hier: Grundsatzbeschluss
Ausgangslage:
Die Kläranlage des Marktes Großlangheim erfüllt aufgrund des hohen Alters (45 Jahre) und des abflussschwachen Vorfluters nicht die aktuellen wasserrechtlichen Anforderungen.
In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt wurden vom Markt Großlangheim verschiedene Alternativen zum weiteren Vorgehen geprüft.
Der Anschluss an die Kläranlage Kitzingen zeigte sich letztendlich als die sinnvollste und zukunftsträchtigste Lösung.
In verschiedenen Abstimmungsgesprächen zwischen der Stadt Kitzingen und dem Markt Großlangheim wurde ein möglicher Trassenverlauf sowie die das grundsätzlich weitere Vorgehen besprochen.
Aktueller
Sachstand:
Der geplante Zulaufkanal (PP 400) hat eine Länge von ca. 3,7 km und verläuft im freien Gefälle von der bestehenden Großlangheimer Kläranlage kommend zunächst bis zur Gemarkungsgrenze und von hier aus auf städtischen Flächen (Wirtschaftswege, z.T. Geh- und Radweg) bis zum geplanten Anschlussschacht am Bimbach (siehe Anlage 1).
Aus Sicht der Aufnahmefähigkeit des Klärwerkes
stellt der Anschluss von Großlangheim kein Problem dar.
Im wasserrechtlichen Bescheid ist das
Klärwerk für eine Kapazität von 85.000 EW60 zugelassen. Im
Jahresmittel 2020 belief sich die Belastung auf knapp 40.000 EW60.
Die Spitzenbelastung betrug rund 75.000 EW120 bzw. 69.500 EW60.
Somit kann das Abwasser von Großlangheim mit
ca. 2.500 EW60 aufgenommen werden.
Aus Sicht der Verwaltung sollte dem
Anschlussverlangen des Marktes Großlangheim zugestimmt werden.
Weiteres Vorgehen:
Nach grundsätzlicher Zustimmung wird durch
die Verwaltung eine Zweckvereinbarung in Anlehnung an die mit den
Partnergemeinden bestehenden Vereinbarungen erstellt.
Dabei werden u. a. die
Abrechnungsmodalitäten sowie die Betriebskosten, Investitionskosten und die
Unterhaltungskosten an der Kläranlage und am Kanalnetz geregelt. Die
ausgearbeitete Zweckvereinbarung wird dem Stadtrat im Anschluss vorgelegt.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Mit
dem Anschluss des Marktes Großlangheim an die Kläranlage Kitzingen besteht
Einverständnis.
3. Die Verwaltung wird beauftragt die notwendige Zweckvereinbarung zu erstellen.