hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB
- Anlass und Ziele der Planung
Anlass für das Bauleitplanverfahren ist die Absicht der Stadt Kitzingen die Flächen, planungsrechtlich neu zu ordnen und zu entwickeln. Ziel ist, die Fläche einer gemischten Nutzung zuzuführen und südlich des bestehenden Diakonie-Seniorenhauses „Mühlenpark“ Angebote für gesundheitliche Zwecke, insbesondere einer Tagespflege mit Zentralküche zur Versorgung des Seniorenhausen, nachzukommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit ergänzende Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke (z.B. Ärztehaus) anzusiedeln.
- Bauleitplanverfahren
Die rechtlichen Grundlagen für das
Bauleitplanverfahren sind v.a. das BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017, neugefasst durch Bekanntmachung vom 03.11.2017/ 3634, die Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Neufassung vom 21. November 2017 (BGBL.I S. 3786), Neugefasst
durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 BayRS 2132-1-B), zuletzt
durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert,
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetzt –BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Ma 2019 (BGBl. I S. 706),
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der
Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz
- BayNatSchG) vom 23. Februar 2011(GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt
durch Gesetz v. 24. Juli 2019 (GVBl. S. 405) und durch § 1 des Gesetzes vom 24.
Juli 2019 (GVBl. S. 408).
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebauung der innerörtlichen
Grundstücke Fl.Nrn. 5799, 5800, 5801, 5801/4 geschaffen. Es werden somit
vorrangig Ziele der Innenentwicklung nach § 13a BauGB verfolgt. Der
Aufstellungsbeschluss für den hier in Rede stehenden Bebauungsplan wurde am
20.09.2018 gefasst. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 5.259 m², davon
werden 3.526 m² als Mischgebiet festgesetzt. Eine zusätzliche Fläche für
Ausgleichsmaßnahmen hat eine Größe von 1.134 m².
- Inhalt des Planes
Als zulässige Art der
baulichen Nutzung wird ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Innerhalb
des Mischgebietes sind u.a. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke, was
der beabsichtigten Nutzung (Tagespflege und Ärztehaus mit Küche) entspricht,
zulässig. In Anwendung des § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 9 BauNVO werden Anlagen nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten)
ausgeschlossen.
Nach § 13 BauNVO sind für
die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die
ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben (z.B. Ärztehaus), in den Baugebieten nach
den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 BauNVO
auch Gebäude zulässig. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,6 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt entsprechend des
Höchstwertes des § 17 BauNVO, um eine optimale Nutzbarkeit des Grundstückes zu
gewährleisten. Die Höheneinstellung der Bebauung wird über die Festsetzungen der
maximal zulässigen Firsthöhe (10 m) geregelt. Die Festsetzung erfolgt, um ein
einheitliches Einfügen der einzelnen Baukörper in das geneigte Grundstück zu
gewährleisten. Im Bebauungsplan wird gemäß § 22 Abs. 2. BauNVO eine offene
Bauweise mit einer zulässigen Baukörperlänge von maximal 50 m festgesetzt. Die
Festsetzung orientiert sich an den Festsetzungen der 1. Änderung des
Bebauungsplans „Armin-Knab-Straße“. Zukünftig können die Gebäude somit als
Einzelhäuser ausgeführt werden.
Überdachte Stellplätze,
Carports und Garagen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (BauNVO, BayBO)
und unter Berücksichtigung der zulässigen GRZ auch außerhalb der Baugrenzen
zulässig, sofern die festgesetzten Abstände zu den Grundstückszufahrten
eingehalten werden.
Im Rahmen der Entwicklung
der Grundstücke Fl.Nrn. 5803/27 (Wohnheim St. Josefs-Stift),5803/24, 5803/25,
5805/8, 5802/7 (Diakonie-Seniorenhaus Mühlenpark) wurde eine Stichstraße von
dem Sickershäuser Weg in das Plangebebiet geführt. Der Sickershäuser Weg ist
über die Armin-Knab-Straße bzw. die Sickershäuser Straße an das weitere Verkehrsnetz
der Stadt Kitzingen angeschlossen. Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs
werden durch die vorhandene Verkehrsfläche erschlossen. Die Verkehrsfläche
weist eine Gesamtbreite von 6,00 m auf und mündet in einem noch zu errichtenden
Wendeplatz. Der Wendeplatz ist dimensioniert auf 6,00 m Radius bzw. auf 15 m x
22,5 m (Fahrbahn, Bürgersteig, öffentlicher Fußweg) und ist damit ausreichend
für die Befahrung mit PKW, Rettungswagen und 3-achsigem Abfallsammelfahrzeug.
Die Erschließungsstraße wird zusätzlich durch einen 3 m breiten Fußweg auf den Grundstücken Fl.Nrn. 5799, 5800, 5801 ergänzt. Ein öffentlicher Fußweg am westlichen Rand des Planungsgebietes erschließt im Norden die Armin-Knab-Straße und erlaubt den Zugang zu dem im Süden liegenden Grundstück Fl.Nr. 1233. Dieses Grundstück soll zukünftig zu einem öffentlichen Park als Teil des geplanten „Sickerparks“ umgestaltet werden.
- Weiteres Vorgehen
Nach Fassung des Billigungs- und Auslegungsbeschlusses wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Fristen werden entsprechend bekanntgemacht. Gleichzeitig werden die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche von der Planung berührt sein könnten, gebeten, im Rahmen der förmlichen Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB eine Stellungnahme zu dem beschlossenen Entwurf abzugeben. Nach der Sichtung der eingegangenen Stellungnahmen wird ein Abwägungsvorschlag erarbeitet und dem Verwaltungs- und Bauausschuss bzw. dem Stadtrat baldmöglichst vorgestellt.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
- Der beigefügte Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 18 „Armin-Knab-Str.“ mit integriertem Grünordnungsplan und Planzeichnung (Anlage 1) sowie die Begründung (Anlage 2) in aktualisierter Fassung (02.09.2019) werden gebilligt.
- Der nach Punkt 2 gebilligte Planentwurf wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden nach § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt.