Betreff
Annahme von Geschenken und Vorteilen durch den Oberbürgermeister sowie seiner Vertreterin bzw. seinem Vertreter
Vorlage
2020/163
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Beamtinnen und Beamte haben jeden Anschein zu vermeiden, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Gemäß § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) dürfen Beamtinnen und Beamte (hier: Verwaltungs- bzw. Laufbahnbeamte), auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen und Geschenke in Bezug auf das Amt nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde annehmen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein Dienstvergehen dar, welches dienst-, disziplinar- sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (§ 24 BeamtStG, § 47 Abs. 3 BeamtStG, § 48 BeamtStG, § 331 Strafgesetzbuch -StGB- und § 332 StGB).

 

Laut den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) darf die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu befürchten ist, dass die Annahme eine objektive Amtsführung der Beamtinnen oder Beamten beeinträchtigt oder bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten des zuwendenden Dritten erkennbar eine Beeinflussung des dienstlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.

 

Dagegen kann die Zustimmung für die übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Beamtinnen und Beamte im Rahmen ihres Amts, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihnen durch ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen (z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen; offizielle Empfänge bzw. gesellschaftliche Veranstaltungen, welcher der Pflege dienstlicher Interessen dienen; Jubiläen; Grundsteinlegungen; Richtfeste; Einweihungen; Eröffnung von Ausstellungen; Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist), als stillschweigend genehmigt angesehen werden.

 

Ebenfalls als stillschweigend genehmigt kann die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen angesehen werden, die der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs oder der Höflichkeit haben, denen sich auch Beamtinnen und Beamte nicht entziehen können, ohne gegen die gesellschaftlichen Formen zu verstoßen. Hierzu gehören auch die die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung einer Beamtin oder eines Beamten mit einem Kfz vom Bahnhof).

 

Für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (in diesem Fall Oberbürgermeister, Bürgermeisterin, 2. Bürgermeister) enthält das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz (KWBG) keine gleichlautende bzw. gleichbedeutende Regelung sowie keinen expliziten Anwendungsverweis auf den § 42 BeamtStG. Unter Berücksichtigung, dass das BeamtStG als Bundesgesetz im Rang über den Landesgesetzen (hier: KWBG) steht und in Anlehnung an die beim Landkreis Kitzingen für die Landrätin bestehende Beschlusslage sowie mit Hinblick auf eine rechtsverbindlich klare Handlungsgrundlage bei der Stadt Kitzingen empfiehlt die Verwaltung folgende Beschlussfassung durch den Stadtrat:

 

Im Rahmen der Dienstausübung wird dem Oberbürgermeister unter Bezugnahme auf § 42 BeamtStG einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht die Annahme von Geschenken und Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 150,00 € im Einzelfall gestattet. Im Vertretungsfall gilt diese Gestattung gleichlautend für die Vertreter/-innen des Oberbürgermeisters.

 

 

Gemäß der allgemeinen Preisentwicklung prüft die Verwaltung für die Zukunft, inwieweit die oben genannte Wertgrenze noch angemessen ist. Sollte auf dieser Grundlage eine Anpassung der Wertgrenze notwendig sein, ist dem Stadtrat ein entsprechender Beschlussentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen.

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Im Rahmen der Dienstausübung wird dem Oberbürgermeister unter Bezugnahme auf § 42 BeamtStG einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht die Annahme von Geschenken und Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 150,00 € im Einzelfall gestattet. Im Vertretungsfall gilt diese Gestattung gleichlautend für die Vertreter/-innen des Oberbürgermeisters..