Betreff
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung); hier: 4. Änderungssatzung
Vorlage
2020/260
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Im fortschreitenden Vollzug der Friedhofs- und Bestattungssatzung hat sich ein Änderungsbedarf wie folgt ergeben:

 

1.         Zu § 1 Abs. 1:

 

Die Grunddekoration sollte im Hinblick auf den Gebührentatbestand in § 4 der Gebührensatzung mit aufgenommen werden.

 

2.         Zu § 1 Abs. 3:

 

Reihengräber werden nicht von der Stadt gepflegt, jedoch die Flächen für Baumbestattungen. Die Urnensammelanlage existiert nicht mehr.

 

3.         Zu § 8:

 

Hier wird in Absatz 1 klargestellt, dass die Verstorbenen in die Kühlanlage eines Leichenhauses verbracht werden müssen. Die weiteren Änderungen dienen nur der Klarstellung der Begrifflichkeiten.

 

4.         Zu § 15 Abs. 3:

 

Ein Kinderreihengrabfeld existiert nicht mehr. Die Bestattungen von Kindern erfolgen entweder in einem normalen Familiengrab oder bei einer Fehl- / Totgeburt im Grab für Sternenkinder (§ 27).

 

5.         Zu § 15 Abs. 4 neu:

 

Kinderreihengräber existieren nicht mehr.

 

6.         Zu § 23 Abs. 1 Satz 3 neu:

 

Diese Klarstellung ist aus Gründen der Umsatzsteuerpflicht erforderlich. Bei einer Regelung in der öffentlich-rechtlichen Satzung stellt dies keine direkte Konkurrenz zu anderen Firmen dar und unterliegt so nicht der Umsatzsteuer.

 

7.         Zu § 27 Satz 3 neu:

 

Die neue Formulierung dient nur der Klarstellung.

 

8.         Zu § 29 Abs. 6 neu:

 

Es besteht das Problem, dass Grabberechtigte die Zwischenwege der Gräber mit Kieselsteinen oder ähnlichem belegen. Dadurch ist eine Pflege (Entfernen von Unkraut bzw. Laub, Abmähen von Gras) durch das städtische Personal nicht möglich.

 

9.         Zu § 42 Abs. 4 neu:

 

Hier handelt es sich um eine Klarstellung der bisherigen Praxis. Sofern Urnen nach Ablauf der Nutzungszeit aus den Urnenanlagen (z. B. Urnenhain, Urnenanlage Neuer Friedhof, Friedwiese) entnommen werden, wird dies derzeit vom Friedhofspersonal so praktiziert, dass die Aschenreste in diesen Urnen in einer geöffneten Grabstelle entleert werden und die Behältnisse entsprechend entsorgt werden. Dafür wird mit dieser Satzungsänderung eine Grundlage geschaffen.

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Die Stadt Kitzingen erlässt nachfolgende Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 19.06.2013 in der Fassung vom 18.06.2018:

 

Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I) folgende

 

Satzung

 

§ 1

Satzungsänderung

 

Die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Kitzingen vom 19.06.2013 i. d. F. vom 18.06.2018 wird wie folgt geändert:

 

1.       § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠1

Städtische Bestattungseinrichtungen

 

(1)    Die Stadt Kitzingen errichtet und unterhält die folgenden öffentlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen

a) Alter Friedhof mit Trauerhalle inkl. Grunddekoration

b) Neuer Friedhof mit Trauerhalle inkl. Grunddekoration, Abschiedsraum, Kühlanlage und Sektionsraum,

c) Friedhof Etwashausen mit Trauerhalle,

d) Friedhof Hoheim mit Trauerhalle,

e) Friedhof Hohenfeld,

f)   Friedhof Repperndorf.“

 

2.      § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Stadt stellt das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal, den Leichentransportwagen und übernimmt die Pflege von Friedwiesen, Urnengärten, des Urnengemeinschaftsgrabes und der Flächen für Baumbestattungen.“

 

3.      § 8 wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠8

Leichenüberführung und Benutzungszwang

 

(1) Die im Stadtgebiet Verstorbenen müssen nach erfolgter Leichenschau unverzüglich in die Kühlanlage eines Leichenhauses verbracht werden. Als Leichenhaus gelten das städtische Leichenhaus im Neuen Friedhof, das Leichenhaus des Friedhofes der Evangelischen Kirchengemeinde Sickershausen und Leichenhäuser gewerblicher Bestattungsunternehmer, sofern diese den Anforderungen des Art. 5 Bestattungsgesetz genügen. In der Klinik Kitzinger Land Verstorbene können bis zur Bestattung in den dort vorhandenen Kühlräumen aufbewahrt werden.

 

(2) Die Aufbewahrung der Leiche in einem städtischen Leichenhaus und das Verbringen der Leiche oder Urne zum Grab, das Öffnen und Schließen der Gräber erfolgt durch die Stadt Kitzingen.

 

(3) Leichen dürfen nur im Sektionsraum des Leichenhauses im Neuen Friedhof geöffnet werden.

 

4.       § 15 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(3) Es besteht ein Grabfeld für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre.“

 

5.      § 15 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

„(4) Reihengräber haben in der Regel folgende Ausmaße:

 

Länge: 200 cm / Breite 100 cm.“

 

6.      § 23 Abs. 1 wird um einen neuen Satz 3 ergänzt:

 

„Die Pflege der Flächen im Bereich der Baumbestattungen erfolgt durch das städtische Friedhofspersonal.“

 

7.      § 27 wird um Satz 3 wie folgt ergänzt:

 

„Die Kennzeichnung kann durch ein Metallschild oder einen größeren Kieselstein erfolgen.“

 

8.      § 29 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

 

„(6) Die Anlage von Wegen mit Kies oder ähnlichem Material zwischen den Gräbern ist untersagt.“

 

9.      § 42 wird um einen neuen Absatz 4 ergänzt:

 

„(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen zu entsorgen.“

 

§ 2

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.