Antrag der ÖDP-Stadtratsgruppe vom 07.09.2020
Die
ÖDP-Stadtratsgruppe hat den Antrag gestellt, dass die städtischen Bauplätze
entsprechend den Richtlinien der Anlage vergeben werden und diesen Antrag
entsprechend begründet.
Stellungnahme
der Verwaltung
1.
Der vorliegende Entwurf der ÖDP-Stadtratsgruppe beinhaltet eine
generelle Regelung für die Vergabe von Bauplätzen in Kitzingen. Derzeit besteht
nur Bedarf für eine Richtlinie für die Vergabe der Bauplätze im Baugebiet
„Südlicher Hammerstielweg“. Sollte ein weiteres Baugebiet ausgewiesen werden,
würde diese Richtlinie als Grundlage verwendet, evtl. werden abweichende
Regelungen nötig oder es können Verbesserungen eingearbeitet werden. Für
Stadtteile besteht derzeit kein Reglungsbedarf.
2.
Die von der ÖDP vorgelegten Richtlinien basieren auf einem
Punktesystem, das die Rangfolge des zu berücksichtigenden Personenkreises
insbesondere an soziale Kriterien, wie z.B. die Anzahl der Kinder, einen
Behindertenstatus, oder der Wohndauer im betroffenen Stadtgebiet usw. knüpft.
Derartige Punktesysteme werden neben anderen zulässigen Verfahren von einigen
Kommunen angewandt, sie sind grundsätzlich möglich.
Losverfahren haben den Vorteil, dass alle Bewerber die gleiche
Chance haben, einen Bauplatz zu bekommen. Der Vorwurf einer Diskriminierung
kann nicht erhoben werden, so dass eine solche Vergabe voraussichtlich
rechtssicherer ist. Im Losverfahren wird die Reihenfolge der Vergabe eindeutig
festgelegt, es gibt keine Zweifel an der Richtigkeit der Rangfolge und der
Verteilung von Punkten. Es müssen keine Nachweise vorgelegt werden.
Über den Familien- bzw. Behindertenrabatt werden soziale
Gesichtspunkte berücksichtigt.
3.
Im Übrigen nimmt die Verwaltung zu den einzelnen Punkten des
Entwurfs der Vergaberichtlinien der ÖDP wie folgt Stellung:
a)
Ziffer 3.1 berücksichtigt bei der Punktevergabe Kinder mit
Kindergeldbezug. Nach § 2 Bundeskindergeldgesetz sind Kinder bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen kindergeldberechtigt, bei
einer Behinderung gilt die Kindergeldberechtigung über diese Grenze hinaus.
Diese Obergrenze ist zu weitgehend, da hier auch erwachsene Kinder die Chance
zum Erwerb eines Bauplatzes erhöhen. Erwachsene Kinder kommen nur noch kurze
Zeit in den Genuss des Eigenheimes, während kleinere Kinder dort aufwachsen.
Daher sollte die Obergrenze bei 18 Jahren liegen, analog des von der Stadt
gewährten Familienrabattes.
Da dieser Rabatt schon die Erwerbskosten beim Grundstückskauf
reduziert, gewährt die Stadt einen Vorteil. Sollten Kinder dazu beitragen, auch
bei der Vergabe bevorzugt behandelt zu werden, wäre hier ein doppelter Vorteil
gegeben. Im Übrigen wäre vorzuschreiben, dass die Kinder in das neue Eigenheim
auch einziehen müssen.
Bei einer Punktevergabe für Behinderungen gilt das Gleiche.
b)
Es sollte klargestellt werden, dass Alleinerziehende, eingetragene
Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften Familien
gleichgestellt sind, sonst führt diese Regelung zu einer Diskriminierung.
c)
Bei der Punktevergabe erhalten Ehepaare, die nicht länger als 5 Jahre
verheiratet sind, Punkte. Es ist sinnvoll, jungen Paaren, die erst später
Kinder wollen, ebenfalls eine erhöhte Chance zum Erwerb eines Bauplatzes zu
gewähren. Allerdings darf nicht auf „verheiratet“ abgestellt werden. In wohl
den meisten Fällen wohnen Paare zusammen und heiraten erst, wenn Kinder zeitnah
geplant oder bereits vorhanden sind. Daher wäre hier eine Regelung, die
auf das Alter der Bewerber abstellt, eher zielführend.
d)
In Ziffer 3.2 wird die Vorlage von Nachweisen gefordert. Es müsste
klargestellt werden, ob Kopien ausreichen oder Originale vorgelegt werden
müssen. Ein Hinweis, wie bei fehlenden Nachweisen verfahren wird, ist
erforderlich.
e)
Bei der Wohndauer im Stadtgebiet (Ziffer 3.3) sollte auf die
amtliche Meldung zum Bewerbungsende, nicht Bewerbungseingang abgestellt werden,
um Einheitlichkeit zu gewährleisten. Ziffer 3.4 stellt auf den Hauptberuf ab;
dieser Begriff wäre näher zu erläutern, damit Missverständnisse vermieden
werden. Die Reihenfolge der Anmeldung darf kein Auswahlkriterium sein (Ziffer
3.5), da Bewerber evtl. Nachweise einholen müssen, was Zeit in Anspruch nimmt.
f)
Bei vorhandenen Grund- / Hauseigentum (Ziffer 4) ist
problematisch, dass nur Eigentum im Stadtgebiet Kitzingens nachgeprüft werden
kann. Eigentum in ganz Deutschland oder im Ausland ist möglich. Im Übrigen ist
zu bedenken, dass ein Hausgrundstück in schlechter Lage (nahezu keine
Infrastruktur) nicht zum Nachteil werden sollte, sich in Kitzingen
anzusiedeln. Weiterhin wird hier auf Vermögen abgestellt, was diese Richtlinie
sonst nicht vorsieht (z.B. Einkommens- und Vermögensobergrenzen). Nachdem es
auch Vermögen in anderer Form geben kann, ist diese Regelung angreifbar.
g)
Die in Ziffer 5.2 genannte Verpflichtung „zu bauen“ ist
unklar (Fertigstellung Rohbau? vgl. Ziffer 5.3).
h)
Die Regelung für das „Vorkaufsrecht“ (Ziffer 5.6) ist nicht
sinnvoll, sie greift nur für den Verkaufsfall. Es kann auch vermietet werden,
wobei der städtebauliche Zweck „Wohnen“ erfüllt wäre. Das Wiederkaufsrecht
ist hier der richtige Weg, es darf sich nur auf das unbebaute Grundstück
beziehen, damit das Gebäude nicht abgelöst werden muss.
i)
In Ziffer 6.2 sollten „grundsätzlich“ zwei Monate vorgegeben
werden. Ausnahmen müssen bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung möglich
sein, ohne dass die Bewerbung automatisch gestrichen wird.
Aus
den vorgenannten Gründen rät die Verwaltung vom Vorschlag der
ÖDP-Stadtratsgruppe ab. Es besteht Bedarf für eine Überarbeitung.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2.
Der Stadtrat der Stadt Kitzingen beschließt die Vergaberichtlinien
gem. Anlage
für die Veräußerung von städtischen Bauplätzen.
Die Vergaberichtlinien treten unverzüglich, spätestens zur Bauplatzvergabe für das neue Baugebiet Nr. 89 „Südlicher Hammerstielweg“ in Kraft.