Betreff
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 72 "Steigweg"; Aufstellungsbeschluss
Vorlage
2019/278
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)
  1. Anlass und Erfordernis der Planung

 

Die Nachfrage nach Wohnraum innerhalb der Stadt Kitzingen liegt nach wie vor auf einem hohen Niveau. Im Rahmen der Standortsuche und des geplanten Umzugs des Schützenvereins bietet sich im Steigweg eine Fläche, welche im Sinne der Innenentwicklung und des Flächensparens genutzt werden kann. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für eine Bebauung der Fläche zu Wohnzwecken ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans notwendig. Der zu ändernde Bereich umfasst die Flurstücke 2068 (Teilfläche), 2068/2 (Teilfläche), 2071, 2071/1, 2071/2, 2607 (Teilfläche), 2641/2 (Teilfläche) (s. Anlage 1).

 

 

  1. Ziele und Zwecke der Planung

 

Ziel der Planung ist es, auf der derzeit kaum genutzte Fläche in zentraler Lage durch Innenentwicklung Wohnbauflächen zu etablieren. Das Plangebiet grenzt im Norden und Osten an bestehende Wohn- bzw. Mischbebauung. Im Westen wird das Plangebiet durch die Westtangente, im Süden durch den Steigweg begrenzt. Unter Berücksichtigung möglicher Konfliktpotenziale wie Verkehrsimmissionen und unter Berücksichtigung der natur- und artenschutzrechtlichen Belange sollen an dieser Stelle Mehrparteienhäuser entstehen, welche den steigenden Wohnbedarf in Kitzingen decken. Ein erster Entwurf einer möglichen Bebauung ist in Anlage 3 zu sehen. Hierfür müssen die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 72 „Steigweg“, rechtskräftig seit 17.12.1996 (s. Anlage 2), geändert und der Zeit entsprechend angepasst werden. Das im Osten des Flurstücks 2071 kartierte Biotop soll erhalten bleiben.

Die Erschließung soll wie bisher über den Steigweg erfolgen.

 

 

  1. Bauleitplanverfahren

 

Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Maßnahme der Innentwicklung handelt, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB werden die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB angewendet.

Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten sowie Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren abzugeben. Die entsprechenden Fristen werden rechtzeitig bekannt gemacht.

 

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als Mischgebiet (MI) dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

  1. Weiteres Vorgehen

 

Nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses wird das Bauleitplanverfahren weitergeführt. Hierbei werden die möglichen Konfliktpotenziale begutachtet und in einen Entwurf eingearbeitet, welcher dem Verwaltungs- und Bauausschuss zur Billigung vorgestellt werden soll. Anschließend wird die förmliche Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der Bebauungsplan Nr. 72 „Steigweg“ wird nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zum ersten Mal geändert. Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan im sog. beschleunigten Verfahren geändert. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.