Betreff
Berücksichtigung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten
Vorlage
2020/091
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Im Zuge der Umsetzung der Vorgaben, welche mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung zu beachten sind, wurde die Stadt Kitzingen vom Bayerischen Versorgungsverband (Versorgungswerk, welches im Rahmen der Mitgliedschaft die Versorgungsangelegenheiten der städtischen Beamten regelt) darauf aufmerksam gemacht, dass es bezüglich der Feststellung der ruhegehaltsfähigen Soll- und Kannvordienstzeiten durch den Bayerischen Versorgungsverband eines Grundsatzbeschlusses des jeweils betreffenden Mitglieds (hier: Stadt Kitzingen) bedarf.

 

Diesem Grundsatzbeschluss liegt folgendes zugrunde:

 

Soweit es sich um Zeiten handelt, die kraft Gesetzes (Mussvorschriften) ruhegehaltsfähig sind, ist auch künftig keine gesonderte Entscheidung des Dienstherrn herbeizuführen (siehe Art. 14 bis 17 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz -BayBeamtVG-).

 

Handelt es sich um Vordienstzeiten, die aufgrund von Kannvorschriften (siehe Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Art. 19, Art. 20, Art. 23 Abs. 2 BayBeamtVG sowie Art. 52 Abs. 7 Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz -KWBG-) berücksichtigt werden können, obliegt es ohne Vorliegen eines Grundsatzbeschlusses allein dem Dienstherrn, auf Grundlage einer objektiv zu treffenden Ermessensentscheidung (siehe Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) solche Vordienstzeiten bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit heranzuziehen.

 

Handelt es sich um Vordienstzeiten, die aufgrund von Sollvorschriften (siehe Art. 18 BayBeamtVG) dem Grunde nach zu berücksichtigen sind, obliegt es ohne Vorliegen eines Grundsatzbeschlusses auch hier allein dem Dienstherrn auf Grundlage einer objektiv zu treffenden Ermessensentscheidung solch geartete Vordienstzeiten bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit heranzuziehen. Allerdings ist durch die Sollvorschrift der Ermessensspielraum, welcher in Bezug auf die Entscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuwenden ist, wesentlich eingeengter.

 

Obwohl es im Rahmen der Mitgliedschaft dem Bayerischen Versorgungsverband bereits seit Jahrzehnten obliegt, auf Grundlage der Regelungen des BayBeamtVG die Versorgung der städtischen Ruhestandsbeamten abzuwickeln bzw. sicherzustellen, ist es nunmehr notwendig, die Befugnis zur rechtskonformen Ermessensausübung auf Grundlage des Eingangs genannten Grundsatzbeschlusses an den Bayerischen Versorgungsverband zu übertragen. Ohne diese Generalübertragung bestünde künftig für den Bayerischen Versorgungsverband die allumfassende Verpflichtung, sich in Bezug auf die Anerkennung von Vordienstzeiten, welche auf den genannten Kann- oder Sollvorschriften beruhen, bei jedem betreffenden Versorgungsfall mit der Stadt Kitzingen ins Benehmen zu setzen.

 

Sowohl aus den oben genannten rechtlichen (hier: Fachlichkeit verbleibt weiterhin vollumfänglich beim Bayerischen Versorgungsverband) als auch aus den sich daraus ableitenden organisatorischen bzw. wirtschaftlichen Gründen (hier: Beibehaltung der sich für die Stadt Kitzingen günstig auswirkenden Synergieeffekte) spricht die Verwaltung die uneingeschränkte Empfehlung aus, den im Beschlussentwurf ausformulierten Grundsatzbeschluss zu fassen.

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Im Rahmen der Mitgliedschaft wird der Bayerische Versorgungsverband von der Großen Kreisstadt Kitzingen ermächtigt und beauftragt, für alle Beschäftigten mit beamtenrechtlichen Versorgungsrechten (sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten) die Feststellung der ruhegehaltsfähigen Zeiten (hier: alle nach den im Sachverhalt benannten Kann- bzw. Sollvorschriften in Bezug auf anrechenbare Vordienstzeiten) unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen des untenstehenden Vorbehalts*) und der aktuell geltenden Rechtslage selbstständig und im höchstmöglichen Umfang zu vollziehen sofern sich diese Vordienstzeiten ruhegehaltssteigernd auswirken. Die sonst für jeden Fall notwendige Beschlussfassung entfällt damit ab sofort.

 

3.    Der vorstehende Beschluss kann jederzeit für die Zukunft durch erneuten Beschluss geändert oder vollständig widerrufen werden.

 

*)

„Vordienstzeiten die aufgrund von Kannvorschriften (hier Kanndienstzeiten genannt) anerkannt werden können, dürfen ab Bewilligung von Leistungen, die nicht nach Art. 85 BayBeamtVG anrechenbar sind (z.B. ausländische Renten, berufsständische Versorgungen, Betriebsrenten außerhalb des öffentlichen Dienstes etc.) nur insoweit berücksichtigt werden, als dies nach den jeweils geltenden staatlichen Richtlinien (Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG i.V.m. den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften) zulässig ist.

Dies bedeutet, dass ab dem Bezug derartiger Leistungen die Kanndienstzeiten evtl. wieder vollständig oder teilweise entfallen und sich hierdurch auch der Ruhegehaltssatz wieder ändern könnte.

Die Anrechnung dieser Zeiten erfolgt daher unter dem Vorbehalt des (ggf. rückwirkenden) Widerrufs (Art. 24 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG) und steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage.“