für Werbeanlagen in besonders schutzwürdigen Bereichen (§ 6 der Satzung).

Dennoch gelten hier die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung, wonach Werbeanlagen nicht durch übermäßige Größe störend auffallen dürfen.

Da die nähere Umgebung bislang nicht von Werbeanlagen vergleichbarer Größe vorbelastet ist, würde nun mit der geplanten Anlage eine negative Beeinträchtigung des bisherigen Erscheinungsbildes bewirkt werden.

 

c) Befreiungen und Ausnahmen

 

Gemäß § 7 der Satzung können Befreiungen und Ausnahmen gewährt werden.

Dies würde im vorliegenden Fall aber dem Zweck der Werbeanlagensatzung, die Errichtung von Werbeanlagen (jeglicher Art) im gesamten Stadtgebiet zu regulieren, widersprechen. Insbesondere sollen großflächige Werbeanlagen im wohnlich geprägten Stadtbild nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Werbeanlage nicht auf den geplanten Standort angewiesen ist und problemlos in überwiegend gewerblich geprägten Gebieten untergebracht werden könnte.

 

Hinweis:

Im Zuge der zur Zeit in Überarbeitung befindlichen Gestaltungssatzung wird aus gegebenem Anlass auch die Werbeanlagensatzung überarbeitet. Das Thema „Großflächigkeit“ wird dabei Berücksichtigung finden und soll künftig konkreter geregelt werden.

 

 

3.        Verkehrsrechtliche Einstufung

 

Die Werbeanlage wird an der Bundesstraße 8 und damit im Geltungsbereich des Bundesfernstraßengesetztes (FStG) errichtet.

Demnach bedürfen Werbeanlagen längs von Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten einer Genehmigung durch die zuständige Straßenbaubehörde (§ 9 FStG).

Die Zustimmung (nach § 9 Abs. 2 FStG) darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

Diese Belange sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten – dies ist hier der Fall.

 

Das Straßenbauamt Würzburg als zuständige Verkehrsbehörde ist zum Vorhaben gehört worden und äußert Bedenken gegen eine Genehmigung, da es sich beim Knotenpunkt B 8 / Repperndorfer Straße um einen Unfallschwerpunkt handelt und durch die Werbeanlage negative Beeinträchtigungen befürchtet werden.

 

Auf die beigefügte Stellungnahme vom 05.03.2012 (Eingang Bauamt: 13.03.2012) wird verwiesen (siehe Anlage 3).

 

 

4.        Resümee

 

Die Verwaltung lehnt die Errichtung der geplanten Großflächenwerbeanlage ab. Sie widerspricht der örtlichen Werbeanlagensatzung und lässt eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes durch Fremdwerbung im Umfeld des Standortes befürchten.

Zudem bestehen verkehrsrechtliche Bedenken gegen eine Werbeanlage am geplanten Standort, die eine Ablehnung seitens der Stadt Kitzingen untermauern.

 

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Errichtung einer Großflächenwerbeanlage auf Flurstück Nr. 3679, Florian-Geyer-Weg 23, ab.