I.
Am
20.12.2021 haben die Vertreter der „Bürgerinitiative für Bauen im Einklang von
Mensch und Natur“ Herrn Oberbürgermeister Stefan Güntner das Bürgerbegehren
„Änderung des Bebauungsplans am Steigweg stoppen!“ übergeben. Mit diesem
Bürgerbegehren beantragen die Unterschriftsleistenden gemäß Art. 18 a der
Bayerischen Gemeindeordnung (GO) die Durchführung eines Bürgerentscheids über
die Frage:
„Sind
Sie dafür, dass die Stadt Kitzingen das Bebauungsplanverfahren zur 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 72 „Am Steigweg“ mit Berichtigung des
Flächennutzungsplans einstellt und nicht weiterverfolgt?“
Bezüglich
des Wortlauts des überreichten Bürgerbegehrens, der Fragestellung sowie der
beigefügten Begründung und der Vertreterbenennung wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen. Dem Bürgerbegehren
beigefügt war das Anschreiben der Bürgerinitiative für Bauen im Einklang von
Mensch & Natur vom 20.12.2021, Anlage
2.
II. Zu Nr. 2 des Beschlussentwurfs:
1.
Gemäß
Art. 18 a Abs. 8 GO hat der Stadtrat über die Zulässigkeit des eingereichten
Bürgerbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach dessen
Einreichung zu entscheiden. Da das Bürgerbegehren am 20.12.2021 übergeben
wurde, läuft die Monatsfrist am 20.01.2022 ab, sodass die Entscheidung in
dieser Stadtratssitzung erforderlich ist.
2.
Ein
Bürgerbegehren ist zulässig, wenn die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen
Wirkungskreis der Gemeinde gehört (Art. 18 a Abs. 1 GO), die Angelegenheit
nicht zum Katalog der ausgeschlossenen Gegenstände zählt (Art. 18 a Abs. 3 GO),
die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen (Art. 18 a
Abs. 4 GO), die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden ist (Art. 18 a
Abs. 6 GO) und die Fragestellung in materiell-rechtlich zulässiger Weise den
Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann.
Diese
Voraussetzungen sind vorliegend insgesamt erfüllt.
a)
Eigener
Wirkungskreis der Gemeinde (Art. 18 a Abs. 1 GO)
Das
Bürgerbegehren darf ausschließlich Angelegenheiten des „eigenen
Wirkungskreises“ einer Gemeinde betreffen. Darunter sind solche Angelegenheiten
zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und die eine Gemeinde
im Rahmen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 der
Bayerischen Verfassung (BV) garantierten Selbstverwaltungsrechts nach eigenem
Ermessen (Art. 7 Abs. 2 GO) frei von Zweckmäßigkeitserwägungen anderer
Verwaltungsträger und damit selbständig und eigenverantwortlich regeln kann.
Das
Bürgerbegehren zielt hier mit seiner Fragestellung darauf ab, das
Bebauungsplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 „Am Steigweg“
mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes einzustellen und nicht weiterzuverfolgen,
d.h. den laufenden, nicht abgeschlossenen Planungsprozess abzubrechen. Damit
ist die Bauleitplanung Gegenstand des Bürgerbegehrens.
Allgemein
anerkannt ist, dass die Bauleitplanung als Teil der kommunalen Planungshoheit
zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört. Im Unterschied zu Regelungen in
anderen Bundesländern nimmt nach Art. 18 a Abs. 3 GO der bayerische Gesetzgeber
die Bauleitplanung vom Anwendungsbereich kommunaler Plebiszite nicht aus.
b)
Negativkatalog
(Art. 18 a Abs. 3 GO)
Ein
Bürgerentscheid findet gem. Art. 18 a Abs. 3 GO nicht statt über
Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen
der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse
der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und
über die Haushaltssatzung.
Hier
betrifft das Bürgerbegehren keines dieser Bereiche, so dass der sog.
Negativkatalog nicht berührt ist.
c)
Formelle
Anforderungen an die Unterschriftslisten (Art. 18 a Abs. 4 GO)
Das
Bürgerbegehren muss gem. Art. 18a Abs. 4 GO bei der Gemeinde eingereicht
werden, eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung
enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten
aa)
Das Bürgerbegehren entspricht hinsichtlich der Formvorschriften den
gesetzlichen Anforderungen: es ist als solches benannt, die notwendigen
Bestandteile (Fragestellung, Begründung, Vertreter) sind auf einheitlich
gestalteten und inhaltlich identischen Unterschriftslisten enthalten. Alle
Listen beinhalten diese notwendigen Bestandteile.
bb)
Das Bürgerbegehren enthält auch eine Fragestellung, die mit Ja oder Nein
beantwortet werden kann („Sind Sie dafür, dass….“).
(1) Die Fragestellung beinhaltet zwei Fragen, nämlich
·
die
Frage der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens mit Berichtigung des
Flächennutzungsplans und
·
die
Frage der Weiterverfolgung des genannten Verfahrens („nicht
weiterverfolgt“)
Nach
der Rechtsprechung des BayVGH handelt es sich dabei hier jedoch nicht um eine
unzulässige Koppelung zweier Bürgerbegehren, da sich die Teilfragestellungen
„einstellt“ und „nicht weiterverfolgt“ auf die gleiche und im unmittelbaren Sachzusammenhang
stehende Thematik beziehen, nämlich die 1. Änderung des
Bebauungsplanverfahrens.
(2)
Bestimmtheit
der Fragestellung
Fraglich
ist, ob die Fragestellung hinreichend bestimmt ist, da sie nur darauf abstellt,
das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 „Am Steigweg“ mit
Berichtigung des Flächennutzungsplanes „einzustellen“
und „nicht weiterzuverfolgen“. Hingegen
werden die gefassten Verfahrensbeschlüsse im Änderungsverfahren nicht genannt,
ebenso wenig wie die erforderlichen Beschlüsse zur Aufhebung der
Verfahrensschritte, wie z.B. die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für
dieses Änderungsverfahren, des Billigungsbeschlusses usw.
Darüber
hinaus ist fraglich, ob das Ziel des Bürgerbegehrens darauf gerichtet ist, eine
Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 „Am Steigweg“ dauerhaft und bezüglich einer
jeden Bebauung verhindern, was in unzulässiger Weise in die Planungshoheit der
Stadt Kitzingen eingreifen würde.
Im
Ergebnis einer Würdigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung stellt sich die
Fragestellung vorliegend jedoch als hinreichend bestimmt und zulässig dar. Nach
der ständigen Rechtsprechung des BayVGH sollen an die sprachliche Formulierung der
Fragestellung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, damit auch
juristische Laien ein Bürgerbegehren mit Erfolg einreichen können. Entscheidend
ist, wie der Unterzeichner den Sinn und Zweck des Bürgerbegehrens versteht. Der
der Bürger kann demnach hier nicht gezwungen sein, die konkreten
Verfahrensschritte benennen zu müssen.
Im
Ergebnis einer erforderlichen Würdigung von Fragestellung und Begründung in der
Gesamtschau gibt die Fragestellung hier dem Bürger konkret die Möglichkeit, mit
seiner Stimme die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Art und
Maß der baulichen Nutzung, die dem aktuell laufenden 1. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan
Nr. 72 „Am Steigweg“ zugrunde liegt, zu verhindern. Dies bezieht sich in
formeller und materieller Hinsicht auf das aktuelle 1. Änderungsverfahren, das
mit dem Aufstellungsbeschluss vom 05.12.2019 eingeleitet wurde.
Hinzu
kommt, dass die konkrete Planung des laufenden 1. Änderungsverfahrens auch aus
der tagesaktuellen Presse im Detail zu entnehmen war. Auch der zeitliche
Zusammenhang zwischen der Auslegung der Unterschriftslisten zum Bürgerbegehren
und dem zuletzt am 14.10.2021 im Stadtrat gefassten Billigungs- und
Auslegungsbeschluss zeigt auf, dass es konkret nur um dieses derzeit laufende
Änderungsverfahren und die diesbezügliche Änderung des Baurechts geht. Im
Ergebnis zielt die Fragestellung somit nicht darauf ab, generell eine
Wohnbaunutzung zu ermöglichen, sondern nur die Planungen, die dem 1.
Änderungsverfahren zugrunde liegen. Dies ist ausreichend bestimmt.
Die Fragestellung genügt also im Ergebnis den
Anforderungen des Art. 18 a GO.
cc)
Das Bürgerbegehren enthält auch die erforderliche Begründung i.S.d. Art 18
a Abs. 4 GO:
Nach
Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO muss ein Bürgerbegehren eine auf allen
Unterschriftslisten gleichlautende Begründung enthalten.
Dies
ist der Fall.
Die
Anforderungen der Rechtsprechung gehen über diese Formalitäten hinaus dahin,
dass sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gem. Art. 7 Abs. 2 BV
in Gestalt der Abstimmungsfreiheit Anforderungen an die Richtigkeit der
Begründung eines Bürgerbegehrens ergeben. Die Entscheidung der
Stimmberechtigten könne sowohl bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren
unterstützen und dieses die erforderlichen Mindestunterschriften erreiche als
auch bei der Abstimmung über den Bürgerentscheid selbst nur dann sachgerecht
ausfallen, wenn die Abstimmenden den Inhalt des Bürgerbegehrens verstehen,
seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile
abschätzen können. Mit diesen Grundsätzen sei es nicht vereinbar, wenn in der
Begründung eines Bürgerbegehrens in einer für die Abstimmung relevanten Weise
unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage
unzutreffend oder unvollständig erläutert werde (BayVGH Beschluss vom
25.06.2012_ 4 CE 12.1224; BayVGH Urteil vom 04.07.2016- 4 BV 16.105).
Allerdings
ist nach der Rechtsprechung nicht jede Unvollständigkeit der Begründung
abstimmungsrelevant. Die Anforderungen würden überspannt, wenn die Begründung
des Bürgerbegehrens (in jeder Hinsicht) vollständig sein müsste. Im Ergebnis
kommt es also darauf an, ob tragende Elemente seiner Begründung unrichtig sind
oder ob das Bürgerbegehren einen entscheidenden tatsächlichen oder rechtlichen
Gesichtspunkt überhaupt nicht anspricht und so den stimmberechtigten Bürger
geradezu in die Irre führt, bzw. ihn in seiner Abstimmungsfreiheit
beeinträchtigt.
Eine
Anwendung dieser Grundsätze bedeutet hier folgendes:
(1) Richtigkeit der Begründung:
Die
Tatsachenbehauptungen der Begründung bzgl. der beabsichtigten 1.
Änderungsplanung sind richtig bzw. nicht unwahr und keinesfalls irreführend in
Bezug auf das Abstimmungsverhalten:
·
Der
Bau von bis zu 9 Wohnblocks ist zulässig
·
Die
zulässige Gebäudehöhe beträgt sogar max. 14,61 (219,89 m ü NN=unterer Bezugspunkt/OK
Gebäude max. 234,50 m ü. NN)
·
Die
Tiefgarage ist zwar nur eingeschossig geplant, aber die Zahl der angegebenen
Stellplätze ist richtig (tatsächlich 346 Stellplätze)
·
Versiegelungsgrad
mit 90% ist in dieser Pauschalität zumindest nicht falsch
·
Die
Rodung des bekannten Baumbestands ist auch richtig, die Aussagen zu den
Biotopen und dem Lebensraum der Tiere nicht falsch
·
Die
übrigen Aussagen sind persönliche Befürchtungen und Wertungsfragen, die
zulässig sind. Diesen kann die Stadt in öffentlichen Aufklärungen im Zeitraum
bis zum Bürgerentscheid mit eigenen Darstellungen begegnen
(2) Fehlender Hinweis auf bestehendes
Baurecht
Die
Tatsache, dass das Baurecht aus dem bestehende Bebauungsplan Nr. 72 „Am Steigweg“
aus dem Jahr 1996 nicht explizit erwähnt wird und damit der ausdrückliche
Hinweis fehlt, dass auch bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid eine
Bebaubarkeit des Areals mit damit einhergehender Verdichtung der Bebauung,
Beeinträchtigung der Natur, höherem Verkehrsaufkommen usw. auf der Grundlage des
bestehenden B-Plan möglich ist, führt hier ebenfalls nicht dazu, dass den oben
dargestellten Anforderungen an die Begründung nicht gerecht würde. In der
Fragestellung wird deutlich, dass es einen B-Plan Nr. 72 „Am Steigweg“ bereits
gibt. In der Begründung des Bürgerbegehrens wird eindeutig auf die Bebaubarkeit
nach der geplanten Änderung des
B-Plans eigegangen. Die dann mögliche Bebaubarkeit unterscheidet sich deutlich durch
den hohen neuen Versiegelungsgrad, die zulässige Gebäudehöhe, die unterbliebene
Festlegung der Geschossigkeit, die Tiefgarage und eine Verdoppelung der GFZ von
der bisher möglichen Bebauung. Dem Bürger wird damit nicht vorgemacht, es gäbe
keine Bebauung, sondern verdeutlich, dass und warum diese konkrete neu geplante
Bebauung nicht gewünscht ist. Eine Irreführung oder eine unvollständige
Information i.S.d. o.g. Rechtsprechung liegt damit in der Gesamtbetrachtung nicht
vor.
dd)
Vertreterbestellung
Diese
ist hier nicht zu beanstanden. Auf allen Unterschriftslisten sind die
zulässigen bis zu drei Vertreter einschließlich deren Stellvertreter benannt.
3.
Erreichung
der erforderlichen Unterschriftenzahl (Art. 18 a Abs. 5,6 GO)
Das
Quorum gem. Art. 18 a Abs. 6 GO (8 % der
Gemeindebürger) wurde erreicht. Es wurden statt der erforderlichen 1344 (8%)
2262 (13,5%) gültige Unterschriften vorgelegt.
Wahlberechtigte
am Stichtag 20.12.2021 16802
Unterstützungsunterschriften 2654
Gültige
Unterschriften 2262
4.
Materiell-rechtlich zulässige
Fragestellung
Nach
ständiger Rechtsprechung des BayVGH hat sich die Zulässigkeitsprüfung auch auf
die Frage zu erstrecken, ob die Maßnahme, die mit dem Bürgerbegehren erreicht
werden soll, mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Dies hat zur Folge, dass
ein auf ein rechtwidriges Ziel gerichtetes Bürgerbegehren unzulässig ist.
Es
ist also zu prüfen, ob die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme
rechtlichen Vorschriften oder vertraglich eigegangenen Verpflichtungen
wiederspricht.
a)
Gesetzliche
Vorschriften
Durch
den mit dem Bürgerbegehren angestrebten „Stopp“ des 1. Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan
soll die beabsichtigte massive Bebaubarkeit des Gebietes verhindert werden. Dies
ist bauplanungsrechtlich zulässig:
Eine
Gemeinde ist aufgrund des ihr zustehenden weiten Planungsermessens berechtigt,
im laufenden und nicht abgeschlossenen Bauleitplanverfahren die Planung eines
bestimmten Projektes aufzugeben und das Verfahren einzustellen. Das in § 1 Abs.
3 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Erforderlichkeitsprinzip steht hier
nicht entgegen. § 1 Abs. 3 BauGB schreibt vor, dass die Gemeinden Bauleitpläne
aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist. Wegen des gestalterischen Spielraums der Gemeinde und
ihrem weiten Planungsermessen besteht eine Pflicht zur Planung nicht bereits
dann, wenn es sinnvoll ist, sondern nur dann, wenn eine bestimmte bauliche
Nutzung geplant ist und realisiert werden soll. Das Bürgerbegehren wendet sich
hier aber gegen die planerische Konzeption selbst. Es ist hingegen nicht darauf
gerichtet, jegliche Wohnbebauung zu verhindern, sondern nur die der 1. Änderung
zugrundeliegende Planungsabsicht. Damit steht § 1 Abs.3 BauGB hier nicht
entgegen.
b)
vertragliche
Regelungen
Die
Stadt Kitzingen hat mit der J-Werk-Kitzingen GmbH am 21.04.2021einen
städtebaulichen Vertrag über die Übernahme der Planungsleistungen und -kosten
gem. § 11 BauGB geschlossen. Aus diesem Vertrag lässt sich weder eine
Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, noch eine Verpflichtung
zur Schaffung eines entsprechenden Baurechts oder ein irgendwie gearteter Schadensersatzanspruch
herleiten. Vielmehr wurde beides ausdrücklich ausgeschlossen, vgl. § 5 des
Vertrages.
Nach
allem stehen keine gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen der Durchführung
des begehrten Bürgerentscheids entgegen.
III.Zu Nr. 3 des
Beschlussentwurfes
Es
besteht gem. Art. 18 a Abs. 14 GO die Möglichkeit, dass der Stadtrat die
Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt und
damit dem Bürgerbegehren abhilft. In diesem Fall entfällt der Bürgerentscheid.
Für einen solchen Beschluss nach Art. 18 a Abs. 14 Satz 1 GO gilt die
Bindungswirkung des dann gefassten Beschlusses so, als ob ein Bürgerentscheid
erfolgt wäre, also innerhalb eines Jahres darf dieser Stadtratsbeschluss nur
durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die
zugrundeliegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. Da mit einem
solchen Beschluss die Vorbereitungen für die Durchführung des Bürgerentscheids
entfallen würden, anderenfalls diese unverzüglich beginnen müssten, ist
insoweit die Dringlichkeit der Entscheidung hierzu gegeben.
IV. Zu Nr. 4,5 des
Beschlussentwurfes:
Sofern
kein entsprechender Beschluss gem. Art. 18 a Abs. 14 BayGO gefasst wird, ist zu
beschließen, wann der Bürgerentscheid durchgeführt wird. Gem. Art. 18 a Abs. 10
BayGO ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach
der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Der
Stadtrat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten
Personen des Bürgerbegehrens um höchsten drei Monate verlängern. Die benannten
Vertreter haben der Verlängerung des Zeitraums bis zur Durchführung des
Bürgerentscheids um 1 Monat zugestimmt, so dass der 22. Mai 2022 als Termin für
die Durchführung vorgeschlagen wird.
1.
Vom
Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Das
Bürgerbegehren „Änderung des Bebauungsplans am Steigweg stoppen!“
mit
seiner Fragestellung und Begründung wird als zulässig im Sinne des Art. 18 a
Abs. 8 GO angesehen.
3. Es besteht Einverständnis, die
mit dem Bürgerbegehren „Änderung des Bebauungsplans am Steigweg stoppen!“
verlangten Maßnahmen durchzuführen, d.h. das derzeit laufende Verfahren zur 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 „Am Steigweg“ mit Berichtigung des
Flächennutzungsplans einzustellen und nicht weiter zu verfolgen und
dementsprechend
·
den
Aufstellungsbeschluss des Verwaltungs- und Bauausschusses vom 05.12.2019 („1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 „Steigweg“) sowie
·
den
Beschluss des Stadtrates vom 10.12.2020 („1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72
„Am Steigweg“ mit Berichtigung des FNP; hier: Anerkennung des Entwurfs und
frühzeitige Beteiligung) und den
·
Beschluss
des Stadtrates vom 14.10.2021 (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72“Am
Steigweg“ mit Berichtigung des Flächennutzungsplans; hier: Billigungs- und
Auslegungsbeschluss)
aufzuheben.
Alternativ
zu 3.:
4. Gemäß Art. 18 a Abs. 10 GO wird
der Bürgerentscheid am Sonntag, den 22.05.2022
durchgeführt.
5. Es besteht Einverständnis,
Herrn Oberbürgermeister Stefan Güntner zum Abstimmungsleiter zu bestellen. Als
stellvertretende Abstimmungsleiterin wird Frau Astrid Haaf bestellt.