Betreff
Verzinsung des Anlagekapitals, Anpassung des Kalkulatorischen Zinssatzes
Vorlage
080/2012
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Das Gebührenaufkommen kostenrechnender Einrichtungen soll die nach betriebswirtschaft-lichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zu diesen Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§87 Nr. 2 KommHV) sollte sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren (VV Nr. 6 zu § 12 KommHV).

 

Der Fremdkapitalzinssatz der Stadt Kitzingen liegt derzeit bei 3,68 %, der kalkulatorische Zinssatz bei 5 %. Nach den Ausführungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverban-des ist der kalkulatorische Zinssatz von derzeit 5% als überhöht anzusehen. Kalkulatorische Zinssätze die mehr als 0,5 % über den durchschnittlichen Fremdkapitalzinssätzen liegen sind nicht mehr "angemessen" im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG. Der für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen angewendete Zinssatz ist mit von maßgebender Bedeutung für die Gebührenbemessung der kostenrechnenden Einrichtungen und damit für die Belastung der Einrichtungsnutzer.

Es wird vorgeschlagen, den kalkulatorischen Zinssatz ab dem Haushaltjahr 2012 (Vermö-gensjahr 2011) von 5 % auf 4% jährlich zu senken.

 

Entwicklung der kalkulatorischen Zinsen:

Haushaltsjahr

 

2002                                   7,00 %

2005                                   6,50 %

2006                                   5,50 %

2007                                   5,00 %

2012 Vorschlag                  4,00 %

 

 

 

 

 

Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals wird ab dem Haushaltsjahr 2012 (Vermögensjahr 2011) von bisher 5 % auf jährlich 4% festgesetzt.