hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
1. Anlass und Erfordernis der Planung
Mit der Durchführung des 2.
Änderungsverfahrens unterstützt die Stadt Kitzingen die langfristige
Entwicklung des Kommunalunternehmens „Klinik Kitzinger Land“ und schafft die
planungsrechtliche Voraussetzung, die hochwertige medizinische Versorgung der
Bürger aus Kitzingen und der Umgebung durch Erweiterungs- und
Entwicklungsmöglichkeiten auch zukünftig sicherzustellen.
2.
Ziele und Zwecke der Planung
Neben der derzeitigen Generalsanierung des Klinikgebäudes sollen durch die Änderung des Bebauungsplans die langfristigen Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten des Kommunalunternehmens des Landkreises Kitzingen „Klinik Kitzinger Land“ gesichert werden. Speziell zur Ergänzung der Funktionsbereiche, für Praxen sowie die Unterbringung medizinischer Großgeräte (MRT), Verwaltung, Schule oder für ein Wohnheim sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Neu- und Anbauten sowie für weitere Parkplätze geschaffen werden. Die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen dienen der Sanierung des Gebäudekomplexes und einer Neuorganisation der Funktionseinheiten der Klinik. In diesem Zuge wird auch die derzeitige Hubschrauberlandestelle in den Nordwesten des Klinikareals verlegt. Eine Erhöhung der Bettenkapazität wird nicht verfolgt.
Die Entwicklungsabsichten erfordern
die geringfügige Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ in der Fassung der 1. Änderung vom 13.06.2013
v.a. im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksflächen, die Erweiterung der Baugrenzen
etc. Das Plangebiet auf dem Flurstück 3834 ist bisher als Sondergebiet „Klinik“
festgesetzt und umfasst eine Fläche von ca. 5,7 ha. Eine Erweiterung des
Geltungsbereichs nach Nordwesten um ca. 0,4 ha wird erforderlich.
Mit der baulichen
Erweiterung am bestehenden Standort, für den bereits Baurecht besteht, leistet
die Planung zudem einen Beitrag zur Nachverdichtung und unterstützt den
sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Es werden somit vorrangig Ziele der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB verfolgt.
Das Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplans hat eine Größe von 6,1
ha und umfasst Teilflächen der Grundstücke mit den Flurnummern
3834, 3834/1, 3843/1 und 3888.
3.
Bauleitplanverfahren
Mit der Änderung des
Bebauungsplans sollen damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für kurz-
und langfristige Erweiterungen der Klinik getroffen werden Das Areal der Klinik Kitzinger
Land ist bereits durch den Bebauungsplan „Wilhelmsberg – Kitzingen“ aus dem
Jahr 1976 als Sondergebiet „Klinik“ festgesetzt. Nach dem derzeit rechtskräftigen
Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung vom 13.06.2013 (rechtskräftig
seit 25.06.2013) sind Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten durch die
Baugrenzen begrenzt (s. Anhang 9). Diese sollen für Neu- und Anbaumaßnahmen
in Richtung Südosten, Süden und Südwesten erweitert werden. Gleichzeitig
soll der Hubschrauberlandeplatz an einen geeigneteren Standort verlegt und
die Möglichkeit der Parkplatzerweiterung vorgesehen werden. Durch die Erweiterung des bestehenden
Standortes wird eine zusätzliche Inanspruchnahme und Neuversiegelung an einem
anderem Standort in der Stadt und eine weitere Zersiedlung der Landschaft
vermieden. Durch die Nachverdichtung auf dem eigenen Grundstück wird somit
vorrangig den Zielen der Innenentwicklung gefolgt. Die 2. Änderung und
Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ wird demnach
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB als Bebauungsplan der
Innenentwicklung durchgeführt. Die Anpassung des
Flächennutzungsplanes für den Erweiterungsbereich als „Sondergebiet
Klinikgebiet“ wird im Rahmen der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3
BauGB durchgeführt. Da durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines
Städtebauprojektes mit einer zulässigen Grundfläche von mehr als 20.000 m²
geschaffen werden, besteht gemäß Punkt 18.8 der Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung die Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung gemäß
§ 3c UVPG durchzuführen. Dies erfolgt im Zuge der Planaufstellung durch die
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB. |
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4.
Weiteres Vorgehen
Das Büro arc.grün ist mit der Verfahrensdurchführung beauftragt. Im Anschluss an den Beschluss wird die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen einer öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Danach werden die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und der Abwägungsvorschlag dem Verwaltungs- und Bauausschuss vorgelegt. Die Termine werden rechtzeitig bekanntgemacht.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der beigefügte Entwurf der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ mit zeichnerischem Teil, den textlichen Festsetzungen und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 05.12.2019 sowie den dazugehörigen Anlagen (Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit Anlage 2 BauGB, Bestandsplan, Bewertung des Baumbestands, Fachbeitrag Artenschutz: Abschichtung planungsrelevanter Arten, Schallimmissionsprognose Verkehrs- und Anlagenlärm) wird gebilligt.
3. Der gebilligte Entwurf wird im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.