Betreff
Bestellung von Bürgermeisterin Astrid Glos zur Standesbeamtin
Vorlage
2020/197
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Entsprechend § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) kann die Gemeinde ihre Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen, auch wenn diese die Bestellungsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 AVPStG nicht erfüllen.

 

Die bestellten Bürgermeister sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstands-rechtliche Kurzschulung besuchen. Bürgermeisterin Astrid Glos hat bereits am 16.07.2020 an einer Kurzschulung für zu Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungs-standesbeamten bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Landkreis Kitzingen teilgenommen.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG)

 

wird

 

Bürgermeisterin   A s t r i d   G l o s

 

mit Wirkung zum 01.10.2020 zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Kitzingen bestellt. Der Aufgabenbereich wird auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden und erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit als Bürgermeisterin.