Betreff
Kommunales Förderprogramm der Stadt Kitzingen
Vorlage
2020/209
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Mit Stadtratsbeschluss vom 25.06.2020 wurde dem Antrag der Bayernpartei Kitzingen zu­gestimmt, die Fassaden- und Dachbegrünung in das Kommunale Förderprogramm aufzu­nehmen.

 

Die Stadtkämmerei hatte bereits im Vorfeld geprüft, ob Fassaden- und Dachflächenbe­grünung in das Förderprogramm aufgenommen werden kann und kam zu dem Ergebnis, dass eine Aufnahme möglich ist. Auch die Regierung von Unterfranken teilte mit, dass bei einer Aufnahme in das Kommunale Förderprogramm die Kosten grundsätzlich förderfähig sind.

 

In Zusammenarbeit mit SG 61 wurde die Richtlinie um die Nr. 9 im § 3 Abs. 2, Förderung von Fassaden- und Dachbegrünung, ergänzt. Bei der Gelegenheit wurde die Richtlinie überarbei­tet und Praxiserfahrungen eingebracht.

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Das Kommunale Förderprogramm der Stadt Kitzingen wird wie folgt geändert:

 

 

a)    § 3 Abs. 2 Nr. 9 wird neu eingefügt

Fassadenbegrünung (nur Bodenbepflanzung) und Dachflächenbegrünung außer an Denkmälern, Denkmalensembles und städtebauprägenden Gebäuden, es sei denn es handelt sich um historische Zierformen wie Ranken mit wildem Wein oder Spalierpflanzungen. Diese Fassaden dürfen dabei keine Schäden erleiden.

 

b)    § 4 Abs. 7 wird konkretisiert

… können innerhalb von 10 Jahren mehrere Anträge “für das Objekt/Anwesen gestellt werden, “dies gilt auch bei Wechsel der Eigentumsverhältnisse“.

 

c)    § 5 Abs. 3 wird ergänzt

Geht der Zuschlag nicht an den wirtschaftlichsten Bieter werden die Kosten des wirtschaftlichsten Angebotes als förderfähige Kosten zugrunde gelegt.

 

d)    § 6 Abs. 2 wird ergänzt

Ist es dem Antragsteller nicht möglich drei Angebote vorzulegen so sind die Gründe hierfür nachvollziehbar darzustellen.

 

e)    § 8 Abs. 6 Inkrafttreten

Die 3. Änderung des Kommunalen Förderprogramms tritt am 01.10.2020 in Kraft.