Das Gebührenaufkommen
kostenrechnender Einrichtungen soll die nach betriebswirtschaft-lichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zu diesen
Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.
Der Zinssatz für die Verzinsung
des Anlagekapitals (§87 Nr. 2 KommHV) sollte sich an einem mehrjährigen Mittel
der Kapitalmarktrenditen orientieren (VV Nr. 6 zu § 12 KommHV).
Der Fremdkapitalzinssatz
der Stadt Kitzingen liegt derzeit bei 3,68 %, der kalkulatorische Zinssatz bei
5 %. Nach den Ausführungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverban-des ist
der kalkulatorische Zinssatz von derzeit 5% als überhöht anzusehen.
Kalkulatorische Zinssätze die mehr als 0,5 % über den durchschnittlichen
Fremdkapitalzinssätzen liegen sind nicht mehr "angemessen" im Sinne
des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG. Der für die Berechnung der kalkulatorischen
Zinsen angewendete Zinssatz ist mit von maßgebender Bedeutung für die
Gebührenbemessung der kostenrechnenden Einrichtungen und damit für die Belastung
der Einrichtungsnutzer.
Es wird vorgeschlagen, den
kalkulatorischen Zinssatz ab dem Haushaltjahr 2012 (Vermö-gensjahr 2011) von 5
% auf 4% jährlich zu senken.
Entwicklung der
kalkulatorischen Zinsen:
Haushaltsjahr
2002 7,00 %
2005 6,50 %
2006 5,50 %
2007 5,00 %
2012
Vorschlag 4,00 %
Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des
Anlagekapitals wird ab dem Haushaltsjahr 2012 (Vermögensjahr 2011) von bisher 5
% auf jährlich 4% festgesetzt.