1.
Antrag der CSU vom 19.10.2021
Siehe Anlage 1
Der Antrag ist in
3 Punkte untergliedert. Punkt 1 des Antrages bezieht sich auf Aufstellung eines
Bebauungsplanes für Bildung auf Grund des Rechtsanspruches auf einen Schulplatz
zum Schuljahr 2025/26.
Punkt 2 des
Antrages bezieht sich auf die Nutzung von Fördermitteln für die Errichtung von
Schulen und Kindergärten.
Der 3 Punkt des
Antrages befasst sich mit der Prüfung ob dafür eine Veränderungssperre
notwendig ist.
2.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Punkt 1:
Planungsrechtliche
Ausgangssituation: Entlang der Dagmar-Voßkühler-Straße befinden sich die
Bebauungspläne Nr. 26 Muldenweg sowie der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 96
„Wirth Gelände“. Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als Sondergebiet für
Einzelhandel und als Mischgebiet dar.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 96 „Wirth Gelände“ diente der Errichtung
eines Lebensmittel-Discounters sowie eines Vollsortimenters, welche realisiert
sind. Eine kleine Teilfläche wurde als Mischgebiet ausgewiesen, welche bisher
nicht bebaut ist. Nördlich des Gebietes grenzt ein Garten- und Landschaftsbau
an. Südlich des Plangebietes grenzt ein Wohngebiet sowie ein Drogeriemarkt an.
Östlich des Gebietes verläuft der Repperndorfer Mühlbach. Bei den Flächen
handelt es sich um Privatgrundstücke.
Gem. § 30 Abs. 2
BauGB ist im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12
BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und
die Erschließung gesichert ist. D.h. dass aktuell jedes Vorhaben zulässig ist,
dass dem Bebauungsplan entspricht. Sollte ein Vorhaben geplant werden, dass
nicht dem Bebauungsplan entspricht, so ist eine Änderung des Bebauungsplans
notwendig.
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan kann durch ein Bauleitplanverfahren zu einem
Angebotsbebauungsplan geändert werden. Dabei ist zu prüfen ob die
Voraussetzungen der § 13 und 13a BauGB vorliegen, ansonsten ist das
Regelverfahren nach EAG anzuwenden.
Für eine Änderung
des Bebauungsplans ist vorab der Umgriff zu definieren. Weiterhin ist zu prüfen
was in dem Gebiet festgesetzt werden soll.
Einen
Aufstellungsbeschluss kann die Stadt Kitzingen im Rahmen ihrer Planungshoheit
beschließen. Die Umsetzung ist ohne entsprechende Mitwirkung der Eigentümer
nicht möglich.
Zu Punkt 2:
Unter Punkt 2
wird beantragt, dass aus fördertechnischen Gesichtspunkten der Bau von Schulen
oder Kindergärten grundsätzlich auf einem Grundstück realisiert werden soll,
das sich im städtischen Eigentum befindet.
Diese
Formulierung kann zu Missverständnissen führen, da dem Antrag gemäß die Schulen
und Kindergärten „grundsätzlich“ nur
auf städtischen Grundstücken errichtet werden dürfen. Damit würde unter anderem
der Landkreis oder Private von der Möglichkeit ausgeschlossen werden. Diese
Einschränkung ist unseres Erachtens rechtlich bedenklich bzw. nicht haltbar.
Um klarzustellen
das es dem Antragsteller hierbei um das einwerben von Fördermitteln geht, wird
daher eine alternative Formulierung vorgeschlagen:
„Um Fördermittel
in Anspruch nehmen zu können, soll der Bau von Schulen und Kindergärten dann
auf städtischen Grundstücken erfolgen, wenn die Stadt Kitzingen auch Bauherr
ist.“
Zu Punkt 3:
Für eine
Veränderungssperre gem. § 14 BauGB muss zunächst ein Aufstellungsbeschluss für
ein Bauleitplanverfahren gefasst werden.
Eine
Veränderungssperre gem. § 14 BauGB dient der Gemeinde zur Sicherung der Planung
für den künftigen Planbereich. Eine Veränderungssperre darf dabei nicht als
negativ Planung, sogenannte Verhinderungsplanung, erlassen werden. Die
Veränderungssperre muss einer positiven Planungsabsicht unterliegen. Weiterhin
gelten Veränderungssperren lediglich für 2 Jahre, mit der Möglichkeit der
Verlängerung um ein Jahr. Unter besonderen Umständen ist die Verlängerung um
ein weiteres Jahr möglich.
Aktuell sind
keine Gründe ersichtlich, welche den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen.
Es ist nicht absehbar ob und wann eine Veränderung für das in Rede stehende
Gebiet eintreten wird. Sollte sich in Zukunft ein Zeitrahmen sowie neue
Erkenntnisse ergeben, kann über die Veränderungssperre erneut beraten werden.
Fazit:
Um eine positive
Entwicklung zu gewährleisten ist eine Vorberatung der Änderung des
Bebauungsplanes durchaus sinnvoll. Daher schlägt die Verwaltung vor das Planungsziel
(Bildungscampus) vorerst im Stadtentwicklungsbeirat zu diskutieren. Nach der
Empfehlung des Stadtentwicklungsbeirates ist ein Aufstellungsbeschluss zu
fassen.
Auf den Erlass
einer Veränderungssperre sollte vorerst verzichtet werden, allerdings sollte
auf die Grundstückseigentümer zeitnah zugegangen werden um möglichst frühzeitig
deren Entwicklungsinteresse zu kennen.
Das Werkzeug der
Veränderungssperre sollte erst dann genutzt werden, wenn eine Entwicklung nicht
im Sinne der Stadt erkennbar wird.
1. Die Stadt Kitzingen fasst unverzüglich einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zur Errichtung eines Bildungszentrums in der Dagmar-Voßkühler-Straße (ehem. Wirth-Gelände).
2. Aus fördertechnischen Gesichtspunkten soll der Bau von Schulen oder Kindergärten grundsätzlich auf einem Grundstück realisiert werden, das sich im städtischen Eigentum befindet.