1.
Ausgangslage
Dem Bauamt liegt eine
Bauvoranfrage vom 18.05.2012 (Eingang Bauamt: 22.05.2012) zur Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses auf dem Flurstück Nr. 653, Gemarkung Sickershausen, vor.
Antragsteller ist Herr Studtrucker, Kitzingen.
Mit der Bauvoranfrage soll die
grundsätzliche Zulässigkeit dieses Vorhabens auf dem genannten Grundstück
geprüft werden.
2.
Planungsrechtliche Einstufung
2.1
Darstellung im Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der
Stadt Kitzingen ist das Flurstück Nr. 653 als landwirtschaftliche Fläche
dargestellt (s. Anlage 2).
2.2
Erschließung
Das Grundstück ist nicht
erschlossen. Die zu beiden Seiten des Flurstücks Nr. 653 verlaufenden Wege sind
nicht ausgebaut und nur als Feldwege gewidmet. Ein Kanalanschluss existiert
ebenfalls nicht. Der öffentliche Kanal endet bereits in Höhe des Flurstücks Nr.
658 weiter nördlich.
2.3
Planungsrecht
Für den Bereich existiert kein
Bebauungsplan.
Erst weiter nördlich gilt der
Bebauungsplan Nr. 57 „Sickershausen – Schulstraße“ (s. Anlage 1).
Das Flurstück Nr. 653 liegt
auch nicht mehr innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Damit liegt
es im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Im Außenbereich ist ein
Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es die Privilegierung
nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-7 BauGB besitzt.
Im vorliegenden Fall soll ein
Grundstück im Außenbereich zu Wohnbauzwecken genutzt werden. Es ist weder
ausreichend erschlossen (s. Ziff. 2.2), noch erfüllt es einen der
erforderlichen Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB.
Der Flächennutzungsplan mit
seiner Darstellung als landwirtschaftliche Fläche steht dem Vorhaben darüber
hinaus als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB entgegen (s. Ziff.
2.1).
Somit ist es auch als sonstiges
Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig.
3.
Fazit
Das Vorhaben erfüllt nicht die
planungsrechtlichen Vorgaben, die eine Genehmigung zulassen können. Die
Bauvoranfrage für ein Einfamilienhaus ist daher abzulehnen.
Die Verwaltung hatte dem
Antragsteller in mehreren Vorgesprächen bereits darauf hingewiesen, dass die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung eines Wohnhauses
eindeutig nicht vorliegen und eine Genehmigung daher auch nicht in Aussicht
gestellt werden kann.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf Flst. Nr. 653 nicht zu.