Mit Stadtratsbeschluss vom 25.06.2020 wurde dem Antrag der Bayernpartei Kitzingen zugestimmt, die Fassaden- und Dachbegrünung in das Kommunale Förderprogramm aufzunehmen.
Die Stadtkämmerei hatte bereits im Vorfeld geprüft, ob Fassaden- und Dachflächenbegrünung in das Förderprogramm aufgenommen werden kann und kam zu dem Ergebnis, dass eine Aufnahme möglich ist. Auch die Regierung von Unterfranken teilte mit, dass bei einer Aufnahme in das Kommunale Förderprogramm die Kosten grundsätzlich förderfähig sind.
In Zusammenarbeit mit SG 61 wurde die Richtlinie um die Nr. 9 im § 3 Abs. 2, Förderung von Fassaden- und Dachbegrünung, ergänzt. Bei der Gelegenheit wurde die Richtlinie überarbeitet und Praxiserfahrungen eingebracht.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Das Kommunale Förderprogramm der Stadt Kitzingen wird wie folgt geändert:
a) §
3 Abs. 2 Nr. 9 wird neu eingefügt
Fassadenbegrünung (nur Bodenbepflanzung) und Dachflächenbegrünung außer an Denkmälern, Denkmalensembles und städtebauprägenden Gebäuden, es sei denn es handelt sich um historische Zierformen wie Ranken mit wildem Wein oder Spalierpflanzungen. Diese Fassaden dürfen dabei keine Schäden erleiden.
b) § 4 Abs. 7 wird konkretisiert
… können innerhalb von 10 Jahren mehrere Anträge “für das Objekt/Anwesen“ gestellt werden, “dies gilt auch bei Wechsel der Eigentumsverhältnisse“.
c)
§ 5 Abs. 3 wird ergänzt
Geht der Zuschlag nicht an den wirtschaftlichsten Bieter
werden die Kosten des wirtschaftlichsten Angebotes als förderfähige Kosten
zugrunde gelegt.
d) §
6 Abs. 2 wird ergänzt
Ist
es dem Antragsteller nicht möglich drei Angebote vorzulegen so sind die Gründe
hierfür nachvollziehbar darzustellen.
e) § 8 Abs. 6 Inkrafttreten
Die 3. Änderung des Kommunalen Förderprogramms tritt am 01.10.2020 in Kraft.