Betreff
Bürgerantrag "Kitzipedia - Livestream und Onlinemediathek aus dem Kitzinger Stadtrat" vom 29.10.2020; hier Entscheidung über die Zulässigkeit gem. Art 18 b Abs. 4 GO
Vorlage
2020/264
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1.      Am 29.10.2020 wurde Herrn Oberbürgermeister Güntner von den Befürwortern eines Live-Streams der Stadtratssitzungen der Bürgerantrag sowie 31 Unterschriftslisten mit insgesamt 266 Unterstützungsunterschriften übergeben. Der Antrag samt Begründung ist als Anlage 1 beigefügt.

 

2.      Der Artikel 18 b GO (Bayerische Gemeindeordnung) als einer der Mitberatungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern lautet wie folgt:

 

(1) Die Gemeindebürger können beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.

 

(2) Der Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.

 

(3) Der Bürgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger.

 

(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.

 

(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

 

(6) In Gemeinden, in denen Bezirksausschüsse gebildet sind, können in Angelegenheiten, für die die Bezirksausschüsse zuständig sind, Bürgeranträge gestellt werden. 2Hierfür gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass

 

1.  unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Zuständigkeitsbereich des Bezirksausschusses Gemeindebürger ist,

2. sich die erforderliche Unterschriftenzahl nach der Einwohnerzahl des Stadtbezirks berechnet,

3. der Bezirksausschuss über die Zulässigkeit des Bürgerantrags und über für zulässig erklärte Bürgeranträge entscheidet.

 

(7) Die Fristen nach den Absätzen 4 und 5 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.

 

(8) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

 

3.      Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen wurde das Hauptaugenmerk auf die Gesamtzahl der Unterschriften gelegt, nachdem die weiteren oben genannten allesamt erfüllt sind.

Für die Zulässigkeit werden 1 % der Gemeindeeinwohner benötigt; mit Blick auf den Beginn der Unterschriftensammlung im Februar 2020 wurde als Stichtag der 01.01.2020 gewählt. Dort waren es 23.248 Einwohner, so dass 232 Unterschriften benötigt werden.

 

Es wurden 266 Unterschriften auf den 31 Listen abgegeben. Nach Prüfung durch das Einwohnermeldeamt konnten insgesamt 240 Unterschriften von wahlberechtigten Bürger*innen gewertet werden.

Eine weitere Eintragung über das Internet, auf der insgesamt 49 Bürger*innen gelistet waren, konnte nicht gewertet werden.

Gemäß Abs. 8 findet der Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (elektronische Kommunikation) keine Anwendung.

 

4.      Die Tatbestandsvoraussetzungen sind allesamt gegeben, weshalb der Bürgerantrag nach Art 18 Abs. 4 als zulässig anzusehen ist.

 

Weiteres Vorgehen:

 

Mit dieser Vorlage wird lediglich die Zulässigkeit bewertet. Eine inhaltliche Bewertung sowie Diskussion ist noch nicht vorgesehen.

Nach der Beschlussfassung muss innerhalb von drei Monaten der Antrag im Gremium zur Abstimmung gebracht werden.

Ziel ist es, den Antrag im Rahmen der Änderung der Geschäftsordnung zu behandeln, so dass eine mögliche Umsetzung gleich in die Geschäftsordnung aufgenommen werden kann.

1.      Vom Sachvortrag Nr. 2020/264 wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Bürgerantrag „Kitzipedia – Livestream und Onlinemediathek aus dem Kitzinger Stadtrat“ vom 29.10.2020 ist gemäß Art. 18 b Abs. 4 GO zulässig.