Betreff
Verzinsung des Anlagekapitals;
Anpassung des Kalkulatorischen Zinssatzes für das Bestattungswesen
Vorlage
2020/230
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Das Gebührenaufkommen kostenrechnender Einrichtungen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zu diesen Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

 

Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV-Kameralistik) soll sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren (VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik).

 

Gemäß der Gemeindekasse (Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen 12/2020) hat die Bayern Labo die Umlaufrenditen für festverzinsliche inländische Wertpapiere nach der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zusammengestellt. Die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung der letzten 10 Jahre (alle Laufzeiten) liegt bei 1,0 %, so dass ein kalkulatorischer Zinssatz von 1,0 % nach den Ausführungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes als angemessen anzusehen ist.

 

Daher wird vorgeschlagen, den kalkulatorischen Zinssatz für das Bestattungswesen ab dem Haushaltsjahr 2021 (Vermögensjahr 2020) von 2,5 % auf 1,0 % jährlich zu senken.

 

Nachrichtlich: Der durchschnittliche Fremdkapitalzinssatz der Stadt Kitzingen liegt derzeit bei 1,08 %.

 

 

Entwicklung der kalkulatorischen Zinsen:

 

Haushaltsjahr

2002                                   7,00 %

2005                                   6,50 %

2006                                   5,50 %

2007                                   5,00 %

2012                                   4,00 %

2017                                   2,50 %

2021 Vorschlag                 1,00 %

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der kalkulatorische Zinssatz des Bestattungswesens für die Verzinsung des Anlagekapitals wird ab dem Haushaltsjahr 2021 (Vermögensjahr 2020) von bisher 2,5 % auf 1,0 % jährlich festgesetzt.