hier: Vergabe Maschinentechnik gem. VOB/A
1. Ausgangslage
1.1 Handlungskonzept
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom
08.11.2012 dem Handlungskonzept für Unterhalt und Entwicklung des Klärwerkes
Kitzingen vom 31.03.2012 zugestimmt. Im Rahmen dieses Handlungskonzeptes ist
für das Jahr 2019 der Ersatz des Gasmotors aus dem Jahr 1990, der am Ende der
Lebenserwartung ist, durch eine neue BHKW-Anlage vorgesehen.
1.2
Blockheizkraftwerk (BHKW)
Im Jahr 2014 wurden bereits 2 der 3 Gasmotoren
auf dem Klärwerk Kitzingen durch 2 neue BHKW-Anlagen (BHKW 2 u. BHKW 3)
ersetzt. Nachdem mit der Räumersanierung, die im Mai 2019 fertiggestellt wurde,
die verfahrenstechnischen Maßnahmen im Rahmen des Hand-lungskonzeptes umgesetzt
sind, soll 2019 der noch für den Notstrombetrieb erforderliche Gasmotor 1 durch
eine neue BHKW-Anlage (BHKW 1) ersetzt werden. Lt. der wasserrechtlichen
Genehmigung des Klärwerkes Kitzingen sind die BHKW-Anlagen als Notstromanlage
auszulegen. Das heißt, dass bei Ausfall einer BHKW-Anlage die Strom-versorgung
des Klärwerkes mit den beiden anderen BHKW-Anlagen gewährleistet werden muss.
Bei Inbetriebnahme der BHKW-Anlage bis 2020 gibt es wie für die beiden
vorhandenen BHKW-Anlagen Bonuszahlen in Höhe von ca. 200.000 € nach dem
KWK-Gesetz (Kraft-Wärme-Kopplung) für die ersten 30.000 Vollbenutzungsstunden.
2. Vergabe der Maschinentechnik
Das Stadtbauamt schlägt vor, die Lieferung und
Montage des Blockheizkraftwerkes auf dem Klärwerk Kitzingen an die Fa. IET
ENERGY,Chromstraße 2, A-9500 Villach, mit einer Auf-tragssumme von
280.360,43
€ brutto
gemäß Angebot vom 05.06.2019 zu vergeben.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Auftrag
für die Lieferung und Montage eines Blockheizkraftwerkes auf dem Klärwerk
Kitzingen wird an die Fa. IET Energy, Chromstraße2, A 9500 Villach, mit einer
Auftragssumme von 280.360,43 € brutto gemäß Angebot vom 05.06.2019 vergeben.
Die Auftragsvergabe erfolgt erst nach Bestätigung der Förderung nach dem
KWK-Gesetz durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der
Oberbürgermeister bzw. sein Vertreter wird ermächtigt, das entsprechende
Auftragsschreiben zu unterzeichnen.