1. Antrag des Umweltbeirats
Der
Umweltbeirat der großen Kreisstadt Kitzingen hat sich in der Sitzung am
28.01.2021 einstimmig dafür ausgesprochen, in künftigen Bebauungsplänen bei
Gebäuden mit Flachdächern für Industrie- und Gewerbegebiete eine Dachbegrünung
festzusetzen. Damit sollen wirtschaftliche Bedürfnisse von Industrie- und
Gewerbebetrieben und die damit verbundenen baulichen Vergrößerungen mit
umweltpolitischen Gesichtspunkten in Einklang gebracht werden.
Die
Verwaltung wurde gebeten diese Formulierung zukünftig in Bebauungsplänen zu
verwenden:
„Flachdächer
ab einer Größe von 10qm, müssen begrünt werden, es sei denn es wird
eine
Nutzung von Solaranlagen vorgesehen, oder statische Berechnungen
(Leichtbauweise
etc.) sprechen gegen eine Grüngestaltung der Dachflächen“
Der
Antrag des Umweltbeirates vom 06.02.2021 wurde im Stadtrat am 11.05.2021
vorgetragen. Nach einer Diskussion über zu ungenau definierte Vorgaben,
hinsichtlich der Dachneigung und der Fläche, wurde vorerst der Antrag für eine
erneute Abstimmung im Umweltbeirat zurückgestellt.
2. Überarbeiteter Antrag des Umweltbeirats
Nachdem der
Antrag vom Stadtrat am 11.05.2021 zur Modifizierung an den Umweltbeirat
zurückgestellt wurde, hat sich dieser in der Sitzung vom 10.06.2021 für
folgenden Abstimmungstext entschieden:
„Künftige Baupläne, egal ob im privaten, industriellen oder gewerblichen
Bereich sollen mit folgenden Zusatz versehen werden:
Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von 20 Grad
(sofern diese mit Bitumen oder Kunststoffabdichtungen versehen sind) müssen
begrünt werden es sei denn es wird eine Nutzung von Solaranlagen vorgesehen
oder statische Berechnungen (muss durch den Bauträger nachgewiesen werden)
sprechen dagegen.“
3. Stellungnahme der Verwaltung
Der
Antrag des Umweltbeirates wurde überarbeitet und steht erneut zur Debatte. Die
Dachflächenbegrünung soll nun für alle künftigen Bebauungspläne, egal ob im
privaten, industriellen oder gewerblichen Bereich festgesetzt werden.
Gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB besteht die Möglichkeit der Festsetzung von
Dachbegrünungen.
Auf
der einen Seite bieten Dachbegrünungen positive Mehrwerte. Unteranderem wird
durch die Dachbegrünung das Überschusswasser verzögert abgegeben, womit eine
Entlastung der Kanäle erfolgt. Zusätzlich führt die Filterwirkung der Pflanzen
zu einer Steigerung der Luftqualität sowie zu einer Abkühlung im Sommer. Im
Winter verbessert der Substrataufbau die Wirksamkeit der Wärmedämmung. Ebenso
schließt die Dachflächenbegrünung die Nutzung von PV-Anlagen nicht aus.
Auf
der anderen Seite weist die Verwaltung darauf hin, dass die Festsetzung in
Bebauungsplänen nur nach gerechter Abwägung aller berührten Belange getroffen
werden kann (§ 1 Abs. 6 BauGB). Zu bedenken sind z.B. das Brandverhalten, der
Feuchtigkeits- und Korrosionsschutz sowie die Kosten der Bepflanzung
einschließlich höherer Baukosten wegen der zusätzlichen Dachlasten.
Die
Verwaltung empfiehlt daher die Festsetzung, wie ursprünglich beantragt, nur in
Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Dachneigung bis zu 20 Grad anzuwenden.
Die Festsetzung gilt nur für Hauptgebäude, Nebengebäude werden ausgenommen.
Darüber hinaus soll die Anwendung erst ab einer Fläche von 10m² gelten.
Ausnahmen von dieser Festsetzung sind möglich, wenn statische Berechnungen
dagegensprechen oder Solarthermieanlagen errichtet werden. Ausnahmen sind beim
Stadtbauamt zu beantragen und zu begründen.
1. Künftige Bebauungspläne, egal ob im privaten, industriellen oder gewerblichen Bereich sollen mit folgenden Zusatz versehen werden:
„Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von 20 Grad (sofern diese mit Bitumen oder Kunststoffabdichtungen versehen sind) müssen begrünt werden es sei denn es wird eine Nutzung von Solaranlagen vorgesehen oder statische Berechnungen (muss durch den Bauträger nachgewiesen werden) sprechen dagegen.“
2. Die Verwaltung wird gebeten diesen Passus zukünftig in der Bauleitplanung zu verwenden.