Betreff
Außenbereichsvorhaben: Neubau Gewächshaus für Jungpflanzenaufzucht mit Verladebereich (Bauabschnitt 1); Erweiterung Gewächshaus für Jungpflanzenaufzucht (Bauabschnitt 2)
Vorlage
2018/314
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.    Ausgangslage

 

a)   Dem Bauamt liegt ein Bauantrag im Außenbereich gem. § 35 BauGB vor. Es handelt sich um den Neubau eines Gewächshauses für Jungpflanzenaufzucht mit Verladebereich im 1. Bauabschnitt sowie eine Erweiterung des Gewächshauses im 2. Bauabschnitt auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 5017, Gemarkung Kitzingen, Lage Schoren (s. Anlage 1).

 

b)  Die Planung sieht im 1. Bauabschnitt ein Kulturgewächshaus und einen Verladebereich mit Büro und Sozialräumen sowie Heizungs- und Wasseraufbereitungsräumen vor. Im 2. Bauabschnitt soll das Gewächshaus erweitert werden. Die Gesamtgrundfläche des Gesamtvorhabens beträgt etwa 3,2 ha (s. Anlage 2).

 

c)   Das Vorhaben liegt nördlich des Gewerbegebiets „Am Dreistock“. Südlich des Grundstücks liegt der Rodenbach.

 

2.    Planungsrechtliche Einstufung

 

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Da es sich bei dem Vorhaben um einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung handelt, ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB gegeben. Zudem darf das Vorhaben öffentlichen Belangen nicht widersprechen und die Erschließung gesichert sein.

 

a)  Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der südliche Teilbereich ist zudem als „Gebietskulisse als übergeordneter Rahmen für Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“, entlang des Rodenbachs ist eine „durchgängigen Verbundachsen für Biotope feuchter Standorte in Tallagen und Bachauen“ eingetragen. In Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken sowie der Unteren Naturschutzbehörde kann das Bauvorhaben unter Auflagen mitgetragen werden.

 

b)  Eine Zufahrt über die Staatsstraße hat das staatliche Bauamt untersagt, sodass Zufahrt und Zugang ausschließlich von der rückwärtigen Straße aus Albertshofen zu nehmen ist. Laut Antragsteller wird Der Betrieb durchschnittlich 3-mal mit dem PKW und 1-2 mal täglich mit dem LKW angefahren. Dabei werden LKW’s mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 40t eingesetzt. Darunter fallen 2- und 3-achsige LKW’s sowie Gliederzüge und Sattelzüge. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wurde die Gemeinde Albertshofen beteiligt. Am 27. November hat uns die Mitteilung der Gemeinde erreicht, dass sie mit dem Vorhabenträger zur Nutzung des Wirtschaftswegs auf der Gemarkung Albertshofen eine Sondernutzungserlaubnis geschlossen. Diese regelt im Wesentlichen die Rechte und Pflichten des Erlaubnisnehmers. So muss die Befahrbarkeit durch eine zusätzliche Tragdeckschicht von 8-10 cm und die Anpassung des Banketts. Für den Abschnitt auf der Gemarkung Kitzingen hat das Sachgebiet Tiefbau Auflagen formuliert, welche in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Die Stadt geht demnach im Bereich des Wirtschaftsweges (Fl.-Nr. 41, Gemarkung Klosterforst) keinerlei Erschließungspflicht ein. Weiterhin muss auf den vorhandenen Aspahltbelag zur Verstärkung eine 10 cm Tragschicht aufgebracht werden und die Bankette danach angeglichen werden. Zudem muss in Abstimmung mit dem Sachgebiet Tiefbau eine befestigte Ausweichstelle neu errichtet werden.

Die versorgungstechnische Erschließung erfolgt in Abstimmung mit der LKW. Aus Sicht der Wasserwirtschaft gibt es keine Einwände. Die Entwässerung erfolgt über eine Kleinkläranlage.

Die Erschließung ist demnach gesichert.

 

Aufgrund der Privilegierung und der grundsätzlichen Zustimmung der Regierung von Unterfranken sowie der Unteren Naturschutzbehörde ist das Bauvorhaben aus planungsrechtlicher Sicht mit Auflagen genehmigungsfähig.

 

 

3.    Naturschutzfachlicher Ausgleich/Auflagen

 

Der Antragsteller hat gem. der Bayerischen Kompensationsverordnung einen Grünordnungsplan und Ausgleichsflächen geliefert. Im Wesentlichen werden demnach um das Gewächshaus sowie die südlich an das Gewächshaus angrenzende Fläche zum Rodenbach Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. Zudem werden Grundstücke auf der Gemarkung Albertshofen mit einer Fläche von 6.850 m² als Ausgleichsflächen genutzt. Auf diesen ist laut der Unteren Naturschutzbehörde eine Hecke oder eine Obstwiese anzulegen. Insgesamt wird eine Fläche von etwa 9.366 m² als Ausgleichsfläche bestimmt. Zentrale Punkte der naturschatzfachlichen Auflagen sind die Beachtung der Brutzeit, die zeitnahe Umsetzung und ein den Auflagen entsprechender Unterhalt der Ausgleichsflächen sowie die Abstimmung bzgl. einer möglichen Einlaufstelle für überlaufendes Regenwasser in den Rodenbach. Zudem muss ein mind. 10 m breiter Korridor zwischen dem Rodenbach (Grundstücksgrenze Fl.-Nr. 7056) und dem Gewächshaus von jeglicher Bebauung und jeglicher Anpflanzung freigehalten werden.

 

4.    Weitere Vorgehensweise

 

Nach der Zustimmung durch den Stadtrat kann der Bauantrag abschließend bearbeitet, und nach derzeitigem Stand eine Baugenehmigung mit Auflagen hinsichtlich des Naturschutzes und der verkehrlichen Erschließung erstellt werden.

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Der Stadtrat stimmt dem Bauvorhaben auf Grundlage des formulierten Sachvortrags zu.