Betreff
Festlegung der Anzahl der weiteren Stellvertreter*in
Wahl der weiteren Bürgermeister*in
Vorlage
2020/102
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Grundsätzlich:

 

Gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO wählt der Stadtrat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister*innen.

 

              Die Wahl hat nach Art. 51 Abs. 3 GO in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

 

Vor Durchführung der Wahldurchgänge ist durch den Stadtrat der Beschluss zu fassen, wie viele Stellvertreter in der Legislaturperiode 2020 – 2026 gewählt werden.

 

Wahlhandlung:

 

a.   Wahl des/der 1. stellvertretenden Bürgermeister*in

 

In den Wahlausschuss werden folgende 3 Personen berufen:

 

              ___________________________________________________

              ___________________________________________________

              ___________________________________________________

 

 

Die Fraktionen/Gruppen geben ihre Wahlvorschläge bekannt:

             

              ___________________________________________________

              ___________________________________________________

              ___________________________________________________

 

Die Wahl findet gemäß Art. 51 Abs. 3 GO statt, dieser lautet:

„Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.“

 

Als Ausfluss der geheimen Wahl werden Stimmzettel mit sämtlichen Namen vorbereitet (siehe Muster Anlage 1), damit die Stimme der einzelnen Stadträte beim handschriftlichen Notieren des Namens nicht zugeordnet werden kann.

 

1. Wahldurchgang

 

§  Wahl anhand vorbereiteter Stimmzettel

§  Ergebnisermittlung durch Wahlausschuss

§  Bekanntgabe des Wahlergebnisses

-        falls erforderlich, Stichwahl (Art. 51 Abs. 3 GO)

§  Befragung des/der Gewählten, ob die Wahl angenommen wird

 

 

b.    Wahl des/der 2. stellvertretenden Bürgermeisters/Bürgermeisterin

 

- Verfahren analog zu a (und nur bei Beschlussfassung von zwei Stellvertreter*innen

 

 

Nach der Wahl sind die Stellvertreter nach Art 27 Abs. 1 KWBG zu vereidigen. Eine Vereidigung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein bisheriger Stellvertreter wiedergewählt werden sollte.

Für die Legislaturperiode 2020 - 2026 wird ein/e weitere/r Bürgermeister*in gewählt

 

                                             alternativ

 

Für die Legislaturperiode 2020 – 2026 werden zwei weitere Bürgermeister*innen gewählt.

 

 

Kenntnisnahme:

 

Zum/Zur ersten Stellvertreter*in wurde gewählt: _______________________

 

Zum/Zur zweiten Stellvertreter*in wurde gewählt: ______________________

 

 

Vereidigung der weiteren Bürgermeister*innen durch den Oberbürgermeister

 

Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre (ich gelobe) Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre (ich gelobe), den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre (ich gelobe), die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, (so wahr mir Gott helfe).

 

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt der Stellvertreter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründe keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.